Kündigung: Unberechtigte Strafanzeige gegen Vermieter?
Autor: RiOLG Wolfgang Dötsch, Brühl
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 09/2013
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 09/2013
Eine Strafanzeige des Mieters gegen den Vermieter stellt keinen Verstoß gegen die mietvertragliche Treuepflicht dar, wenn der Mieter keine den Vermieter schädigende Absicht verfolgt, lediglich eine unzutreffende rechtliche Würdigung des Sachverhalts vornimmt und zudem eigene Interessen wahrnimmt, weil er sich als Opfer einer Straftat des Vermieters ansieht.
LG Frankfurt/O., Urt. v. 15.4.2013 - 16 S 230/12
Vorinstanz: AG Strausberg - 23 C 278/11
BGB §§ 543 Abs. 1, 573
„Ich verfluche den Tag, an dem ich sie hereingenommen habe, sie Betrügerin, sie wollten ein Haus kaufen und hatten gar kein Geld.”
Die Mieterin erstattete Strafanzeige wegen Hausfriedensbruch und übler Nachrede, worauf der Vermieter das Mietverhältnis mit der Begründung kündigte, es sei Strafanzeige ohne sachlichen Grund gestellt worden. Im Prozess einigen sich die Parteien über die Herausgabe, während hinsichtlich der Kosten sowie des Anspruchs auf Erstattung vorgerichtlicher Kosten das Gericht entscheiden soll.
LG Frankfurt/O., Urt. v. 15.4.2013 - 16 S 230/12
Vorinstanz: AG Strausberg - 23 C 278/11
BGB §§ 543 Abs. 1, 573
Das Problem:
Nach einer Mängelanzeige begibt sich der Vermieter mit einem Handwerker zum Mietobjekt und öffnet ohne Zustimmung der Mieterin eine Remise. Es kommt zu einem Wortgefecht, in dem der Vermieter gesagt haben soll:„Ich verfluche den Tag, an dem ich sie hereingenommen habe, sie Betrügerin, sie wollten ein Haus kaufen und hatten gar kein Geld.”
Die Mieterin erstattete Strafanzeige wegen Hausfriedensbruch und übler Nachrede, worauf der Vermieter das Mietverhältnis mit der Begründung kündigte, es sei Strafanzeige ohne sachlichen Grund gestellt worden. Im Prozess einigen sich die Parteien über die Herausgabe, während hinsichtlich der Kosten sowie des Anspruchs auf Erstattung vorgerichtlicher Kosten das Gericht entscheiden soll.