Kündigung: Unberechtigte Strafanzeige gegen Vermieter?

Autor: RiOLG Wolfgang Dötsch, Brühl
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 09/2013
Eine Strafanzeige des Mieters gegen den Vermieter stellt keinen Verstoß gegen die mietvertragliche Treuepflicht dar, wenn der Mieter keine den Vermieter schädigende Absicht verfolgt, lediglich eine unzutreffende rechtliche Würdigung des Sachverhalts vornimmt und zudem eigene Interessen wahrnimmt, weil er sich als Opfer einer Straftat des Vermieters ansieht.

LG Frankfurt/O., Urt. v. 15.4.2013 - 16 S 230/12

Vorinstanz: AG Strausberg - 23 C 278/11

BGB §§ 543 Abs. 1, 573

Das Problem:

Nach einer Mängelanzeige begibt sich der Vermieter mit einem Handwerker zum Mietobjekt und öffnet ohne Zustimmung der Mieterin eine Remise. Es kommt zu einem Wortgefecht, in dem der Vermieter gesagt haben soll:

„Ich verfluche den Tag, an dem ich sie hereingenommen habe, sie Betrügerin, sie wollten ein Haus kaufen und hatten gar kein Geld.”

Die Mieterin erstattete Strafanzeige wegen Hausfriedensbruch und übler Nachrede, worauf der Vermieter das Mietverhältnis mit der Begründung kündigte, es sei Strafanzeige ohne sachlichen Grund gestellt worden. Im Prozess einigen sich die Parteien über die Herausgabe, während hinsichtlich der Kosten sowie des Anspruchs auf Erstattung vorgerichtlicher Kosten das Gericht entscheiden soll.

Die Entscheidung des Gerichts:

Der Mieter obsiegt! Die Strafanzeige stellt weder einen „wichtigen Grund” i.S.d. § 543 BGB dar noch handelt es sich um eine schuldhafte Verletzung vertraglicher Pflichten, die zum Schadensersatz verpflichtet. Zwar kann eine vorsätzlich falsche oder leichtfertig erhobene Strafanzeige eine Kündigung rechtfertigen. Dabei ist vorauszuschicken, dass die Anzeige einer Straftat grundsätzlich weder als schuldhafte Vertragsverletzung noch sonst als verwerflich anzusehen ist. Denn jeder Bürger ist grundsätzlich berechtigt, bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde solche Taten zur Anzeige zu bringen, die er selbst als Straftaten qualifiziert. Es handelt sich um die schlichte Wahrnehmung eigener strafprozessualer Verfahrensrechte. Als Verstoß gegen die mietvertragliche Treueverpflichtung ist eine Strafanzeige nur anzusehen, wenn mit ihr vorsätzlich falsche Angaben gemacht werden oder leichtfertig Behauptungen ins Blaue hinein erhoben werden, die den Vermieter in ungerechtfertigter Weise belasten können. Es ist auch danach zu differenzieren, ob der Mieter bewusst oder nachweislich falsche Tatsachen behauptet, oder ob er lediglich eine unzutreffende rechtliche Würdigung vornimmt. Zu berücksichtigen ist schließlich, ob der Mieter mit der Strafanzeige eigene Interessen wahrnimmt, insbesondere weil er sich selbst als Opfer einer Straftat ansieht, oder ob es ihm primär darauf ankommt, den Vermieter zu schädigen. Hier wurden aber falsche tatsächliche Angaben nicht gemacht und letztlich nur die rechtlichen Voraussetzungen des § 123 StGB falsch gewürdigt. Hinsichtlich der Strafanzeige wegen übler Nachrede ist der Vermieter dem Klägervortrag zur Äußerung als solches auch nicht substantiiert entgegengetreten.


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