Kündigung wegen Whistleblowing

Autor: RA FAArbR Dr. Stefan Sasse, Göhmann Rechtsanwälte, Magdeburg
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 08/2011
Eine Strafanzeige gegen den Arbeitgeber kann auch vor dem Versuch der innerbetrieblichen Klärung berechtigt und von der Meinungsfreiheit des Arbeitnehmers gedeckt sein, sofern ein öffentliches Interesse hinsichtlich des Gegenstands der Strafanzeige besteht.

EGMR, Urt. v. 21.7.2011 - 28274/08

Vorinstanz: LAG Berlin - 7 Sa 1884/05

EMRK Art. 10; BGB § 626

Das Problem:

Die Klägerin war Altenpflegerin bei der Beklagten. Sie hatte mehrfach innerbetrieblich auf Überlastungen hingewiesen. Auch hatte sie eine unzureichende Pflege und eine nicht ordnungsgemäße Pflegedokumentation bemängelt. Parallel hierzu kam es zu Prüfungen der Einrichtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkasse, welcher ebenfalls Mängel aufzeigte. In einem Brief des Anwalts der Klägerin an die Beklagte wurde darauf hingewiesen, dass eine ausreichende hygienische Grundversorgung aufgrund der personellen Unterbesetzung nicht gewährleistet sei. Die Geschäftsführung solle darlegen, wie strafrechtliche Verantwortlichkeit vermieden und eine ausreichende Pflege der Patienten sichergestellt werden könnten. Hierfür setzte er eine Frist bis zum 22.11.2004.

Nachdem die Beklagte die Anschuldigungen zurückgewiesen hatte, erstattete die Klägerin Strafanzeige gegen die Beklagte wegen fortgesetzten Betrugs und behauptete, dass die Strafanzeige auch dem Zweck diene, eine eigene strafrechtliche Verantwortung zu vermeiden.

Am 5.1.2005 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO ein. Der Klägerin wurde am 19.1.2005 krankheitsbedingt gekündigt. In der Folgezeit erschien ein Flugblatt der Gewerkschaft ver.di, welches auf die Strafanzeige Bezug nahm und behauptete, dass die Beklagte Mitarbeiter einschüchtern wolle. Hierdurch erhielt die Beklagte Kenntnis von der Strafanzeige. Die Klägerin wurde hierzu angehört, äußerte sich aber nicht. Die Beklagte kündigte daraufhin der Klägerin fristlos. Das Arbeitsgericht gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Das LAG wies die Klage ab. Die daraufhin erhobene Verfassungsbeschwerde nahm das BVerfG nicht zur Entscheidung an. Daraufhin wandte sich die Klägerin an den EGMR und begehrte Schadensersatz wegen der Kündigung.

Die Entscheidung des Gerichts:

Das Gericht spricht der Klägerin einen Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. insgesamt 15.000 € gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen der ausgesprochenen Kündigung, welche durch die deutschen Gerichte bestätigt worden war, zu. Die Kündigung wegen der Strafanzeige gegen den Arbeitgeber stelle eine Verletzung ihres Rechts auf Meinungsfreiheit gem. Art. 10 § 1 EMRK dar. Gemäß Art. 10 § 2 EMRK könne die Meinungsfreiheit in einer Demokratie durch Gesetz eingeschränkt werden, soweit dies notwendig sei. Es bestehe ein öffentliches Interesse, in Gesellschaften mit wachsender älterer Bevölkerung über Missstände im Pflegebereich informiert zu werden. Dies sei von erheblicher Bedeutung – auch vor dem Hintergrund der Vermeidung von Missbrauch.

Im Zusammenhang mit der Beklagten betont der EGMR darüber hinaus, dass Gesellschafter der Beklagten das Land Berlin sei. Dieses habe ein erhebliches Interesse daran, dass der gesamte Sektor der Pflege ordnungsgemäß funktioniere. Dies sei durch die deutschen Gerichte nicht hinreichend berücksichtigt worden.


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