Kündigungsverzicht: Erstreckung nur auf ordentliches Kündigungsrecht
Autor: RA FAMuWR Michael Kurek, KKP Köning & Partner, Nürnberg
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 02/2012
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 02/2012
Ein formularmäßiger Kündigungsverzicht in einem Wohnraummietvertrag, der das Recht zur Kündigung für die Dauer von 3 Jahren ausschließt, ist nicht mehrdeutig und damit wirksam.
BGH, Urt. v. 23.11.2011 - VIII ZR 120/11
Vorinstanz: LG Köln - 1 S 276/09
BGB §§ 307, 557a Abs. 3, 573c
3. Mietzeit : ab dem 01.11.2007 unbefristet:
Die Parteien verzichten wechselseitig für die Dauer von 3 Jahren auf ihr Recht zur Kündigung. Eine Kündigung ist erstmalig nach Ablauf eines Zeitraums von 3 Jahren mit der gesetzlichen Frist zulässig, also ab dem 30.10.2010 zum 01.01.2011 möglich.
Ziff. 4 des Mietvertrages enthält zur Höhe der Miete eine Staffelmietvereinbarung. Der Mieter kündigt das Mietverhältnis mit Schreiben vom 11.12.2008 zum 31.12.2008. Der Vermieter widerspricht der Kündigung und macht die Monatsmieten ab 1.1.2009 klageweise geltend.
BGH, Urt. v. 23.11.2011 - VIII ZR 120/11
Vorinstanz: LG Köln - 1 S 276/09
BGB §§ 307, 557a Abs. 3, 573c
Das Problem:
Ein Wohnraummietvertrag v. 26.10.2007 enthält unter anderem folgende Formularklausel:3. Mietzeit : ab dem 01.11.2007 unbefristet:
Die Parteien verzichten wechselseitig für die Dauer von 3 Jahren auf ihr Recht zur Kündigung. Eine Kündigung ist erstmalig nach Ablauf eines Zeitraums von 3 Jahren mit der gesetzlichen Frist zulässig, also ab dem 30.10.2010 zum 01.01.2011 möglich.
Ziff. 4 des Mietvertrages enthält zur Höhe der Miete eine Staffelmietvereinbarung. Der Mieter kündigt das Mietverhältnis mit Schreiben vom 11.12.2008 zum 31.12.2008. Der Vermieter widerspricht der Kündigung und macht die Monatsmieten ab 1.1.2009 klageweise geltend.