Kundendaten in der Insolvenz des technischen Dienstleisters
Autor: RA, FA IT-Recht Dr. Carsten Intveen, Köln
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 02/2013
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 02/2013
Personenbezogene Daten von Kunden sind im Fall der Insolvenz des technischen Dienstleisters, der den Versand eines Newsletters abwickelt, auszusondern und an den Auftraggeber herauszugeben.
OLG Düsseldorf, Urt. v. 27.9.2012 - I-6 U 241/11 (rkr.)
Vorinstanz: LG Düsseldorf, Urt. v. 17.10.2011 - 14e O 219/10
BGB §§ 667, 675; InsO §47
Grundlagen der Herausgabepflicht: Der Werbeagenturvertrag sei ein Geschäftsbesorgungsvertrag. Die Agentur habe die streitgegenständlichen Daten gem. § 667 Alt. 1 BGB erhalten. Zur Ausführung der Geschäftsbesorgung erhalten sei alles, was dem Beauftragten zum Zweck der Geschäftsbesorgung zur Verfügung gestellt worden sei (BGH, Urt. v. 11.3.2004 – IX ZR 178/03, CR 2004, 889 = NJW-RR 2004, 1290). Gegenständlich sei der Herausgabeanspruch gem. § 667 Abs. 1 BGB nicht auf körperliche Gegenstände beschränkt, sondern umfasse auch immaterielle Güter wie Kundendaten und das Recht, diese Daten zu speichern oder zu nutzen (BGH, Urt. v. 17.4.1996 – VIII ZR 5/95 – Rz. 27).
Eigentum an den Daten: Ausgehend von diesen Grundsätzen habe die Werbeagentur die streitgegenständlichen E-Mail-Adressen gem. § 667 Alt. 1 BGB erhalten. Dies zeige sich schon daran, dass die Auftraggeberin die E-Mail-Adressen über die auf ihren eigenen Servern und von ihr selbst betriebene Homepage gewonnen habe. Die Agentur sei gegenüber den Kunden nicht als erhebende Stelle in Erscheinung getreten. Diese hätten vielmehr die Vorstellung und den Willen gehabt, die von ihnen in den An- und Abmeldebögen eingesetzten Daten der Auftraggeberin zu überlassen. Es sei daher für die rechtliche Würdigung unerheblich, auf welchem elektronischen Weg die Übergabe der Datensätze an die Werbeagentur tatsächlich erfolgt sei. Unschädlich sei, dass die Kunden in einem zweiten Schritt eine Bestätigungs-E-Mail erhalten hätten, aus der die namentlich genannte Agentur als Absenderin hervorgegangen sei, denn der Kunde sei zudem hinlänglich darüber unterrichtet worden, dass es sich nur um einen technischen Dienstleister handle.
Wert der Daten: Es sei weniger auf die einzelnen Schritte des Datenverarbeitungsprozesses als auf den nicht unerheblichen immateriellen Wert abzustellen, der mit jeder einzelnen E-Mail-Adresse verbunden sei und darin liege, dass besonders interessierte Kunden (wenn auch widerruflich) gezielt beworben werden könnten.
OLG Düsseldorf, Urt. v. 27.9.2012 - I-6 U 241/11 (rkr.)
Vorinstanz: LG Düsseldorf, Urt. v. 17.10.2011 - 14e O 219/10
BGB §§ 667, 675; InsO §47
Das Problem:
Eine Auftraggeberin verlangt vom Insolvenzverwalter einer Werbeagentur Herausgabe der E-Mail-Adressen, die Kunden zur Bestellung eines Newsletters auf der Website der Auftraggeberin eingetragen haben.Die Entscheidung des Gerichts:
Ein Anspruch auf Herausgabe der Daten ergibt sich aus §§675, 667 Alt. 1 BGB i.V.m. § 47 InsO.Grundlagen der Herausgabepflicht: Der Werbeagenturvertrag sei ein Geschäftsbesorgungsvertrag. Die Agentur habe die streitgegenständlichen Daten gem. § 667 Alt. 1 BGB erhalten. Zur Ausführung der Geschäftsbesorgung erhalten sei alles, was dem Beauftragten zum Zweck der Geschäftsbesorgung zur Verfügung gestellt worden sei (BGH, Urt. v. 11.3.2004 – IX ZR 178/03, CR 2004, 889 = NJW-RR 2004, 1290). Gegenständlich sei der Herausgabeanspruch gem. § 667 Abs. 1 BGB nicht auf körperliche Gegenstände beschränkt, sondern umfasse auch immaterielle Güter wie Kundendaten und das Recht, diese Daten zu speichern oder zu nutzen (BGH, Urt. v. 17.4.1996 – VIII ZR 5/95 – Rz. 27).
Eigentum an den Daten: Ausgehend von diesen Grundsätzen habe die Werbeagentur die streitgegenständlichen E-Mail-Adressen gem. § 667 Alt. 1 BGB erhalten. Dies zeige sich schon daran, dass die Auftraggeberin die E-Mail-Adressen über die auf ihren eigenen Servern und von ihr selbst betriebene Homepage gewonnen habe. Die Agentur sei gegenüber den Kunden nicht als erhebende Stelle in Erscheinung getreten. Diese hätten vielmehr die Vorstellung und den Willen gehabt, die von ihnen in den An- und Abmeldebögen eingesetzten Daten der Auftraggeberin zu überlassen. Es sei daher für die rechtliche Würdigung unerheblich, auf welchem elektronischen Weg die Übergabe der Datensätze an die Werbeagentur tatsächlich erfolgt sei. Unschädlich sei, dass die Kunden in einem zweiten Schritt eine Bestätigungs-E-Mail erhalten hätten, aus der die namentlich genannte Agentur als Absenderin hervorgegangen sei, denn der Kunde sei zudem hinlänglich darüber unterrichtet worden, dass es sich nur um einen technischen Dienstleister handle.
Wert der Daten: Es sei weniger auf die einzelnen Schritte des Datenverarbeitungsprozesses als auf den nicht unerheblichen immateriellen Wert abzustellen, der mit jeder einzelnen E-Mail-Adresse verbunden sei und darin liege, dass besonders interessierte Kunden (wenn auch widerruflich) gezielt beworben werden könnten.