Ladenöffnung vor Sonn- und Feiertagen

Autor: RA FAArbR Dr. Stefan Sasse, Göhmann Rechtsanwälte, Magdeburg
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 02/2015
Aufgrund des Sonn-und Feiertagsschutzes dürfen Arbeitnehmer im Anschluss an eine werktägliche Ladenöffnung bis 24:00 Uhr nicht mehr mit der Bedienung von noch anwesenden Kunden oder Aufräumen und Abschlussarbeiten beschäftigt werden.

BVerwG, Beschl. v. 4.12.2014 - 8 B 66.14

Vorinstanz: OVG Berlin-Brandenburg - OVG 1 B 1.12

WRV Art. 139; GG Art. 140; BerlLadÖffG § 3; ArbZG § 9

Das Problem

Die Klägerin möchte ihre in Berlin gelegenen Supermärkte auch an Tagen vor Feiertagen bis 24:00 Uhr öffnen. Dies hat aber zur Folge, dass um Mitternacht noch im Laden befindliche Kunden zu Ende bedient werden sollen. Auch müssten die im Laden beschäftigten Arbeitnehmer dann am Sonntag bzw. Feiertag Abschlussarbeiten leisten. Dies wurde durch die zuständige Behörde untersagt. Die Klägerin hat Feststellungsklage erhoben.

Die Entscheidung des Gerichts

Das BVerwG hat die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen. Im Anschluss an die Entscheidung des BVerfG aus 2009 (BVerfG, Urt. v. 1.12.2009 – 1 BvR 2857/07 u. 1 BvR 2858/07, ArbRB online) stellt das Gericht fest, dass der Schutzauftrag gem. Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen ein Regel-Ausnahme-Verhältnis enthält. Ausnahmen seien nur zur Wahrung höherer oder gleichwertiger Rechtsgüter möglich.

Bei einer vollständigen Ausschöpfung der Öffnungszeiten an Werktagen vor Sonn- und Feiertagen sei kein Sonn- oder Feiertag des Jahres mehr ein Tag der Arbeitsruhe. Die Beschäftigung werde zur Regel. Auch könne hier nicht nur von einer geringfügigen Beeinträchtigung des Sonn- und Feiertagsschutzes die Rede sein. Hiergegen lasse sich auch nicht einwenden, dass die Beschäftigung nach Schließung der Verkaufsstellen und damit nicht in der Öffentlichkeit erfolge. Das Gericht verweist darauf, dass sich nach der Rechtsprechung des BVerfG auch der Schutz der Arbeitsruhe als solcher aus der Garantie der Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV ergibt.


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