LAG Hamburg, Urt. 11.6.2024 - 3 SLa 2/24
Wirksamkeit einer Ausschlussklausel trotz Nichtberücksichtigung von Ansprüchen nach der DSGVO
Autor: RA FAArbR Dr. Patrick EsserRA Dr. Jan Wilhelm, Seitz Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB, Köln
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 01/2025
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 01/2025
Dass Ansprüche nach der DSGVO nicht ausdrücklich vom Verfall ausgenommen sind, führt nicht zwingend zur Unwirksamkeit einer vereinbarten vertraglichen Ausschlussfristenregelung. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Fristlauf nicht vor dem Zeitpunkt beginnt, zu dem der Arbeitnehmer von den anspruchsbegründenden Tatsachen Kenntnis erlangt.
BGB §§ 307, 309 Nr. 7 Buchst. a; DSGVO Art. 15
Die Klägerin hat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Abgeltung ausstehender Urlaubsansprüche geltend gemacht. Das Arbeitsgericht hat die Klage aufgrund der Ausschlussklausel abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie sieht die Klausel u.a. aufgrund der fehlenden Herausnahme etwaiger Ansprüche nach der DSGVO als unwirksam an.
Auch die fehlende Herausnahme von Ansprüchen aus der DSGVO schade nicht. Bei den Informations- und Auskunftsansprüchen der DSGVO handele es sich um Ansprüche, deren Ausschlussmodalitäten den nationalen Rechtsordnungen überlassen sei, sofern diese die Durchsetzung staatlicher Rechte nicht günstiger behandeln (vgl. EuGH, Urt. v. 8.7.2010 – C-246/09, ECLI:EU:C:2010:418, ArbRB 2010, 263 [Grimm]). Voraussetzung sei aber, dass der Fristlauf der Ausschlussklausel nicht vor dem Zeitpunkt beginne, zu dem der Arbeitnehmer von den anspruchsbegründenden Tatsachen Kenntnis erlange.
BGB §§ 307, 309 Nr. 7 Buchst. a; DSGVO Art. 15
Das Problem
Die klagende Arbeitnehmerin stand in einem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten. Der Arbeitsvertrag enthielt eine zweistufige Ausschlussklausel. Diese sollte ausdrücklich nicht gelten für Ansprüche, die auf einer „Haftung wegen vorsätzlichen Handelns beruhen“ und für „Ansprüche auf Vergütung der Arbeitsleistung in Höhe des jeweiligen gesetzlichen Mindestlohns“.Die Klägerin hat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Abgeltung ausstehender Urlaubsansprüche geltend gemacht. Das Arbeitsgericht hat die Klage aufgrund der Ausschlussklausel abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie sieht die Klausel u.a. aufgrund der fehlenden Herausnahme etwaiger Ansprüche nach der DSGVO als unwirksam an.
Die Entscheidung des Gerichts
Die Ausschlussklausel im Arbeitsvertrag der Klägerin ist nach Ansicht des LAG wirksam. Sie nehme zwar – entgegen § 309 Nr. 7 Buchst. a BGB – allein Ansprüche aus ihrem Anwendungsbereich heraus, die auf einer Haftung wegen vorsätzlichen Handelns beruhen. Nach dem BAG führe jedoch ein solcher Verstoß aufgrund der im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten nicht zur Unwirksamkeit der Ausschlussklausel (BAG, Urt. v. 22.10.2019 – 9 AZR 532/18, ECLI:DE:BAG:2019:221019.U.9AZR532.18.0, MDR 2020, 740 = ArbRB 2020, 136 [Hülbach]).Auch die fehlende Herausnahme von Ansprüchen aus der DSGVO schade nicht. Bei den Informations- und Auskunftsansprüchen der DSGVO handele es sich um Ansprüche, deren Ausschlussmodalitäten den nationalen Rechtsordnungen überlassen sei, sofern diese die Durchsetzung staatlicher Rechte nicht günstiger behandeln (vgl. EuGH, Urt. v. 8.7.2010 – C-246/09, ECLI:EU:C:2010:418, ArbRB 2010, 263 [Grimm]). Voraussetzung sei aber, dass der Fristlauf der Ausschlussklausel nicht vor dem Zeitpunkt beginne, zu dem der Arbeitnehmer von den anspruchsbegründenden Tatsachen Kenntnis erlange.