LAG Köln, Urt. 7.2.2017 - 12 Sa 745/16
Keine Kündigung wegen unzutreffender Angabe in XING-Profil
Autor: RA, FAArbR Bahram Aghamiri, RAe WZR Wülfing, Zeuner, Rechel, Hamburg
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 06/2017
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 06/2017
Die falsche Angabe des beruflichen Status’ im XING-Profil eines Arbeitnehmers, wonach dieser als „Freiberufler” tätig ist, kann ohne Hinzutreten weiterer Umstände keine fristlose Kündigung wegen einer unerlaubten Konkurrenztätigkeit rechtfertigen.
LAG Köln, Urt. v. 7.2.2017 - 12 Sa 745/16
Vorinstanz: ArbG Aachen - 6 Ca 995/16
HGB § 60; BGB § 626
Zulässige Vorbereitungshandlungen: Ein Verstoß gegen das bereits ohne ausdrückliche vertragliche Regelung gem. § 60 HGB gesetzlich bestehende Verbot, während eines laufenden Arbeitsverhältnisses eine Konkurrenztätigkeit zu entfalten, sei an sich geeignet, einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB zu begründen (BAG v. 23.10.2014 – 2 AZR 644/13). Während des rechtlichen Bestands des Arbeitsverhältnisses solle der Arbeitgeber vor Wettbewerbshandlungen seines Arbeitnehmers geschützt werden. Allerdings gelte dieses gesetzliche Wettbewerbsverbot nur exakt bis zum Zeitpunkt der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Stehe fest, dass das Arbeitsverhältnis ende, sei es dem Arbeitnehmer ohne Verstoß gegen das gesetzliche Wettbewerbsverbot des § 60 HGB erlaubt, sog. Vorbereitungshandlungen vorzunehmen, um ggf. unmittelbar nach seinem Ausscheiden zu einem Konkurrenzunternehmen zu wechseln (BAG v. 23.10.2014 – 2 AZR 644/13). Verboten sei dem Arbeitnehmer insofern lediglich die Aufnahme einer aktiv werbenden Tätigkeit, etwa durch Vermittlung von Konkurrenzgeschäften oder aktives Abwerben von Kunden.
Unzutreffende Angabe bei XING: Unter den vorgenannten Voraussetzungen könne auch die aktive Werbetätigkeit mittels eines XING-Profils grundsätzlich als wichtiger Grund für eine Kündigung angesehen werden. Voraussetzung sei allerdings, dass das Maß bloßer Vorbereitungshandlungen überschritten werde. Zwar sei die Angabe des beruflichen Status’ „Freiberufler” im XING-Profil unstreitig fehlerhaft, da der Mitarbeiter zu diesem Zeitpunkt noch in einem Arbeitsverhältnis mit der Steuerberatungskanzlei gestanden habe. Zutreffend wäre insofern der aktuelle berufliche Status „Angestellter” bzw. „Arbeit suchend” gewesen. Allerdings stelle die Angabe des beruflichen Status als „Freiberufler” ohne Hinzutreten weiterer Umstände, z.B. einer aktiven Abwerbetätigkeit, noch keine unzulässige Wettbewerbshandlung dar, die einen Verstoß gegen § 60 HGB darstellen würde.
Keine aktive Werbetätigkeit: Aktive bzw. unzulässige Werbetätigkeiten seien aus dem XING-Profil jedoch gerade nicht ersichtlich gewesen. Sie hätten ggf. darin gesehen werden können, dass der Mitarbeiter unter der Rubrik „Ich suche” entsprechende Angaben gemacht hätte, bspw. dahingehend, dass er neue Mandate für freiberufliche Steuerberatungen suche (LG Kassel v. 24.8.2011 – O 983/11).
LAG Köln, Urt. v. 7.2.2017 - 12 Sa 745/16
Vorinstanz: ArbG Aachen - 6 Ca 995/16
HGB § 60; BGB § 626
Das Problem
Der Mitarbeiter einer Steuerberaterkanzlei vereinbarte mit seinem Arbeitgeber im Weg eines Aufhebungsvertrags die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit einer Auslauffrist von sechs Monaten. Zum Wettbewerbsverbot regelte der Aufhebungsvertrag ausdrücklich: „Bis zum Beendigungstermin bleibt der Arbeitnehmer an das arbeitsvertragliche Wettbewerbsverbot gebunden. In diesem Zeitraum ist jegliche Tätigkeit für ein Wettbewerbsunternehmen zum Unternehmen des Arbeitgebers verboten”. Zwei Monate vor Fristablauf stellte der Arbeitgeber fest, dass der Mitarbeiter in seinem privaten XING-Profil bereits angegeben hatte, als „Freiberufler” tätig zu sein. Er sprach die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus, weil er hierin eine unzulässige Konkurrenztätigkeit sah. Zu Recht?Die Entscheidung des Gerichts
Nein. Sowohl das ArbG als auch das LAG Köln haben der Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers mit der Begründung stattgegeben, dass ein wichtiger Grund für die Kündigung nicht gegeben ist.Zulässige Vorbereitungshandlungen: Ein Verstoß gegen das bereits ohne ausdrückliche vertragliche Regelung gem. § 60 HGB gesetzlich bestehende Verbot, während eines laufenden Arbeitsverhältnisses eine Konkurrenztätigkeit zu entfalten, sei an sich geeignet, einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB zu begründen (BAG v. 23.10.2014 – 2 AZR 644/13). Während des rechtlichen Bestands des Arbeitsverhältnisses solle der Arbeitgeber vor Wettbewerbshandlungen seines Arbeitnehmers geschützt werden. Allerdings gelte dieses gesetzliche Wettbewerbsverbot nur exakt bis zum Zeitpunkt der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Stehe fest, dass das Arbeitsverhältnis ende, sei es dem Arbeitnehmer ohne Verstoß gegen das gesetzliche Wettbewerbsverbot des § 60 HGB erlaubt, sog. Vorbereitungshandlungen vorzunehmen, um ggf. unmittelbar nach seinem Ausscheiden zu einem Konkurrenzunternehmen zu wechseln (BAG v. 23.10.2014 – 2 AZR 644/13). Verboten sei dem Arbeitnehmer insofern lediglich die Aufnahme einer aktiv werbenden Tätigkeit, etwa durch Vermittlung von Konkurrenzgeschäften oder aktives Abwerben von Kunden.
Unzutreffende Angabe bei XING: Unter den vorgenannten Voraussetzungen könne auch die aktive Werbetätigkeit mittels eines XING-Profils grundsätzlich als wichtiger Grund für eine Kündigung angesehen werden. Voraussetzung sei allerdings, dass das Maß bloßer Vorbereitungshandlungen überschritten werde. Zwar sei die Angabe des beruflichen Status’ „Freiberufler” im XING-Profil unstreitig fehlerhaft, da der Mitarbeiter zu diesem Zeitpunkt noch in einem Arbeitsverhältnis mit der Steuerberatungskanzlei gestanden habe. Zutreffend wäre insofern der aktuelle berufliche Status „Angestellter” bzw. „Arbeit suchend” gewesen. Allerdings stelle die Angabe des beruflichen Status als „Freiberufler” ohne Hinzutreten weiterer Umstände, z.B. einer aktiven Abwerbetätigkeit, noch keine unzulässige Wettbewerbshandlung dar, die einen Verstoß gegen § 60 HGB darstellen würde.
Keine aktive Werbetätigkeit: Aktive bzw. unzulässige Werbetätigkeiten seien aus dem XING-Profil jedoch gerade nicht ersichtlich gewesen. Sie hätten ggf. darin gesehen werden können, dass der Mitarbeiter unter der Rubrik „Ich suche” entsprechende Angaben gemacht hätte, bspw. dahingehend, dass er neue Mandate für freiberufliche Steuerberatungen suche (LG Kassel v. 24.8.2011 – O 983/11).