LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. 12.3.2019 - 2 Sa 139/18
Zugang einer schriftlichen Kündigung durch Einwurfeinschreiben
Autor: Rechtsanwalt & Mediator Dr. Ralf Steffan, Holthausen Maaß Steffan, Köln
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 10/2019
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 10/2019
Bei einem Einwurfeinschreiben streitet bei Vorlage des Einlieferungs- und des Auslieferungsbelegs der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die Sendung zugegangen ist, sofern das vorgeschriebene Verfahren eingehalten wurde. Ob die Feststellung erlaubt ist, dass sich in dem per Einschreiben versandten Brief tatsächlich die Kündigung befunden hat, ist eine Frage der Wertung im Einzelfall.
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 12.3.2019 - 2 Sa 139/18
Vorinstanz: ArbG Rostock - 1 Ca 1606/17
KSchG § 7; BGB § 130
Die Wertung des Arbeitsgerichts, dass es sich bei der dem Kläger zugestellten Sendung um die Kündigung gehandelt habe, unterliege keinen durchgreifenden Bedenken. Zutreffend sei die Würdigung des Gerichts, dass die Versendung per Einwurfeinschreiben im Regelfall nur für Sendungen von besonderer Wichtigkeit, wie eben Kündigungsschreiben verwendet werde. Das ergebe sich schon aus dem damit verbundenen Einlieferungsaufwand und den damit verbundenen Kosten. Diese Erfahrungstatsache sei vom Kläger nicht infrage gestellt worden. Zudem habe sich aus dem Postausgangsbuch der Beklagten ein Hinweis auf den Inhalt der Sendung ergebe, da dort die Sendung als Kündigung eingetragen sei. Dies liefere ein weiteres Indiz dafür, dass sich in der fraglichen Sendung die Kündigung befunden habe.
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 12.3.2019 - 2 Sa 139/18
Vorinstanz: ArbG Rostock - 1 Ca 1606/17
KSchG § 7; BGB § 130
Das Problem
Die Parteien streiten um den Zugang eines Kündigungsschreibens. Die beklagte Arbeitgeberin behauptet, dem Kläger sei die Kündigung durch die Deutsche Post an seinem Wohnsitz durch Einwurfeinschreiben zugestellt worden. Sie legt vor:- die Kopie einer schriftlichen Kündigungsurkunde, nach der sie dem Kläger eine betriebsbedingte ordentliche Kündigung ausgesprochen hat,
- die Kopie eines Einlieferungsbelegs der Deutschen Post, nach dem diese eine Sendung in Empfang genommen hat mit dem Auftrag, diese beim Kläger in der Form eines Einwurf-Einschreibens zuzustellen, und
- die Kopie eines Belegs, in der ein Bediensteter der Deutschen Post durch seine mit Datum versehene Unterschrift bescheinigt, diese Sendung dem Empfangsberechtigten übergeben bzw. durch Einwurf in den Briefkasten des Empfängers eingelegt zu haben.
Die Entscheidung des Gerichts
Das LAG weist die Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts zurück. Der mit Statistiken hinterlegte Einwand des Klägers, dass eine gewisse Anzahl von Postsendungen ihren Empfänger nie erreiche, könne im vorliegenden Fall die gerichtliche Feststellung, dass die Sendung tatsächlich durch Einwurf in den Briefkasten ausgeliefert worden sei, nicht infrage stellen. Beim Einwurfeinschreiben streite nach Vorlage des Einlieferungsbelegs zusammen mit der Reproduktion des Auslieferungsbelegs der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die Sendung durch Einlegen in den Briefkasten bzw. das Postfach zugegangen sei, wenn das vorbeschriebene Verfahren eingehalten worden sei. Dabei bezieht sich das LAG auf eine Entscheidung des BGH (BGH, Urt. v. 27.9.2016 – II ZR 299/15 Rz. 33, NJW 2017, 68 = ArbRB online; ebenso LAG Hamm, Urt. v. 26.3.2014 – 5 Sa 1556/13 Rz. 37), die auf den vorliegenden Fall übertragbar sei. Die ordnungsgemäße Durchführung der Zustellung sei durch die Belege hinreichend dokumentiert. Dieser Anschein des Zugangs des transportierten Dokuments sei vom Kläger nicht widerlegt worden. Der bloße Hinweis darauf, dass er nie eine Kündigung erhalten habe, sei nicht erheblich.Die Wertung des Arbeitsgerichts, dass es sich bei der dem Kläger zugestellten Sendung um die Kündigung gehandelt habe, unterliege keinen durchgreifenden Bedenken. Zutreffend sei die Würdigung des Gerichts, dass die Versendung per Einwurfeinschreiben im Regelfall nur für Sendungen von besonderer Wichtigkeit, wie eben Kündigungsschreiben verwendet werde. Das ergebe sich schon aus dem damit verbundenen Einlieferungsaufwand und den damit verbundenen Kosten. Diese Erfahrungstatsache sei vom Kläger nicht infrage gestellt worden. Zudem habe sich aus dem Postausgangsbuch der Beklagten ein Hinweis auf den Inhalt der Sendung ergebe, da dort die Sendung als Kündigung eingetragen sei. Dies liefere ein weiteres Indiz dafür, dass sich in der fraglichen Sendung die Kündigung befunden habe.