LG Berlin, Beschl. 2.10.2019 - 65 S 1/19
Schadensersatz: Geldentschädigung bei „heimlicher“ Videoüberwachung
Autor: RA FAMuWR Kai-Uwe Agatsy, Berlin
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 04/2020
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 04/2020
Die Montage einer Überwachungskamera im Innenbereich des Eingangs und Innenhofs begründet nicht ohne weiteres einen Anspruch auf eine Geldentschädigung. Erforderlich ist ein schwerwiegender Eingriff in die Persönlichkeitsrechte und ein erhebliches Verschulden.
BGB § 535 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 253 Abs. 2, § 823 Abs. 1; GG Art. 1, Art. 2; ZPO § 522 Abs. 2
BGB § 535 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 253 Abs. 2, § 823 Abs. 1; GG Art. 1, Art. 2; ZPO § 522 Abs. 2