LG Berlin, Beschl. 8.7.2019 - 65 S 231/18
Betriebskosten: Kosten des Wach- und Schließdienstes
Autor: RA FAMuWR Kai-Uwe Agatsy, Berlin
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 02/2020
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 02/2020
Kosten des Wach- und Schließdienstes sind sonstige Betriebskosten i.S.d. § 2 Nr. 17 BetrKV und können vereinbart werden. Wird keine wirksame Umlagevereinbarung getroffen, trägt die Kostenlast im Zweifel der Vermieter. Die Miete ist nach dem gesetzgeberischen Ansatz als Inklusivmiete ausgestaltet. Eine Bewertung der Kosten für den „Sicherheitsdienst“ ist nicht ohne weiteres möglich, sondern setzt eine zwingende Notwendigkeit voraus.
BGB § 556 Abs. 1; BetrKV § 2 Nr. 17
BGB § 556 Abs. 1; BetrKV § 2 Nr. 17