LG Berlin II, Beschl. 17.2.2024 - 67 T 108/23

Voraussetzungen für die Verlängerung einer Räumungsfrist

Autor: RAin FAinMuWR Dr. Catharina Kunze, Rathjensdorf
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 06/2024
Es genügt im Streitfall nicht für eine Räumungsfristverlängerung, dass der (hier Berliner) Wohnungsmarkt gerichtsbekannt angespannt ist und der Mieter lediglich Bewerbungsunterlagen für eine Ersatzwohnung einreicht.

ZPO § 721 Abs. 3

Das Problem

Der beklagte Mieter war zur Räumung der Mietwohnung verurteilt worden und beantragte eine Verlängerung der Räumungsfrist nach § 721 Abs. 3 ZPO. Er trug zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vor und nahm Bezug auf seine Bemühungen um Ersatzwohnraum. Der klagende Vermieter bestritt diesen Vortrag.

Die Entscheidung des Gerichts

Das AG ordnete eine Verlängerung der Räumungsfrist an mit der Begründung, der Berliner Wohnungsmarkt sei gerichtsbekannt angespannt, und der Mieter habe seine Ersatzwohnraumsuche „unter Vorlage von Unterlagen dargelegt“. Der Vermieter legte sofortige Beschwerde ein, der das LG stattgab und die Sache an das AG zurückverwies. Den Mieter treffe die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen für eine Verlängerung nach § 721 Abs. 3 ZPO gegeben seien. Im Fall gegenläufigen Sachvortrags der Parteien, wie hier, seien die Gerichte verpflichtet, die streitigen Tatsachen aufzuklären und die angebotenen Beweise zu erheben und zu würdigen. Ein bloßer pauschaler Verweis auf die Wohnungsmarktlage reiche nicht aus (Verweis auf BGH v. 22.5.2019 – VIII ZR 180/18, MietRB 2019, 225 ff. [Monschau]). Bei der vorzunehmenden Interessensabwägung müsse das Gericht klären, ob der Mieter sich tatsächlich innerhalb der ursprünglich gewährten Räumungsfrist um Ersatzwohnraum beworben habe; der Verweis auf angeblich eingereichte Unterlagen sei ungenügend, denn der Mieter habe überhaupt keine Unterlagen eingereicht, wobei selbst das allein auch nicht den Beweis dafür geführt hätte, dass den Unterlagen auch tatsächlichen Bewerbungsbemühungen zugrunde gelegen hätten.


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