LG Berlin II, Beschl. 25.4.2024 - 67 S 27/24

Staffelmietvereinbarung: Keine Begrenzung der Feststellungsklage

Autor: RA FAMuWR Philipp M. Bettenhausen, Rechtsanwalt der Kanzlei sjs Schneehain John Suchfort PartmbB, Göttingen
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 08/2024
Mieter können im Falle einer Staffelmietvereinbarung mit einem unbeschränkten Feststellungsantrag die preisrechtlich zulässige Höhe der derzeitig und/oder in der Vergangenheit geschuldeten Mieten geltend machen.

BGB § 557a Abs. 4 Satz 2

Das Problem

Nach einem geschlossenen Vergleich hatte das Gericht im Rahmen seiner Kostenentscheidung zu beurteilen, ob der Mieter, der die preisrechtlich zulässige Höhe der von ihm geschuldeten Miete im Rahmen einer Staffelmietvereinbarung geltend machen wollte, seinen Feststellungsantrag auf die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung fällig werdende Mietstaffel hätte beschränken müssen, oder ob er zu dem von ihm gestellten unbeschränkten Feststellungsantrag befugt war.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Berufungsgericht entschied, dass der Mieter keinen auf die zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung fällig werdende Mietstaffel beschränkten Feststellungsantrag stellen muss. Auch ein zeitlich unbeschränkter Feststellungstenor entfalte für erstmals nach der mündlichen Verhandlung fällig werdende Mietstaffeln keine Rechtskraft, weshalb eine Beschränkung nicht notwendig sei. Die erstmals nach Schluss der mündlichen Verhandlung eintretende Fälligkeit weiterer Mietstaffeln stelle eine nachträgliche Änderung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse dar, so dass die Rechtskraftwirkung entfiele. Dies ergebe sich aus § 577a Abs. 4 S. 2 BGB, denn danach sei maßgeblicher Zeitpunkt der preisrechtlichen Überprüfung einer Folgestaffel deren erstmalige Fälligkeit und nicht der Beginn des Mietverhältnisses.


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