LG Berlin II, Urt. 16.5.2024 - 64 S 198/22

Schriftform bei verspäteter Annahme

Autor: RAin Sandra Maas, Lützenkirchen Rechtsanwälte, Köln
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 10/2024
Der Einhaltung der Schriftform steht ein zeitlicher Abstand von sechs Wochen zwischen Angebot und Annahme nicht entgegen.

BGB § 126, § 145

Das Problem

Zwischen der Beklagten und der ehemaligen Vermieterin bestand ein befristetes Mietverhältnis, in welches die Klägerin durch Eigentumserwerb eingetreten ist. Nach Abschluss des Mietvertrages war zwischen der Beklagten und der Voreigentümerin im Rahmen einer Mietvertragsergänzung ein Ausschluss der Eigenbedarfskündigung vereinbart worden. Diese Vereinbarung war mit einem zeitlichen Abstand von 6 Wochen von beiden Parteien unterzeichnet worden. Im Folgenden kündigte die Klägerin das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs. Mit dem Tod der Beklagten erklärte sie den Rechtsstreit für erledigt. Die Rechtsnachfolgerin der Beklagten widersprach der Erledigung. Das AG wies die Klage auf Feststellung der Erledigung mit der Begründung ab, dass die Eigenbedarfskündigung wegen des vereinbarten Ausschlusses unwirksam sei. Hiergegen legte die Klägerin Berufung ein.

Die Entscheidung des Gerichts

Das LG hat die Entscheidung des AG bestätigt und die Berufung zurückgewiesen. Die Vereinbarung sei nicht wegen eines Schriftformmangels formunwirksam. Nach Auffassung des LG komme es auf den zeitlichen Abstand der Erklärungen nicht an. Maßgeblich sei allein, dass das Angebot letztlich angenommen worden sei und somit die Voraussetzungen der §§ 145 ff. BGB vorliegen. Die Schriftform des § 550 BGB sei bereits dann eingehalten, wenn die Vertragsbedingungen in Textform vorliegen und der Vertrag dann konkludent geschlossen wird. Zweck des Schriftformerfordernisses sei es nicht, dem Erwerber Gewissheit darüber zu verschaffen, ob der Vertrag besteht, sondern lediglich Gewissheit darüber zu verschaffen, wie die Vertragsbedingungen lauten.


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