LG Berlin II, Urt. 30.9.2024 - 66 S 24/24
Entschädigungsanspruch: verweigerte Zustimmung zur Barrierereduzierung
Autor: RAin Sandra Maas, Lützenkirchen Rechtsanwälte, Köln
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 11/2024
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 11/2024
Die Weigerung des Vermieters, dem Bau einer Rampe zuzustimmen, stellt einen Verstoß gegen das AGG dar, was zu einem Entschädigungsanspruch des Vermieters führt.
AGG § 21 Abs. 2 S. 3, § 19 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2; BGB § 554 Abs. 1
Das AG Berlin-Kreuzberg wies die Klage mit der Begründung ab, es liege weder eine unmittelbare noch eine mittelbare Benachteiligung i.S.d. § 3 AGG vor. Darüber hinaus sei die Ausschlussfrist des § 21 Abs. 5 AGG abgelaufen. Hiergegen legte der Kläger Berufung ein.
Auch die Tatsache, dass der Kläger selbst nicht Mietpartei ist, stehe einem Entschädigungsanspruch nicht entgegen. Der Schutzzweck des § 554 Abs. 1 BGB erfasse auch den Lebensgefährten des Hauptmieters.
Darüber hinaus sei die zweimonatige Ausschlussfrist des § 21 Abs. 5 AGG gewahrt. Bei der Weigerung der Beklagten handele es sich um eine Dauerhandlung, welche erst mit Ersetzung der Zustimmung durch das Gericht beendet war.
AGG § 21 Abs. 2 S. 3, § 19 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2; BGB § 554 Abs. 1
Das Problem
Der Kläger ist Rollstuhlfahrer und bewohnt eine von der Beklagten durch seinen Lebensgefährten angemietete Wohnung. In einem vorangegangenen Rechtsstreit war die beklagte Vermieterin zur Erteilung ihrer Zustimmung für den Bau einer Rampe zwecks barrierefreien Zugangs zur Wohnung verurteilt worden. In einem weiteren Rechtsstreit machte der Kläger nunmehr wegen der vorherigen Weigerung einen Entschädigungsanspruch wegen eines Verstoßes gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geltend.Das AG Berlin-Kreuzberg wies die Klage mit der Begründung ab, es liege weder eine unmittelbare noch eine mittelbare Benachteiligung i.S.d. § 3 AGG vor. Darüber hinaus sei die Ausschlussfrist des § 21 Abs. 5 AGG abgelaufen. Hiergegen legte der Kläger Berufung ein.
Die Entscheidung des Gerichts
Das LG Berlin hat der Berufung stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung i.H.v. 11.000 € verurteilt. Die Benachteiligung i.S.d. § 3 AGG ergebe sich durch Unterlassen, da die Beklagte entgegen § 554 Abs. 1 BGB ihre Zustimmung für den Bau der Rampe gegen Sicherheitsleistung verweigert habe. Dem Einwand der Beklagten, dass aus ihrer entgegenstehenden Rechtauffassung keine Benachteiligung hergeleitet werden könne, ist das LG Berlin nicht gefolgt. Ein Verstoß gegen § 554 Abs. 1 BGB sei untrennbar mit einem Verstoß gegen § 19 Abs. 1 AGG verbunden. Auf die Frage des Verschuldens komme es lediglich für die Höhe der Entschädigung an, da dieses keine Anspruchsvoraussetzung sei.Auch die Tatsache, dass der Kläger selbst nicht Mietpartei ist, stehe einem Entschädigungsanspruch nicht entgegen. Der Schutzzweck des § 554 Abs. 1 BGB erfasse auch den Lebensgefährten des Hauptmieters.
Darüber hinaus sei die zweimonatige Ausschlussfrist des § 21 Abs. 5 AGG gewahrt. Bei der Weigerung der Beklagten handele es sich um eine Dauerhandlung, welche erst mit Ersetzung der Zustimmung durch das Gericht beendet war.