LG Berlin, Urt. 14.6.2019 - 63 S 255/18

Belegeinsicht: Schweigen keine Verweigerung

Autor: RAin FAinMuWR Nele Rave, Frankfurt/M.
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 02/2020
Schweigt der Vermieter auf ein Belegeinsichtsverlangen des (am selben Ort ansässigen) Mieters, kann der Mieter einen Belegeinsichtstermin ankündigen und zu diesem Termin in den Geschäftsräumen des Vermieters erscheinen. Nur wenn dann keine Belege vorgelegt werden, liegt eine Verweigerung der Belegeinsicht vor.

BGB §§ 269, 556, 811

Das Problem

Die Betriebskostenabrechnung für 2013 endete mit einem Nachzahlungssaldo. Der Mieter, ebenso wie die dort mit einer Niederlassung vertretene Vermietungsgesellschaft in Berlin ansässig, verlangte schriftlich Belegeinsicht. Eine Reaktion der Vermieterin erfolgte nicht. Sodann klagte die Vermieterin auf Zahlung. Der Mieter berief sich wegen nicht gewährter Belegeinsicht auf ein Zurückbehaltungsrecht. Das AG teilte offenbar die Rechtsauffassung des Mieters.

Die Entscheidung des Gerichts

Das LG änderte die amtsgerichtliche Entscheidung und gab der Klage im Wesentlichen statt. Ein Schweigen des Vermieters auf eine Terminanfrage des Mieters zur Belegeinsicht sei keine Verweigerung der Belegeinsicht. Der Vermieter müsse aufgrund eines solchen Schreibens grundsätzlich nicht von sich aus tätig werden, da es sich bei der Einsichtsgewährung nicht um eine Bringschuld handele. Es obliege ferner dem Mieter dann, wenn keine Terminvereinbarung mit dem Vermieter zustande komme, nach entsprechender Ankündigung beim Vermieter zu den üblichen Geschäftszeiten zu erscheinen. Bei Wohnort am Sitz des Vermieters (bezogen auf das ganze Stadtgebiet) sei auch dort Einsicht zu nehmen. Nur wenn dann die Unterlagen nicht vorgelegt würden, liege eine Verweigerung der Einsicht in die Abrechnungsunterlagen vor. Demnach sei dies vorliegend nicht der Fall und dem Mieter stehe kein Zurückbehaltungsrecht zur Seite. Die pauschalen Einwendungen des Mieters gegen die Abrechnung hielt das Gericht für unsubstantiiert, so dass der Klage stattgegeben wurde (bis auf einen geringen Teil, insoweit hatte der Vermieter selbst die Abrechnung zu seinen Lasten korrigiert).


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