LG Berlin, Urt. 17.1.2018 - 18 S 381/16
Nutzungsentschädigung: Ist die Mietpreisbremse anwendbar?
Autor: RA Dr. Joachim Wichert, aclanz Partnerschaft von Rechtsanwälten, Frankfurt/M. u. Berlin, www.aclanz.de
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 06/2018
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 06/2018
Gibt der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses die Mietsache nicht zurück, so ist bei der Berechnung der Nutzungsentschädigung die Mietpreisbremse anwendbar (ortsübliche Miete plus 10 %).
LG Berlin, Urt. v. 17.1.2018 - 18 S 381/16
Vorinstanz: AG Charlottenburg - 225 C 6/16
BGB § 564a
Die Ermittlung dieser Marktmiete erfordere keine Sachverständigengutachten. Vielmehr könne sie anhand des einschlägigen Berliner Mietspiegels und unter Berücksichtigung der in Berlin geltenden Mietpreisbremse richterlich wie folgt geschätzt werden: Mietspiegel plus 10 %. Bei Einordnung der Wohnung in den Mietspiegel ergebe sich bereits eine ortsübliche Vergleichsmiete von mindestens 1.708,36 €. Dies sei mehr, als der Vermieter geltend mache, weswegen seine Klage begründet sei.
LG Berlin, Urt. v. 17.1.2018 - 18 S 381/16
Vorinstanz: AG Charlottenburg - 225 C 6/16
BGB § 564a
Das Problem
Nach Beendigung des Mietverhältnisses gibt der Mieter die Wohnung nicht zurück, er zahlt aber die vertragliche Miete i.H.v. monatlich 1.039,57 € bruttokalt weiter. Der Vermieter macht für die Zeit der Vorenthaltung eine höhere Nutzungsentschädigung nach § 546a Abs. 1 BGB geltend. Dazu trägt er vor, dass die Marktmiete für die 173,79 qm große Wohnung monatlich 1.606,48 € bruttokalt betrage, also monatlich 566,91 € höher als die vertragliche Miete sei.Die Entscheidung des Gerichts
Das LG Berlin gibt dem Vermieter Recht. Die ortsübliche Miete i.S.v. § 546a Abs. 1 BGB bemesse sich nicht nach dem Maßstab der ortsüblichen Vergleichsmiete bei Mieterhöhungen (§§ 558 ff. BGB), sondern nach der bei Neuabschluss eines Mietvertrags erzielbaren Marktmiete (Verweis auf BGH v. 18.1.2017 – VIII ZR 17/16, MDR 2017, 387 = MietRB 2017, 125).Die Ermittlung dieser Marktmiete erfordere keine Sachverständigengutachten. Vielmehr könne sie anhand des einschlägigen Berliner Mietspiegels und unter Berücksichtigung der in Berlin geltenden Mietpreisbremse richterlich wie folgt geschätzt werden: Mietspiegel plus 10 %. Bei Einordnung der Wohnung in den Mietspiegel ergebe sich bereits eine ortsübliche Vergleichsmiete von mindestens 1.708,36 €. Dies sei mehr, als der Vermieter geltend mache, weswegen seine Klage begründet sei.