LG Berlin, Urt. 17.1.2018 - 18 S 381/16

Nutzungsentschädigung: Ist die Mietpreisbremse anwendbar?

Autor: RA Dr. Joachim Wichert, aclanz Partnerschaft von Rechtsanwälten, Frankfurt/M. u. Berlin, www.aclanz.de
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 06/2018
Gibt der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses die Mietsache nicht zurück, so ist bei der Berechnung der Nutzungsentschädigung die Mietpreisbremse anwendbar (ortsübliche Miete plus 10 %).

LG Berlin, Urt. v. 17.1.2018 - 18 S 381/16

Vorinstanz: AG Charlottenburg - 225 C 6/16

BGB § 564a

Das Problem

Nach Beendigung des Mietverhältnisses gibt der Mieter die Wohnung nicht zurück, er zahlt aber die vertragliche Miete i.H.v. monatlich 1.039,57 € bruttokalt weiter. Der Vermieter macht für die Zeit der Vorenthaltung eine höhere Nutzungsentschädigung nach § 546a Abs. 1 BGB geltend. Dazu trägt er vor, dass die Marktmiete für die 173,79 qm große Wohnung monatlich 1.606,48 € bruttokalt betrage, also monatlich 566,91 € höher als die vertragliche Miete sei.

Die Entscheidung des Gerichts

Das LG Berlin gibt dem Vermieter Recht. Die ortsübliche Miete i.S.v. § 546a Abs. 1 BGB bemesse sich nicht nach dem Maßstab der ortsüblichen Vergleichsmiete bei Mieterhöhungen (§§ 558 ff. BGB), sondern nach der bei Neuabschluss eines Mietvertrags erzielbaren Marktmiete (Verweis auf BGH v. 18.1.2017 – VIII ZR 17/16, MDR 2017, 387 = MietRB 2017, 125).

Die Ermittlung dieser Marktmiete erfordere keine Sachverständigengutachten. Vielmehr könne sie anhand des einschlägigen Berliner Mietspiegels und unter Berücksichtigung der in Berlin geltenden Mietpreisbremse richterlich wie folgt geschätzt werden: Mietspiegel plus 10 %. Bei Einordnung der Wohnung in den Mietspiegel ergebe sich bereits eine ortsübliche Vergleichsmiete von mindestens 1.708,36 €. Dies sei mehr, als der Vermieter geltend mache, weswegen seine Klage begründet sei.


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