LG Berlin, Urt. 25.4.2023 - 67 S 103/22

Mietzahlung: Beweislast bei Nichteingang der Mietüberweisungen beim Vermieter

Autor: RAin FAinMuWR Dr. Catharina Kunze, Rathjensdorf
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 06/2023
Verzug mit der laufenden Miete entsteht nicht, solange die Zahlungsanweisung bis zur Fälligkeit erfolgt und dem Vermieterkonto erst später gutgeschrieben wird. Bestreitet der Vermieter die Gutschrift, tragen die Mieter die Beweislast für den Zahlungseingang und müssen zur Meidung des Verzugs die Zahlung auf Hinweis des Vermieters sofort erneut vornehmen.

BGB §§ 270 Abs. 1, 286 Abs. 4, 543 Abs. 1, 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 b

Das Problem

Die Mieter gaben an, in den Jahren 2021 und 2022 insgesamt fünf Mietüberweisungen in unterschiedlicher Höhe durch ihre Bank durchgeführt zu haben. Die Vermieterin kündigte außerordentlich fristlos wegen Mietrückstands und erhob Räumungsklage. Die Klageschrift enthielt eine Mieterkontoübersicht. Die Mieter legten Bankunterlagen vor, wonach die Zahlungen sowie drei weitere spätere Zahlungen durch ihre Bank ausgeführt und nicht zurückgezogen oder nicht verbucht worden seien. Die Vermieterin legte ebenfalls Unterlagen ihres Kreditinstituts vor, wonach die Überweisungen bei ihr (auch weiterhin) nicht eingegangen waren. Das AG gab der Räumungsklage statt.

Die Entscheidung des Gerichts

Das LG wies die Berufung zurück. Ein kündigungsrelevanter Zahlungsverzug liege vor. Zwar genüge es, wenn der Mieter bei ausreichender Kontodeckung den Zahlungsauftrag am Fälligkeitstag erteile; ein etwaiges Verzögerungsrisiko trage der Gläubiger, nicht aber das Verlustrisiko (Hinweis auf BGH v. 5.10.2016 – VIII ZR 222/15, MietRB 2017, 33 [Burbulla] = MDR 2017, 142). Bestreite der Vermieter die Gutschrift, trügen die Mieter aber die Beweislast für den (verspäteten) Zahlungseingang und gerieten mit ihren Mietzahlungen jedenfalls dann in Verzug, wenn sie die Zahlungen nicht unverzüglich erneut vornähmen, nachdem sie vermieterseits auf den bislang unterbliebenen Zahlungseingang hingewiesen worden waren. Die Beweislast für die rechtzeitige Gutschrift trügen die Mieter also nicht, jedoch dafür, dass die Gutschrift überhaupt erfolgt war. Durch die Klageschrift und die darin enthaltene Mieterkontoübersicht hätten die Mieter vom Rückstand erfahren, ohne ihn auszugleichen oder jedenfalls bei den weiteren Zahlungen sicherzustellen, dass diese auf dem Empfängerkonto eingingen. Insofern hätten sie jedenfalls fahrlässig gehandelt.


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