LG Berlin, Urt. 25.4.2023 - 67 S 103/22
Mietzahlung: Beweislast bei Nichteingang der Mietüberweisungen beim Vermieter
Autor: RAin FAinMuWR Dr. Catharina Kunze, Rathjensdorf
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 06/2023
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 06/2023
Verzug mit der laufenden Miete entsteht nicht, solange die Zahlungsanweisung bis zur Fälligkeit erfolgt und dem Vermieterkonto erst später gutgeschrieben wird. Bestreitet der Vermieter die Gutschrift, tragen die Mieter die Beweislast für den Zahlungseingang und müssen zur Meidung des Verzugs die Zahlung auf Hinweis des Vermieters sofort erneut vornehmen.
BGB §§ 270 Abs. 1, 286 Abs. 4, 543 Abs. 1, 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 b
BGB §§ 270 Abs. 1, 286 Abs. 4, 543 Abs. 1, 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 b