LG Berlin, Urt. 26.6.2019 - 65 S 55/19
Vormiete: Auskunftsanspruch umfasst Belege
Autor: RA FAMuWR Kai-Uwe Agatsy, Berlin
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 11/2019
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 11/2019
Dem Mieter steht gem. § 555g ein Auskunftsanspruch auf die Vorlage von Belegen über den Nachweis der Vormiete zu. Die Beschränkung der Auskunftspflicht auf eine bloße Wissenserklärung ist nicht geboten. Einem Mieter ist unzumutbar, es ohne Informationen über die Vormiete auf einen Rechtsstreit „ins Blaue hinein” ankommen zu lassen.
LG Berlin, Urt. v. 26.6.2019 - 65 S 55/19
Vorinstanz: AG Neukölln - 17 C 224/18
BGB § 556g Abs. 3
Der Umfang des Auskunftsanspruchs ist streitig. Nach einer Ansicht wird vertreten, dass im Rahmen der Auskunftserteilung keine Belegvorlage zu erfolgen habe (Artz in MünchKomm/BGB § 556g Rz. 11; Schmidt-Futterer/Börstinghaus, BGB § 556g Rz. 34). Der Auskunftsanspruch und die Belegvorlage seien zu differenzieren so dass es dem Mieter freisteht, einen Rechtsstreit zu führen.
LG Berlin, Urt. v. 26.6.2019 - 65 S 55/19
Vorinstanz: AG Neukölln - 17 C 224/18
BGB § 556g Abs. 3
Das Problem
Die Mieter rügten Verstöße gegen die Mietpreisbremse und machten einen Auskunftsanspruch über die Höhe der Vormiete geltend, um danach Überzahlungen zurückzufordern. Streitig war der Umfang der Auskunftserteilung über die Vormiete. Die Vermieterin erteilte die Auskunft mit einer einfachen Wissenserklärung ohne Vorlage des (geschwärzten) Vormietvertrages.Der Umfang des Auskunftsanspruchs ist streitig. Nach einer Ansicht wird vertreten, dass im Rahmen der Auskunftserteilung keine Belegvorlage zu erfolgen habe (Artz in MünchKomm/BGB § 556g Rz. 11; Schmidt-Futterer/Börstinghaus, BGB § 556g Rz. 34). Der Auskunftsanspruch und die Belegvorlage seien zu differenzieren so dass es dem Mieter freisteht, einen Rechtsstreit zu führen.