LG Berlin, Urt. 2.5.2018 - 64 S 120/17

Schönheitsreparaturen: Wirksamkeit von „Einfachklauseln”

Autor: RA Robert Harsch, Lörrach
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 11/2018
Die Formularklauseln im Wohnungsmietvertrag „Die Schönheitsreparaturen werden vom Mieter getragen” oder „Die Kosten der Schönheitsreparaturen trägt der Mieter” sind als Rechtsgrundlage für die Durchführungspflicht wirksam.

LG Berlin, Urt. v. 2.5.2018 - 64 S 120/17

Vorinstanz: AG Charlottenburg - 237 C 7/17

BGB § 535 Abs. 1, § 536 Abs. 4

Das Problem

Der Vermieter macht Schadensersatz wegen nicht bzw. unzureichend durchgeführter Schönheitsreparaturen geltend. Die beklagten Mieter wenden ein, dass in Bad und Küche nach Absprache mit der Verwaltung nichts habe gemacht werden müssen, da dort ohnehin durch den Vermieter renoviert würde. Türen und Zargen aus Kunststoff seien vergilbt und ohnehin nicht zu reinigen gewesen. Die Heizkörper seien glänzend weiß und nicht renovierungsbedürftig gewesen. Das AG hatte die Klage abgewiesen, da keine Renovierungspflicht für das Vertragsende, sondern nur für die Mietdauer geregelt sei. Auf Schadensersatz nach §§ 280, 281 BGB ist das Erstgericht nicht eingegangen.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Ersturteil wurde als unhaltbar bezeichnet und der Rechtsstreit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Die Formularklausel, wonach der Mieter die Schönheitsreparaturen trägt, sei nach der Entscheidung des BGH v. 14.7.2004 – VIII ZR 339/03, ZMR 2005, 105, wirksam. Die Übertragung der Renovierung auf den Mieter sei längst Verkehrssitte geworden und der Mieter verstehe deshalb die Regelung als Pflicht zur Renovierung während der Vertragslaufzeit. Wirksam sei auch die Regelung, wonach die „Kosten der Renovierung vom Mieter zu tragen” sind (BGH v. 30.10.1984 – VIII ARZ 1/84, MDR 1985, 400). Soweit eine andere Kammer des LG Berlin (LG Berlin v. 9.3.2017 – 67 S 7/17, MietRB 2017, 128) die Übertragung der Renovierung auf den Mieter schon als solche selbst einzelvertraglich wegen Verstoßes gegen § 536 Abs. 4 BGB für unwirksam halte, sei dem nicht zu folgen. Eine Pflicht zur Auszugsrenovierung musste nicht vereinbart werden, da die Renovierung bei Auszug wegen des Aussehens der Räume ohnehin fällig war. Daran ändere auch die weiter geregelte „Bezugsfähigkeit” bei Übergabe der Wohnung nichts.


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