LG Berlin, Urt. 7.12.2023 - 67 S 20/23
Fortsetzung des Mietverhältnisses zur marktüblichen Neuvermietungsmiete nach Widerspruch
Autor: Dr. Keno Zimmer, StWB Wohnen GmbH, Saarbrücken
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 02/2024
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 02/2024
Eine vom Gericht angeordnete Vertragsfortsetzung auf unbestimmte Zeit nach §§ 574a Abs. 2 BGB, 308a Abs. 1 ZPO ist dem Vermieter grundsätzlich nur dann zumutbar, wenn die vom Mieter entrichtete Miete der marktüblichen Neuvermietungsmiete entspricht. Liegt die bisherige Vertragsmiete darunter und ist für den Mieter die Entrichtung einer marktüblichen Miete sozialverträglich, hat das Gericht neben der unbestimmten Fortsetzung des Mietverhältnisses eine entsprechende Erhöhung des Mietzinses anzuordnen.
BGB §§ 573, 574a Abs. 2; ZPO § 308a Abs. 1
BGB §§ 573, 574a Abs. 2; ZPO § 308a Abs. 1