LG Bonn, Urt. 4.12.2020 - 14 O 82/19
Zu wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit der Gewährung von geldwerten „Talern“ als Gegenleistung für die Abgabe eines „Likes“ auf Facebook
Autor: Dr. Danjel-Philippe Newerla, Kanzlei Dr. Newerla, Bremerhaven
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 09/2021
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 09/2021
Das LG Bonn hat entschieden, dass es wettbewerbsrechtlich unzulässig ist, für die Abgabe eines „Likes“ auf Facebook als Gegenleistung einen geldwerten Vorteil anzubieten.
UWG § 5 Abs. 1 Nr., § 3
Die Abgabe eines „Likes“ auf der Website Facebook sei für die Ankündigung oder Gewährung von geldwerten Talern irreführend und verstoße gegen die Vorschriften des § 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 UWG.. Auch wenn die positive Bewertung in Form eines „Likes“ mit keinen überprüfbaren Tatsachen verbunden sei, so spiegeln die „Likes“ dennoch im allgemeinen Bewusstsein der hiervon angesprochenen Verbraucher eine gewisse Beliebtheit wider, die mittelbar auch auf eine Kundenzufriedenheit schließen lässt.
Zudem sei esunter Hinweis auf einschlägige Rechtsprechung zu diesem Thema als irreführend einzustufen, dass die Beklage nicht darf hinweist, dass die Bewertenden eine Entlohnung in Form der „Schloss Taler“ für ihre Bewertungen erhalten haben.
UWG § 5 Abs. 1 Nr., § 3
Das Problem
Der Kläger ist die Wettbewerbszentrale. Die Beklagte ist Inhaberin einer Apotheke und Kooperationspartnerin einer Senioreneinrichtung. Der Kläger verlangt von der Beklagten es zu unterlassen, eine Belohnung in Form von zwei „Schloss-Talern“ (diese können bei der Beklagten je nach Anzahl an Talern gegen bestimmte Prämien eingetauscht werden) im Gegenzug gegen die Abgabe eines „Likes“ auf Facebook zu gewähren. Der Kläger vertritt die Ansicht, die Beklagte handele durch dieses Anreizsystem wettbewerbswidrig und insbesondere irreführend, denn Äußerungen Dritter wirken in der Werbung objektiv und werden daher in der Allgemeinheit höher bewertet als eigene Äußerungen des Werbenden. Die Beklagte vergüte daher mit der Abgabe einer positiven Bewertung, dem „Like“, eine nicht objektive, sondern gekaufte Wertschätzung. Die Beklagte sieht in der Gewährung ihrer „Schloss Taler“ keine unzulässige oder gar irreführende Werbemaßnahme, denn entgegen der Auffassung des Klägers seien die Bewertungen und „Likes“ subjektive Einschätzungen, auf welche sich aus der Sicht des Verbrauchers kein erhöhtes Vertrauen begründen. Durch die Einlösung der Gegenleistung der „Schloss Taler“ sei auch ausgeschlossen, dass „Likes“ ohne Bezug zur Apotheke verteilt würden.Die Entscheidung des Gerichts
Das LG Bonn gab der Klage statt.Die Abgabe eines „Likes“ auf der Website Facebook sei für die Ankündigung oder Gewährung von geldwerten Talern irreführend und verstoße gegen die Vorschriften des § 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 UWG.. Auch wenn die positive Bewertung in Form eines „Likes“ mit keinen überprüfbaren Tatsachen verbunden sei, so spiegeln die „Likes“ dennoch im allgemeinen Bewusstsein der hiervon angesprochenen Verbraucher eine gewisse Beliebtheit wider, die mittelbar auch auf eine Kundenzufriedenheit schließen lässt.
Zudem sei esunter Hinweis auf einschlägige Rechtsprechung zu diesem Thema als irreführend einzustufen, dass die Beklage nicht darf hinweist, dass die Bewertenden eine Entlohnung in Form der „Schloss Taler“ für ihre Bewertungen erhalten haben.