LG Frankfurt/M., Beschl. 30.6.2021 - 2-15 T 31/21

Kündigung: Übernahmeerklärung ist bedingungsfeindlich

Autor: RAin FAinMuWR Nele Rave, Frankfurt/M.
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 10/2021
Ein „Übernahmeangebot“ des Sozialamts, welches unter einer Bedingung erklärt wird, ist keine Übernahmeerklärung i.S.v. § 569 Abs.3 Nr. 2 BGB

BGB § 569

Das Problem

Der Mieter erhielt eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs, darauffolgend wurde Klage auf Räumung und Herausgabe erhoben. Innerhalb der sog. Schonfrist bot das Sozialamt an, die offenen Mieten zu zahlen, wenn das Mietverhältnis fortgesetzt und die Kündigungen „zurückgenommen“ würden. Die Vermieterin lehnte ab bzw. forderte zusätzlich noch Zahlung der Gerichtskosten. Das Sozialamt meldete sich sodann innerhalb der Schonfrist nicht mehr. Die Vermieterin verfolgte ihren Klageantrag auf Räumung und Herausgabe weiter. Der Mieter beantragte Klageabweisung mit der Begründung, es sei aufgrund des „Angebots“ des Sozialamts Schonfristheilung i.S.v. § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB eingetreten. Es habe sich eine öffentliche Stelle zur Zahlung sämtlicher Mietrückstände verpflichtet. Das AG verurteilte den Mieter zur Räumung und Herausgabe und wies den Antrag auf Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung zurück. Der Mieter wandte sich im Wege der sofortigen Beschwerde gegen die Zurückweisung seines Prozesskostenhilfeantrags, der das AG nicht abhalf.

Die Entscheidung des Gerichts

Das LG gab der Vermieterin Recht. Zur Begründung führte es aus, dass eine Erklärung einer öffentlichen Stelle i.S.v. § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB nicht wie vorliegend unter einer Bedingung stehen dürfe, sondern „unbedingt“ erklärt werden müsse. Eine Übernahmeerklärung i.S.v. § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB sei „bedingungsfeindlich“. Vorliegend sei daher keine Schonfristheilung eingetreten.


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