LG Frankfurt, Urt. 14.6.2017 - 2-03 O 36/17
Zur Zulässigkeit von Werbung mit Testergebnissen ohne Angabe des Gesamtergebnisses
Autor: Dr. Danjel-Philippe Newerla, Kanzlei Dr. Newerla, Bremerhaven
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 01/2018
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 01/2018
Eine Werbung mit (Einzel-)Testergebnissen ohne Angabe des Gesamtergebnisses ist als irreführend und somit wettbewerbswidrig einzustufen, sofern durch die Angabe der Einzelergebnisse ein schlechtes Gesamtergebnis nicht kaschiert wird.
LG Frankfurt, Urt. v. 14.6.2017 - 2-03 O 36/17
UWG § 5 Abs. 1 Nr. 1
Die Matratzenhändlerinhabe gegen geltendes Wettbewerbsrecht, namentlich gegen das Irreführungsverbot des § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG verstoßen. Sie habe zwar sämtliche Teil-Testergebnisse des ursprünglich von der Stiftung Warentest durchgeführten Produkttests inhaltlich zutreffend angegeben (einschließlich der beiden mit 5,0 (mangelhaft) bewerteten negativen Teilnoten), jedoch das Gesamtergebnis des Tests nicht mitgeteilt und den Verbraucher somit im Unklaren darüber gelassen, dass sich die beiden negativen Bewertungen nicht unerheblich zu Lasten des Gesamt-Testurteils ausgewirkt haben.
Somit seiim Ergebnis in der Unterlassung der Angabe des Gesamt-Testurteils durch die Matratzenhändliern ein unzulässiges Kaschieren des eigentlichen Testergebnisses gegeben. Wenn der Verbraucher ausschließlich die von der Matrzatzenhändlerin angegebenen Einzel-Testergebnisse zugrunde lege, käme der Verbraucher zu einer positiveren Einschätzung, als wenn ihm das Gesamt-Testergebnis bekannt sei.
LG Frankfurt, Urt. v. 14.6.2017 - 2-03 O 36/17
UWG § 5 Abs. 1 Nr. 1
Das Problem
Der Dachverband der 16 Verbraucherzentralen sowie 25 weiterer verbraucher- und sozialorientierter Organisationen in Deutschland macht gegen eine Matratzenhändlerin, die mit Matratzen auf dem deutschen Markt handelt, einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch sowie die Erstattung von Abmahnungskosten geltend. Der Dachverband verlangt von der Matratzenhändlerin im Wesentlichen die Unterlassung von Werbung mit Teilergebnissen eines Produkttests der Stiftung Warentest ohne Angabe des Gesamtqualitätsurteils. Die Matratzenhändlerin wendet im Wesentlichen ein, dass weder eine Irreführung noch eine klassische Werbung mit Testergebnissen vorliege, da sielediglich unter Hinweis auf die Testnoten aller (im Übrigen zutreffenden) Einzelkategorien erläutern wollte, welche Änderungen es bei dem neuen Matratzenmodell in Bezug auf das ältere (=getestete) Matratzenmodell geben würde.Die Entscheidung des Gerichts
Das LG Frankfurt gab der Klage vollumfänglich statt.Die Matratzenhändlerinhabe gegen geltendes Wettbewerbsrecht, namentlich gegen das Irreführungsverbot des § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG verstoßen. Sie habe zwar sämtliche Teil-Testergebnisse des ursprünglich von der Stiftung Warentest durchgeführten Produkttests inhaltlich zutreffend angegeben (einschließlich der beiden mit 5,0 (mangelhaft) bewerteten negativen Teilnoten), jedoch das Gesamtergebnis des Tests nicht mitgeteilt und den Verbraucher somit im Unklaren darüber gelassen, dass sich die beiden negativen Bewertungen nicht unerheblich zu Lasten des Gesamt-Testurteils ausgewirkt haben.
Somit seiim Ergebnis in der Unterlassung der Angabe des Gesamt-Testurteils durch die Matratzenhändliern ein unzulässiges Kaschieren des eigentlichen Testergebnisses gegeben. Wenn der Verbraucher ausschließlich die von der Matrzatzenhändlerin angegebenen Einzel-Testergebnisse zugrunde lege, käme der Verbraucher zu einer positiveren Einschätzung, als wenn ihm das Gesamt-Testergebnis bekannt sei.