LG Fulda, Beschl. 5.1.2018 - 5 T 200/17

Gebrauchsgewährungspflicht des Vermieters: Warmwasserversorgung im Hochsommer

Autor: RA Dr. Rainer Burbulla, Langguth & Burbulla Rechtsanwälte PartG mbB, Düsseldorf
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 03/2018
Der Vermieter von Wohnraum ist auch bei warmen Außentemperaturen verpflichtet, die Versorgung der Wohnung mit Warmwasser sicherzustellen. Der Ausfall der Warmwasserversorgung rechtfertigt auch im Hochsommer einen Verfügungsgrund i.S.d. §§ 935, 940 ZPO.

LG Fulda, Beschl. v. 5.1.2018 - 5 T 200/17

Vorinstanz: AG Bad Hersfeld - 10 C 573/17 [70]

BGB § 535 Abs. 1 Satz 1; ZPO §§ 935, 940

Problem

Die Mieter bewohnen die von der Vermieterin gemietete Wohnung mit zwei Kindern (2 und 8 Jahre alt). Am 30.6.2017 bemerkten die Mieter, dass die Wohnung weder mit Warmwasser versorgt noch beheizt ist. Daraufhin wandten sie sich vergeblich telefonisch und per sms an die Vermieterin. Sodann forderten sie die Vermieterin mit Anwaltsschreiben vom 4.7.2017 zur Wiederherstellung der Versorgung mit Heizung und Warmwasser auf. Die Vermieterin reagierte nicht, weshalb die Mieter am 20.7.2017 den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragten. Nach Einreichung des Antrages hatte die Vermieterin die Warmwasserversorgung wieder aufgenommen; sie hatte zwischenzeitlich den leer gelaufenen Heizöltank aufgefüllt. Die Mieter erklärten daraufhin ihren einstweiligen Verfügungsantrag für erledigt.

Entscheidung des Gerichts

Die Kammer legt die Kosten des Rechtsstreits der Vermieterin auf. Denn der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung sei begründet gewesen.

Den Mietern stehe ein Verfügungsanspruch aus § 535 Abs. 1 Satz 1 BGB zu. Zur Gebrauchsgewährungspflicht des Vermieters gehöre auch die Versorgung mit Heizung und Warmwasser. Diese Verpflichtung umfasse u.a., die Mieter vor Heizungsausfällen, etwa durch Leerlaufen des Öltanks, zu bewahren.

Der Verfügungsgrund (§§ 935, 940 ZPO) ergebe sich daraus, dass die Versorgung der Wohnung mit Warmwasser als auch mit ausreichend Wärme durch eine funktionsfähige Heizung schon aus gesundheitlichen Gründen dringend sei (Hinweis auf AG Bochum v. 29.11.2012 – 83 C 255/12, ZMR 2013, 639 = WuM 2013, 351). Dem stehe nicht entgegen, dass sich die Versorgungsunterbrechung im Hochsommer ereignete. Zwar werde ein Mieter in einer Jahreszeit mit hohen Außentemperaturen einen Ausfall der Heizung wohl hinnehmen müssen. Anders sei dies aber bei einem Ausfall des Warmwassers. Die Versorgung mit Warmwasser habe für die Körperhygiene des Menschen erhebliche Bedeutung. Das gelte besonders im Hochsommer, da der menschliche Körper bei hohen Außentemperaturen verstärkt zum Schwitzen neigt und eine Einschränkung der Wasch- und Duschmöglichkeiten gerade dann besonders unangenehme Folgen zeigen könne. Es sei einem Mieter auch nicht zuzumuten, aufgrund einer bloßen Nachlässigkeit des Vermieters – verspätetes Absetzen der Heizölbestellung – wochenlang auf Warmwasser verzichten zu müssen. Der Mieter sei insoweit auch nicht auf alternative Wassererwärmungsmöglichkeiten zu verweisen. Dies gelte erst recht, wenn der Mieter die Wohnung mit zwei und acht Jahre alten Kindern bewohne. In diesem Alter seien viele Kinder noch nicht zuverlässig trocken und sauber, weshalb dem Mieter schnell Warmwasser zur Verfügung stehen müsse, um die Kinder zu waschen.


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