LG München I 7.6.2022 - 14 S 2185/22
Der Einsatz von Überwachungskameras als ultima ratio
Autor: RA Dr. Michael Sommer, Augsburg
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 06/2023
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 06/2023
Nur geringfügige und bagatellartige Delikte rechtfertigen nicht die Anbringung einer Überwachungskamera. Dabei ist es unerheblich, dass die überwiegende Mehrzahl der anderen Mieter des Mietobjekts die Überwachungskamera befürworten.
BGB §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1, 242
BGB §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1, 242