LG München I, Urt. 23.6.2022 - 31 S 12015/21
E-Mobilität: Wer zuerst kommt, lädt zuerst!
Autor: RA FAMuWR Dr. Michael Sommer, Augsburg
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 08/2022
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 08/2022
Lässt die aktuelle technische Ausstattung die Errichtung einer Elektroladestation (hier in einer Tiefgarage) zu, muss der Vermieter dieser Maßnahme zustimmen. Grundsätzlich ist der Mieter – jedenfalls mittels eines geeigneten Fachunternehmens – berechtigt, die Maßnahmen selbst durchführen zu lassen.
BGB § 554 Abs. 1
BGB § 554 Abs. 1