LG München I, Urt. 6.12.2017 - 14 S 10058/17
Mietpreisbremse: Bayerische MieterschutzVO unwirksam
Autor: RiAG Prof. Dr. Ulf P. Börstinghaus, Gelsenkirchen
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 04/2018
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 04/2018
Aufgrund der nicht ausreichenden Begründung der bayerischen Mieterschutzverordnung galt in Bayern zumindest bis zum 24.7.2017 keine Beschränkung der Wiedervermietungsmiete.
LG München I, Urt. v. 6.12.2017 - 14 S 10058/17
Vorinstanz: AG München - 414 C 26570/16
BGB §§ 556d, 556g
Das LG München I bemängelt an der Begründung, dass aus ihr nicht für jede bayerische Gemeinde nachvollzogen werden könne, warum diese in die VO aufgenommen worden sei. Das beruhe auf zwei Fehlern:
Zum einen könne der Begründung nicht entnommen werden wie die einzelnen statistischen Merkmale gewichtet wurden und zum anderen sei nicht erkennbar, welche Tatsachen die einzelnen Gemeinden bei ihrer Anhörung mitgeteilt hätten, aufgrund derer einige zusätzlich in die VO aufgenommen und andere nicht aufgenommen wurden, obwohl sie die objektiven Kriterien erfüllt hatten.
Soweit die Landesregierung am 24.7.2017 eine weitere Begründung „nachgeschoben” habe, führe diese zumindest nicht rückwirkend zu einer Heilung für Mietverträge, die bis zu diesem Datum abgeschlossen worden waren, da es sich anderenfalls um eine echte Rückwirkung gehandelt hätte.
LG München I, Urt. v. 6.12.2017 - 14 S 10058/17
Vorinstanz: AG München - 414 C 26570/16
BGB §§ 556d, 556g
Das Problem
Die Begrenzung der Wiedervermietungsmiete setzt neben den materiellen Voraussetzungen auch voraus, dass die entsprechende Gemeinde in eine wirksame LandesVO aufgenommen wurde. Eine solche Verordnung muss gem. § 556d Abs. 2 BGB eine Begründung enthalten. Aus der Begründung muss sich ergeben, aufgrund welcher Tatsachen ein Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt im Einzelfall vorliegt. Hier hatten in den letzten Monaten einige AG Zweifel an den jeweiligen Landesverordnungen und gingen deshalb von deren Unwirksamkeit aus. Das galt insbesondere für Bayern und Hamburg.Die Entscheidung des Gerichts
Die für München zuständige Mietberufungskammer des LG München I teilt diese Bedenken. Auch ihrer Meinung nach entsprach die erste Begründung der bayrischen Mieterschutzverordnung nicht den gesetzlichen Mindestanforderungen und sei deshalb unwirksam. Im Verfahren hatte ein Mieter den Auskunftsanspruch gem. § 556g Abs. 3 BGB gegen den Vermieter hinsichtlich der Vormiete und der Modernisierungsarbeiten geltend gemacht. Er war schon beim AG München (AG München v. 21.6.2017 – 414 C 26570/16, MietRB 2017, 217) unterlegen.Das LG München I bemängelt an der Begründung, dass aus ihr nicht für jede bayerische Gemeinde nachvollzogen werden könne, warum diese in die VO aufgenommen worden sei. Das beruhe auf zwei Fehlern:
Zum einen könne der Begründung nicht entnommen werden wie die einzelnen statistischen Merkmale gewichtet wurden und zum anderen sei nicht erkennbar, welche Tatsachen die einzelnen Gemeinden bei ihrer Anhörung mitgeteilt hätten, aufgrund derer einige zusätzlich in die VO aufgenommen und andere nicht aufgenommen wurden, obwohl sie die objektiven Kriterien erfüllt hatten.
Soweit die Landesregierung am 24.7.2017 eine weitere Begründung „nachgeschoben” habe, führe diese zumindest nicht rückwirkend zu einer Heilung für Mietverträge, die bis zu diesem Datum abgeschlossen worden waren, da es sich anderenfalls um eine echte Rückwirkung gehandelt hätte.