LG Wuppertal, Beschl. 4.8.2021 - 9 T 128/21

Kündigung: Unterschrift „i.A.“ wahrt nur unter besonderen Umständen die Schriftform

Autor: RA Philipp M. Bettenhausen, Kanzlei sjs Schneehain John Suchfort PartmbB
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 12/2021
Kündigungen, die mit dem Kürzel „i.A.“ unterschrieben werden, wahren grundsätzlich nicht die Form des § 568 BGB. In einer (sich anschließenden) Räumungsklage ist zudem nicht immer eine Kündigungserklärung zu sehen.

BGB § 568

Das Problem

Dem Mieter wurde die Kündigung ausgesprochen und mit dem Kürzel „i.A.“ unterzeichnet. Hierbei wurde ein Briefbogen des Vermieters verwendet. Ein Hinweis darauf, dass der Unterzeichner bevollmächtigt war, fehlte. Anschließend wurde eine auf diese Kündigung gestützte Räumungsklage eingereicht, in der zusätzlich aufgelaufene Mietrückstände behauptet wurden. Anders als in der Kündigung wurde in der Räumungsklage jedoch nicht der Hinweis mit aufgenommen, dass der Fortsetzung des Mietverhältnisses gem. § 545 BGB ausdrücklich widersprochen wird.

Die Entscheidung des Gerichts

Das LG hält die außergerichtlich ausgesprochenen Kündigungen für unwirksam. Diese verstießen gegen das Schriftformerfordernis des § 568 BGB. Aus dem Kürzel „i.A.“ lasse sich gem. höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht herleiten, dass der Unterzeichner die Verantwortung für den Inhalt der unterzeichneten Schrift übernehmen wolle. Für die Wahrung des Schriftformerfordernisses sei daher erforderlich, dass entweder die kündigende Vertragspartei selbst unterzeichnet oder die Stellvertretung in der Kündigung offengelegt wird. Es müsse sich aus dem Kündigungsschreiben heraus ergeben, dass der Unterzeichner als Vertreter und nicht lediglich als Bote handele. Dies gelte selbst dann, wenn Namensgleichheit besteht.

Das Gericht war auch nach Würdigung aller Gesamtumstände nicht davon überzeugt, dass es sich bei dem Unterzeichner der Kündigung um einen Vertreter gehandelt hat, da z.B. die verwendete „Wir-Form“ eher für eine Botenstellung sprechen würde. Die eingereichte Räumungsklage und die hierauf folgenden Schriftsätze wertete das Gericht ebenfalls nicht als Kündigung. Zwar stellte es fest, dass nach der Rechtsprechung des BGH das Wort „Kündigung“ nicht unbedingt gebraucht werden müsse, solange sich aus der Erklärung mit hinreichender Deutlichkeit ergebe, dass die einseitige Vertragsbeendigung gewünscht ist. Gleichwohl genügten dem Gericht die in der Räumungsklage behaupteten Mietrückstände nicht, insbesondere (wohl) deshalb, da der Fortsetzung gem. § 545 BGB nicht noch einmal widersprochen wurde und am Ende des Schriftsatzes wörtlich aufgenommen wurde:

„Die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung gem. § 543 BGB sind bei unseren beiden (Gemeint: außergerichtlichen) Kündigungen erfüllt.“


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