Löschung persönlicher Arbeitnehmerdaten von der Unternehmenshomepage

Autor: RA FAArbR Dr. Detlef Grimm, Loschelder Rechtsanwälte, Köln
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 07/2012
Das Persönlichkeitsrecht eines Arbeitnehmers ist verletzt, wenn ein Arbeitgeber persönliche Daten und Fotos ausgeschiedener Arbeitnehmer weiterhin auf seiner Homepage in einem News-Blog präsentiert. Der betroffene Arbeitnehmer kann die Löschung der Daten im Wege der einstweiligen Verfügung verlangen.

Hessischen LAG, Urt. v. 24.1.2012 - 19 SaGa 1480/11

Vorinstanz: ArbG Frankfurt - 13 Ga 160/11

GG Art. 1 Abs. 2, 2 Abs. 1; BGB §§ 823 Abs. 1 u. 2, 1004

Das Problem:

Die Klägerin besitzt eine US-amerikanische Rechtsanwaltszulassung und wurde von der beklagten Rechtsanwaltssozietät zum Ablauf des dritten Anstellungsmonats gekündigt. Danach wurde zwar der Lebenslauf der Klägerin auf der Homepage der Beklagten gelöscht. Im News-Blog verblieben aber Profil und Foto der Klägerin, verbunden mit der von der Klägerin erarbeiteten Formulierung:

... langjährige Berufserfahrung in Deutschland und in den USA, von der unsere Mandanten profitieren werden.

Daneben wurde erwähnt, dass die Klägerin das Anwaltsteam im Bereich Handels- und Gesellschaftsrecht unterstützt.

Die Klägerin ist nun neben ihrer Tätigkeit als Leiterin einer Rechtsabteilung noch als Rechtsanwältin tätig und widerrief eine etwaig erteilte Einwilligung zur Veröffentlichung des News-Blogs. Die Beklagten lehnten es ab, den News-Blog von ihrer Homepage zu entfernen. Dies verlangt die Klägerin im Wege der einstweiligen Verfügung.

Die Entscheidung des Gerichts:

Auch wenn es sich um eine Befriedigungsverfügung handelt, die nicht nur zur Sicherung, sondern zum irreversiblen Rechtsverlust der unterlegenen Partei führt, gibt das LAG – wie schon das Arbeitsgericht – dem Verfügungsantrag statt. Wesentlich dafür ist der zu erwartende Ausgang des Hauptsacheverfahrens, das nach allergrößter Wahrscheinlichkeit zugunsten der Klägerin entschieden werden würde. Es bedurfte deshalb auch nicht der Darlegung eines darüber hinaus zu erwartenden Nachteils.

Der Verfügungsanspruch folgt aus §§ 241 Abs. 2, 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 2, Art. 2 Abs. 1 GG und aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG. Das LAG nimmt bei der Prüfung sowohl der nachvertraglichen Rücksichtnahmepflicht als auch des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eine Interessenabwägung vor. Es sieht berufliche Nachteile, weil die beklagte Kanzlei durch Foto und Text bewusst mit der Persönlichkeit und beruflichen Qualifikation der Klägerin wirbt. Auch in ihrer Position als Rechtsanwältin in einem Unternehmen bzw. in eigener Praxis habe die Klägerin Wettbewerbsnachteile. Potentielle Mandanten würden bei der Suche im Internet auf die Homepage der Beklagten verwiesen. Der Hinweis auf „News” erwecke darüber hinaus den Eindruck, dass die Klägerin erst gerade eingetreten und mithin noch dort tätig sei. Demgegenüber müsse das Interesse der Beklagten an der Vermeidung des – nicht substantiierten – Aufwands der Korrektur bzw. Überarbeitung der Homepage zurücktreten.


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