Markenqualität im Outlet
Autor: Rechtsanwalt Dr. Andreas Lubberger, Lubberger Lehment, Berlin, www.lubbergerlehment.com
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 01/2014
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 01/2014
Zur Methodik der Irreführungsprüfung bei werblichen Standardbegriffen
BGH, Urt. v. 24.9.2013 - I ZR 89/12 „Matratzen Factory Outlet”
Vorinstanz: OLG Hamburg, Urt. v. 18.4.2012 - 5 U 189/10
Vorinstanz: LG Hamburg, Urt. v. 18.6.2010 - 416 HKO 65/09
UWG § 5
Starke Marken günstig!
Starke marken günstig! aus eigener Herstellung
Markenqualität zu niedrigen Preisen
Hinsichtlich eines Zusatzsortiments von Lattenrosten und Bettzeug wirbt der Konkurrent mit
Direktverkauf ab Fabrik
Dabei lässt der Konkurrent die von ihm angebotenen Matratzen zu 70 % von Drittunternehmen im eigenen Auftrag fertigen und kauft Lattenroste und Bettzeug als Zubehör ein. Der Händler sieht in den angegriffenen Unternehmensbezeichnungen und Werbeaussagen eine Irreführung der Verbraucher.
Verboten sind danach die Angaben „Matratzen-Factory-Outlet”, „Matratzen-Outlet”, „Starke Marken günstig!”, „Starke Marken günstig! aus eigener Herstellung” sowie die Bewerbung von Zubehör mit der Angabe „Direktverkauf ab Fabrik”, nicht jedoch die Angabe „Markenqualität zu niedrigen Preisen”.
Entbehrlichkeit einer Meinungsumfrage: Da die Richter der Instanzgerichte selbst zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehörten, hätten sie zur Feststellung der Verkehrsauffassung keine Meinungsumfrage einholen müssen. Die Verzichtbarkeit eines Sachverständigenbeweises gelte unabhängig davon, ob das Gericht im konkreten Fall eine Irreführung aufgrund eigener Sachkunde bejahen oder verneinen möchte.
Factory-Outlet und Outlet als Fabrikverkaufshinweis: Die Annahme des Berufungsgerichts, wonach ein durchschnittlich aufmerksamer, informierter und verständiger Verbraucher die Bezeichnung „Factory-Outlet” und „Outlet” i.S.e. Fabrikverkaufs, also ohne Einschaltung eines Groß- und Einzelhandels, verstehe, begegne keinen Bedenken.
Herstellerbegriff bei Fremdproduktion: Auch aus Sicht der Verbraucher sei es für die Annahme einer Herstellereigenschaft nicht zwingend, dass ein Hersteller die von ihm angebotenen Waren im Wesentlichen auch selbst produziert. Bei serienfertig hergestellten Massenwaren sei jedenfalls die Benutzung des Begriffs „Hersteller” dann nicht irreführend, wenn die Drittproduktion im Auftrag des Verwenders der Bezeichnung „Hersteller” erfolgt und die Ware anderen Händlern nicht zugänglich ist.
Zukauf von Fremdwaren: Soweit allerdings der im Verkehr als „Hersteller” auftretende Händler diesen Begriff auch noch für ein zugekauftes Sortiment von Beiwaren (Lattenroste, Bettzeug) verwende und es sich hierbei nicht nach Art und Umfang um unbedeutende Nebenprodukte handele, sei die Verwendung der Angabe „Hersteller” irreführend.
Irreführung über Merkmale der Preisbildung: Auch wenn das Matratzenangebot zu günstigen Preisen zwischen den Parteien nicht im Streit stehe, sei die Verwendung der Angabe „(Factory) Outlet” im Zusammenhang mit der Bewerbung günstiger Preise deshalb irreführend, weil der Verkehr in diesem Falle von einem Wegfall der sonst üblichen Großhandels- oder Einzelhandelsspanne ausgehe, die jedoch im Geschäftsmodell des Konkurrenten nicht anfalle. Auch die Erwartung, dass die Preise des Konkurrenten im Vergleich zu den Preisen des Groß- und Einzelhandels besonders günstig sei, sei schützenswert. Insoweit sei auch der Gefahr zu begegnen, dass mangels Preisvergleichsmöglichkeit ein Produkt in einem Factory-Outlet zu einem völlig überteuerten Preis angeboten und dem Verbraucher dennoch der Eindruck besonderer Preiswürdigkeit vermittelt wird.
Verkehrsauffassung zum Begriff „Markenware”: Mit dem Begriff „Markenware” verbinde der Verkehr vor allem die Vorstellung, dass die Ware im Gegensatz zu einem ohne Herkunftshinweis vertriebenen Erzeugnis durch die Kennzeichnung mit einer Marke ihrer Herkunft nach legitimiert ist. Da der Konkurrent den Begriff „Markenware” für eine anonyme Ware verwende, liege eine irreführende Werbung i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG vor. Dabei könne dahin stehen, ob zum Begriff der Markenware auch noch die Vorstellung gehöre, dass der Verwender dieses Begriffes sich mit seiner Ware bereits „einen Namen gemacht”, also im Verkehr bekannt und wegen der gleichbleibenden oder verbesserten Qualität der Ware anerkannt sein müsse. Vorliegend sei jedenfalls diese Anforderung trotz eines langjährigen Vertriebs der Matratzen des Konkurrenten über zahlreiche Filialen nicht erfüllt, da nichts dazu vorgetragen sei, dass das bisherige Vertriebsvolumen zu einer gesteigerten Bekanntheit der Marken des angegriffenen Konkurrenten geführt hätten.
Werbung mit Markenqualität: Allerdings könne der Konkurrent sich weiterhin der Werbeaussage „Markenqualität” bedienen, da nicht nachgewiesen sei, dass seine Matratzen qualitativ minderwertiger als Marken-Matratzen seien. An der früheren Rechtsprechung, wonach auch die Bezeichnung „Markenqualität” die Kennzeichnung mit einer Marke voraussetze, halte das Gericht nicht mehr fest.
Angemessenheit der Aufbrauchfrist: Die vom Berufungsgericht gewährte Aufbrauchfrist von lediglich drei Monaten sei nicht ausreichend. In Anbetracht des für die Außendarstellung sämtlicher Filialen weitreichenden Verbots erscheine eine auf sechs Monate erweiterte Umstellungsfrist geboten, aber auch ausreichend.
BGH, Urt. v. 24.9.2013 - I ZR 89/12 „Matratzen Factory Outlet”
Vorinstanz: OLG Hamburg, Urt. v. 18.4.2012 - 5 U 189/10
Vorinstanz: LG Hamburg, Urt. v. 18.6.2010 - 416 HKO 65/09
UWG § 5
Das Problem:
Ein Händler von Matratzen stört sich an der Werbung und Firmierung seines Konkurrenten. Der Konkurrent betreibt zahlreiche Filialen in Deutschland unter den Bezeichnungen „Matratzen-Factory Outlet” und „Matratzen-Outlet” und wirbt mit den AussagenStarke Marken günstig!
Starke marken günstig! aus eigener Herstellung
Markenqualität zu niedrigen Preisen
Hinsichtlich eines Zusatzsortiments von Lattenrosten und Bettzeug wirbt der Konkurrent mit
Direktverkauf ab Fabrik
Dabei lässt der Konkurrent die von ihm angebotenen Matratzen zu 70 % von Drittunternehmen im eigenen Auftrag fertigen und kauft Lattenroste und Bettzeug als Zubehör ein. Der Händler sieht in den angegriffenen Unternehmensbezeichnungen und Werbeaussagen eine Irreführung der Verbraucher.
Die Entscheidung des Gerichts:
Das Gericht bestätigt die teilweise stattgebende Entscheidung der Vorinstanz.Verboten sind danach die Angaben „Matratzen-Factory-Outlet”, „Matratzen-Outlet”, „Starke Marken günstig!”, „Starke Marken günstig! aus eigener Herstellung” sowie die Bewerbung von Zubehör mit der Angabe „Direktverkauf ab Fabrik”, nicht jedoch die Angabe „Markenqualität zu niedrigen Preisen”.
Entbehrlichkeit einer Meinungsumfrage: Da die Richter der Instanzgerichte selbst zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehörten, hätten sie zur Feststellung der Verkehrsauffassung keine Meinungsumfrage einholen müssen. Die Verzichtbarkeit eines Sachverständigenbeweises gelte unabhängig davon, ob das Gericht im konkreten Fall eine Irreführung aufgrund eigener Sachkunde bejahen oder verneinen möchte.
Factory-Outlet und Outlet als Fabrikverkaufshinweis: Die Annahme des Berufungsgerichts, wonach ein durchschnittlich aufmerksamer, informierter und verständiger Verbraucher die Bezeichnung „Factory-Outlet” und „Outlet” i.S.e. Fabrikverkaufs, also ohne Einschaltung eines Groß- und Einzelhandels, verstehe, begegne keinen Bedenken.
Herstellerbegriff bei Fremdproduktion: Auch aus Sicht der Verbraucher sei es für die Annahme einer Herstellereigenschaft nicht zwingend, dass ein Hersteller die von ihm angebotenen Waren im Wesentlichen auch selbst produziert. Bei serienfertig hergestellten Massenwaren sei jedenfalls die Benutzung des Begriffs „Hersteller” dann nicht irreführend, wenn die Drittproduktion im Auftrag des Verwenders der Bezeichnung „Hersteller” erfolgt und die Ware anderen Händlern nicht zugänglich ist.
Zukauf von Fremdwaren: Soweit allerdings der im Verkehr als „Hersteller” auftretende Händler diesen Begriff auch noch für ein zugekauftes Sortiment von Beiwaren (Lattenroste, Bettzeug) verwende und es sich hierbei nicht nach Art und Umfang um unbedeutende Nebenprodukte handele, sei die Verwendung der Angabe „Hersteller” irreführend.
Irreführung über Merkmale der Preisbildung: Auch wenn das Matratzenangebot zu günstigen Preisen zwischen den Parteien nicht im Streit stehe, sei die Verwendung der Angabe „(Factory) Outlet” im Zusammenhang mit der Bewerbung günstiger Preise deshalb irreführend, weil der Verkehr in diesem Falle von einem Wegfall der sonst üblichen Großhandels- oder Einzelhandelsspanne ausgehe, die jedoch im Geschäftsmodell des Konkurrenten nicht anfalle. Auch die Erwartung, dass die Preise des Konkurrenten im Vergleich zu den Preisen des Groß- und Einzelhandels besonders günstig sei, sei schützenswert. Insoweit sei auch der Gefahr zu begegnen, dass mangels Preisvergleichsmöglichkeit ein Produkt in einem Factory-Outlet zu einem völlig überteuerten Preis angeboten und dem Verbraucher dennoch der Eindruck besonderer Preiswürdigkeit vermittelt wird.
Verkehrsauffassung zum Begriff „Markenware”: Mit dem Begriff „Markenware” verbinde der Verkehr vor allem die Vorstellung, dass die Ware im Gegensatz zu einem ohne Herkunftshinweis vertriebenen Erzeugnis durch die Kennzeichnung mit einer Marke ihrer Herkunft nach legitimiert ist. Da der Konkurrent den Begriff „Markenware” für eine anonyme Ware verwende, liege eine irreführende Werbung i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG vor. Dabei könne dahin stehen, ob zum Begriff der Markenware auch noch die Vorstellung gehöre, dass der Verwender dieses Begriffes sich mit seiner Ware bereits „einen Namen gemacht”, also im Verkehr bekannt und wegen der gleichbleibenden oder verbesserten Qualität der Ware anerkannt sein müsse. Vorliegend sei jedenfalls diese Anforderung trotz eines langjährigen Vertriebs der Matratzen des Konkurrenten über zahlreiche Filialen nicht erfüllt, da nichts dazu vorgetragen sei, dass das bisherige Vertriebsvolumen zu einer gesteigerten Bekanntheit der Marken des angegriffenen Konkurrenten geführt hätten.
Werbung mit Markenqualität: Allerdings könne der Konkurrent sich weiterhin der Werbeaussage „Markenqualität” bedienen, da nicht nachgewiesen sei, dass seine Matratzen qualitativ minderwertiger als Marken-Matratzen seien. An der früheren Rechtsprechung, wonach auch die Bezeichnung „Markenqualität” die Kennzeichnung mit einer Marke voraussetze, halte das Gericht nicht mehr fest.
Angemessenheit der Aufbrauchfrist: Die vom Berufungsgericht gewährte Aufbrauchfrist von lediglich drei Monaten sei nicht ausreichend. In Anbetracht des für die Außendarstellung sämtlicher Filialen weitreichenden Verbots erscheine eine auf sechs Monate erweiterte Umstellungsfrist geboten, aber auch ausreichend.