Mieterhöhung nach Modernisierung: Wann ist sie berechtigt?
30.08.2023, Redaktion Anwalt-Suchservice
© - freepik Derzeit werden viele Mietwohnungen und Mietshäuser modernisiert. Dies betrifft nicht nur Wärmedämmung und Heizung, sondern zum Beispiel auch Elektroleitungen, Türen und Fenster, Schließanlagen und Sprechanlagen. Natürlich verursacht eine Modernisierung für die Vermieterseite hohe Kosten. Einen Teil davon können Vermieter auf Dauer auf die neue Miete aufschlagen. Eine solche Mieterhöhung nach Modernisierung ist jedoch gar nicht so einfach. In vielen Fällen werden Fehler gemacht, welche die Mieterhöhung unwirksam machen.
Erlaubt ist eine Mieterhöhung nach Modernisierung bei baulichen Veränderungen
- durch die Endenergie nachhaltig eingespart wird (energetische Modernisierung),
- durch die der Wasserverbrauch nachhaltig reduziert wird,
- durch die der Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöht wird,
- durch die die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessert werden,
- die aufgrund von Umständen durchgeführt werden, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, und die keine Erhaltungsmaßnahmen sind.
Der letzte Punkt betrifft zum Beispiel Baumaßnahmen in Folge von Gesetzesänderungen oder neuen behördlichen Auflagen. Geregelt ist dies in § 559 Abs. 1 und § 555b des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Ausnahmen gibt es für Härtefälle auf Seiten des Mieters.
Die Mieterhöhung nach Modernisierung darf der Vermieter vornehmen, wenn die entsprechenden Arbeiten abgeschlossen sind.
Hier hat es zum 1. Januar 2019 eine Gesetzesänderung gegeben. Der Vermieter kann nun nicht mehr wie früher 11 Prozent der Modernisierungskosten dauerhaft auf die Miete aufschlagen, sondern nur noch acht Prozent. Die Kosten für Erhaltungsmaßnahmen oder rein optische Verschönerungen können nicht auf die Miete aufgeschlagen werden.
Werden Modernisierungsmaßnahmen für mehrere Wohnungen durchgeführt, sind die Kosten angemessen auf die einzelnen Wohnungen aufzuteilen.
Darüber hinaus darf die monatliche Miete bei Mieterhöhungen wegen einer Modernisierung innerhalb von sechs Jahren nicht um mehr als drei Euro je Quadratmeter Wohnfläche steigen. Beträgt die monatliche Miete vor der Mieterhöhung weniger als sieben Euro pro Quadratmeter Wohnfläche, so darf sie sich nicht um mehr als zwei Euro je Quadratmeter Wohnfläche erhöhen.
Die Mieterhöhung muss der Vermieter in Textform erklären und begründen. Dabei muss er vorrechnen, wie der Erhöhungsbetrag zustande kommt. In die Mieterhöhung dürfen nur Kosten einfließen, die tatsächlich für die genannten Arbeiten angefallen sind. Beträge für Erhaltungs- bzw. Instandhaltungsmaßnahmen müssen herausgerechnet werden, der Vermieter darf sie schätzen. Reine Verschönerungsarbeiten müssen außer Ansatz bleiben. Der Mieter muss die erhöhte Miete ab Beginn des dritten Monats nach Zugang der Erhöhungserklärung bezahlen.
Näheres zur Modernisierung finden Sie hier:
Modernisierung der Mietwohnung – Pflichten von Mieter und Vermieter
Viele Modernisierungsmaßnahmen etwa im Bereich Wärmedämmung und Heizung werden mit öffentlichen Geldern gefördert, etwa durch Zuschüsse oder durch zinsverbilligte KfW-Darlehen.
Hier gilt: Kosten, die mit Zuschüssen aus öffentlichen Haushalten gedeckt werden, gehören nicht zu den aufgewendeten Kosten im Sinne des § 559, die einer Mieterhöhung nach Modernisierung zugrunde gelegt werden können. Wenn die Kosten für die Modernisierungsmaßnahmen ganz oder teilweise durch zinsverbilligte oder zinslose Darlehen aus öffentlichen Haushalten gedeckt werden, verringert sich der Erhöhungsbetrag nach § 559 um den Jahresbetrag der Zinsermäßigung. Diesen errechnet man aus dem Unterschied zwischen dem ermäßigten Zinssatz und dem marktüblichen Zinssatz für den Ursprungsbetrag des Darlehens.
Eine Mieterhöhung nach Modernisierung ist zu begründen. Allerdings hat der Bundesgerichtshof 2020 in drei Urteilen entschieden, dass der Vermieter hier keine Kostenaufschlüsselung bis ins letzte Detail liefern muss. Ausreichend ist eine Aufschlüsselung der Modernisierungskosten nach den einzelnen Baumaßnahmen.
Hier hatte die Wohnungsbaugesellschaft als Vermieterin die Mieter in einer Kostenzusammenstellung über die einzelnen Modernisierungsmaßnahmen und die hierfür jeweils angefallenen Gesamtkosten informiert. Sie hatte die nicht umlagefähigen Instandhaltungskosten dabei nach einer pauschalen Quote abgezogen.
Die Mieter waren hier der Meinung gewesen, dass die Kostenaufstellung nicht genau genug sei. Anzugeben seien die Kosten für die einzelnen Gewerke und Bauleistungen. Das Landgericht Bremen hatte die Mieterhöhungen daher für formell unwirksam gehalten. Der BGH hob diese Urteile auf.
In formeller Hinsicht seien keine überhöhten Anforderungen an die Mieterhöhungserklärung zu stellen. Vielmehr genüge es, wenn der Mieter den Grund und den Umfang der Mieterhöhung anhand der Erläuterung als plausibel nachvollziehen könne (BGH, u. a. Urteil vom 20.7.2022, Az. VIII ZR 337/21).
Instandhaltungskosten sind von den Modernisierungskosten abzuziehen, bevor diese auf die Mieter umgelegt werden. Nur: Was sind Instandhaltungskosten? Darum wird immer wieder vor Gericht gestritten.
Ein wichtiges Urteil dazu hat der Bundesgerichtshof 2020 gefällt. Danach sind Instandhaltungskosten auch dann bei der Kostenberechnung abzuziehen, wenn sie noch nicht fällig sind. Dies hatten viele Vermieter zuvor anders gesehen.
Im Fall ging es um einen Vermieter, der 60 Jahre alte, aber noch intakte Bauteile (Treppenhausfenster, Haustüren, Stromleitungen, Briefkästen) erneuert hatte. Seiner Ansicht nach musste er dafür keinen Instandhaltungsanteil von den Modernisierungskosten abziehen, weil bei diesen Bauteilen noch keine Instandhaltungsmaßnahmen fällig gewesen seien.
Der Bundesgerichtshof war anderer Ansicht. Es müsse eine fiktive Betrachtung stattfinden. Ein Abzug sei schon dann vorzunehmen, wenn die ausgetauschten Bauteile ein erhebliches Alter erreicht hätten.
Vermieter müssen aufgrund dieses Urteils nun in deutlich mehr Fällen Instandhaltungskosten abziehen. Dabei müssen sie die Lebensdauer der einzelnen Bauteile berücksichtigen (BGH, Urteil vom 17.6.2020, Az. VIII ZR 81/19).
Mieter sollten hellhörig werden, wenn bei einer Modernisierungsmieterhöhung kein Abzug von Instandhaltungskosten vorgenommen wurde. In diesem Fall empfiehlt sich - wie bei anderen Unklarheiten - eine Überprüfung durch einen Fachanwalt für Mietrecht.
Das Wichtigste in Kürze
1. Durchgeführte Modernisierung: Eine Mieterhöhung nach Modernisierung ist zulässig, wenn der Vermieter nachweislich Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt hat, die den Wohnwert nachhaltig steigern, wie z.B. energetische Sanierungen oder eine dauerhafte Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse.
2. Aufschlüsselung der Kosten: Der Vermieter muss die Kosten der Modernisierung nach den einzelnen Baumaßnahmen aufschlüsseln. Haben die Arbeiten auch echte oder fiktive Instandhaltungsarbeiten umfasst, ist der diesbezügliche Kostenanteil abzuziehen. Fördergelder sind ebenfalls zu in Abzug zu bringen.
3. Begrenzte Erhöhung: Die Mieterhöhung darf nicht unbegrenzt sein. In der Regel darf die jährliche Miete um maximal 8 Prozent der für die Modernisierung angefallenen Kosten erhöht werden.
1. Durchgeführte Modernisierung: Eine Mieterhöhung nach Modernisierung ist zulässig, wenn der Vermieter nachweislich Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt hat, die den Wohnwert nachhaltig steigern, wie z.B. energetische Sanierungen oder eine dauerhafte Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse.
2. Aufschlüsselung der Kosten: Der Vermieter muss die Kosten der Modernisierung nach den einzelnen Baumaßnahmen aufschlüsseln. Haben die Arbeiten auch echte oder fiktive Instandhaltungsarbeiten umfasst, ist der diesbezügliche Kostenanteil abzuziehen. Fördergelder sind ebenfalls zu in Abzug zu bringen.
3. Begrenzte Erhöhung: Die Mieterhöhung darf nicht unbegrenzt sein. In der Regel darf die jährliche Miete um maximal 8 Prozent der für die Modernisierung angefallenen Kosten erhöht werden.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Wann darf der Vermieter eine Mieterhöhung nach Modernisierung vornehmen? Wie hoch darf eine Mieterhöhung nach Modernisierung sein? Wie wird eine Mieterhöhung wegen Modernisierung durchgeführt? Wie werden Fördergelder berücksichtigt? Wie muss der Vermieter die Kosten aufschlüsseln? Wie sind die Instandhaltungskosten zu berücksichtigen? Praxistipp zur Modernisierungsmieterhöhung Wann darf der Vermieter eine Mieterhöhung nach Modernisierung vornehmen?
Erlaubt ist eine Mieterhöhung nach Modernisierung bei baulichen Veränderungen
- durch die Endenergie nachhaltig eingespart wird (energetische Modernisierung),
- durch die der Wasserverbrauch nachhaltig reduziert wird,
- durch die der Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöht wird,
- durch die die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessert werden,
- die aufgrund von Umständen durchgeführt werden, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, und die keine Erhaltungsmaßnahmen sind.
Der letzte Punkt betrifft zum Beispiel Baumaßnahmen in Folge von Gesetzesänderungen oder neuen behördlichen Auflagen. Geregelt ist dies in § 559 Abs. 1 und § 555b des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Ausnahmen gibt es für Härtefälle auf Seiten des Mieters.
Die Mieterhöhung nach Modernisierung darf der Vermieter vornehmen, wenn die entsprechenden Arbeiten abgeschlossen sind.
Wie hoch darf eine Mieterhöhung nach Modernisierung sein?
Hier hat es zum 1. Januar 2019 eine Gesetzesänderung gegeben. Der Vermieter kann nun nicht mehr wie früher 11 Prozent der Modernisierungskosten dauerhaft auf die Miete aufschlagen, sondern nur noch acht Prozent. Die Kosten für Erhaltungsmaßnahmen oder rein optische Verschönerungen können nicht auf die Miete aufgeschlagen werden.
Werden Modernisierungsmaßnahmen für mehrere Wohnungen durchgeführt, sind die Kosten angemessen auf die einzelnen Wohnungen aufzuteilen.
Darüber hinaus darf die monatliche Miete bei Mieterhöhungen wegen einer Modernisierung innerhalb von sechs Jahren nicht um mehr als drei Euro je Quadratmeter Wohnfläche steigen. Beträgt die monatliche Miete vor der Mieterhöhung weniger als sieben Euro pro Quadratmeter Wohnfläche, so darf sie sich nicht um mehr als zwei Euro je Quadratmeter Wohnfläche erhöhen.
Wie wird eine Mieterhöhung wegen Modernisierung durchgeführt?
Die Mieterhöhung muss der Vermieter in Textform erklären und begründen. Dabei muss er vorrechnen, wie der Erhöhungsbetrag zustande kommt. In die Mieterhöhung dürfen nur Kosten einfließen, die tatsächlich für die genannten Arbeiten angefallen sind. Beträge für Erhaltungs- bzw. Instandhaltungsmaßnahmen müssen herausgerechnet werden, der Vermieter darf sie schätzen. Reine Verschönerungsarbeiten müssen außer Ansatz bleiben. Der Mieter muss die erhöhte Miete ab Beginn des dritten Monats nach Zugang der Erhöhungserklärung bezahlen.
Näheres zur Modernisierung finden Sie hier:
Modernisierung der Mietwohnung – Pflichten von Mieter und Vermieter
Wie werden Fördergelder berücksichtigt?
Viele Modernisierungsmaßnahmen etwa im Bereich Wärmedämmung und Heizung werden mit öffentlichen Geldern gefördert, etwa durch Zuschüsse oder durch zinsverbilligte KfW-Darlehen.
Hier gilt: Kosten, die mit Zuschüssen aus öffentlichen Haushalten gedeckt werden, gehören nicht zu den aufgewendeten Kosten im Sinne des § 559, die einer Mieterhöhung nach Modernisierung zugrunde gelegt werden können. Wenn die Kosten für die Modernisierungsmaßnahmen ganz oder teilweise durch zinsverbilligte oder zinslose Darlehen aus öffentlichen Haushalten gedeckt werden, verringert sich der Erhöhungsbetrag nach § 559 um den Jahresbetrag der Zinsermäßigung. Diesen errechnet man aus dem Unterschied zwischen dem ermäßigten Zinssatz und dem marktüblichen Zinssatz für den Ursprungsbetrag des Darlehens.
Wie muss der Vermieter die Kosten aufschlüsseln?
Eine Mieterhöhung nach Modernisierung ist zu begründen. Allerdings hat der Bundesgerichtshof 2020 in drei Urteilen entschieden, dass der Vermieter hier keine Kostenaufschlüsselung bis ins letzte Detail liefern muss. Ausreichend ist eine Aufschlüsselung der Modernisierungskosten nach den einzelnen Baumaßnahmen.
Hier hatte die Wohnungsbaugesellschaft als Vermieterin die Mieter in einer Kostenzusammenstellung über die einzelnen Modernisierungsmaßnahmen und die hierfür jeweils angefallenen Gesamtkosten informiert. Sie hatte die nicht umlagefähigen Instandhaltungskosten dabei nach einer pauschalen Quote abgezogen.
Die Mieter waren hier der Meinung gewesen, dass die Kostenaufstellung nicht genau genug sei. Anzugeben seien die Kosten für die einzelnen Gewerke und Bauleistungen. Das Landgericht Bremen hatte die Mieterhöhungen daher für formell unwirksam gehalten. Der BGH hob diese Urteile auf.
In formeller Hinsicht seien keine überhöhten Anforderungen an die Mieterhöhungserklärung zu stellen. Vielmehr genüge es, wenn der Mieter den Grund und den Umfang der Mieterhöhung anhand der Erläuterung als plausibel nachvollziehen könne (BGH, u. a. Urteil vom 20.7.2022, Az. VIII ZR 337/21).
Wie sind die Instandhaltungskosten zu berücksichtigen?
Instandhaltungskosten sind von den Modernisierungskosten abzuziehen, bevor diese auf die Mieter umgelegt werden. Nur: Was sind Instandhaltungskosten? Darum wird immer wieder vor Gericht gestritten.
Ein wichtiges Urteil dazu hat der Bundesgerichtshof 2020 gefällt. Danach sind Instandhaltungskosten auch dann bei der Kostenberechnung abzuziehen, wenn sie noch nicht fällig sind. Dies hatten viele Vermieter zuvor anders gesehen.
Im Fall ging es um einen Vermieter, der 60 Jahre alte, aber noch intakte Bauteile (Treppenhausfenster, Haustüren, Stromleitungen, Briefkästen) erneuert hatte. Seiner Ansicht nach musste er dafür keinen Instandhaltungsanteil von den Modernisierungskosten abziehen, weil bei diesen Bauteilen noch keine Instandhaltungsmaßnahmen fällig gewesen seien.
Der Bundesgerichtshof war anderer Ansicht. Es müsse eine fiktive Betrachtung stattfinden. Ein Abzug sei schon dann vorzunehmen, wenn die ausgetauschten Bauteile ein erhebliches Alter erreicht hätten.
Vermieter müssen aufgrund dieses Urteils nun in deutlich mehr Fällen Instandhaltungskosten abziehen. Dabei müssen sie die Lebensdauer der einzelnen Bauteile berücksichtigen (BGH, Urteil vom 17.6.2020, Az. VIII ZR 81/19).
Praxistipp zur Modernisierungsmieterhöhung
Mieter sollten hellhörig werden, wenn bei einer Modernisierungsmieterhöhung kein Abzug von Instandhaltungskosten vorgenommen wurde. In diesem Fall empfiehlt sich - wie bei anderen Unklarheiten - eine Überprüfung durch einen Fachanwalt für Mietrecht.
(Ma)