Mieterhöhungsverlangen: Formelle Wirksamkeit

Autor: RA Klaus Schach, Berlin
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 10/2011
Ein Mieterhöhungsverlangen ist selbst dann noch formell wirksam, wenn es mit dem bisher geltenden Mietspiegel und nicht schon mit dem kurz zuvor veröffentlichten (neuesten) Mietspiegel begründet worden ist.

BGH, Urt. v. 6.7.2011 - VIII ZR 337/10

Vorinstanz: LG Berlin - 65 S 252/10

BGB § 558a Abs. 2 Nr. 1

Das Problem:

Der Vermieter begehrte mit Schreiben vom 29.6.2009 die Zustimmung zur Erhöhung der Miete und begründete sein Verlangen mit dem qualifizierten Berliner Mietspiegel 2007. Am 24.6.2009, also wenige Tage vorher, war allerdings der Mietspiegel 2009 im Amtsblatt veröffentlicht worden. Der Mieter stimmte nicht zu. Die erhobene Klage hatte in der Instanz Erfolg, was zur zugelassenen Revision des Mieters zum BGH führte.

Die Entscheidung des Gerichts:

Der BGH kam zu dem Ergebnis, dass der Vermieter ein wirksames Mieterhöhungsverlangen gestellt hatte. Für die formelle Wirksamkeit sei es unschädlich, dass der Vermieter noch auf den Mietspiegel 2007 Bezug genommen habe, obwohl schon kurz vor dem entsprechenden schriftlichen Verlangen auf Zustimmung zu einer höheren Miete ein neuer Mietspiegel veröffentlicht worden sei. Es handele sich um einen bloß inhaltlichen Fehler. Dazu zieht der BGH seine Rechtsprechung zur (unzutreffenden) Einordnung der Wohnung des Mieters in ein Mietspiegelfeld heran, die eine Frage der Begründetheit des Mieterhöhungsverlangens sei (BGH v. 12.12.2007 – VIII ZR 11/07, MietRB 2008, 98 = MDR 2008, 312; v. 11.3.2009 – VIII ZR 316/07, WuM 2009, 239). Das angefochtene Urteil des Berufungsgerichts ist allerdings aus anderen Gründen aufgehoben und die Sache zurückverwiesen worden (vgl. die nachstehende Besprechung in diesem Heft).


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