Minderjährigenunterhalt: Aufwendungen zur Bildung einer sekundären Altersversorgung im Mangelfall

Autor: RA Nils Thormeyer, Hauß & Nießalla, Duisburg
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 05/2013
Aufwendungen des gesteigert unterhaltspflichtigen Elternteils für eine zusätzliche Altersversorgung und eine Zusatzkrankenversicherung sind unterhaltsrechtlich nicht berücksichtigungsfähig, wenn der Mindestunterhalt für ein minderjähriges Kind anderenfalls nicht aufgebracht werden kann. (amtlicher Leitsatz)

BGH, Urt. v. 30.1.2013 - XII ZR 158/10

Vorinstanz: OLG Brandenburg, Urt. v. 9.11.2010 - 10 UF 173/09

BGB §§ 1601, 1603

Das Problem:

In der Praxis wird von Seiten der unterhaltspflichtigen Person regelmäßig vorgetragen, dass mangels Leistungsfähigkeit die Zahlung des Mindestunterhalts für ein minderjähriges Kind nicht gewährleistet sei. Bei näherer Betrachtung fällt auf, dass in diesem Zusammenhang meist zahlreiche Verbindlichkeiten, insbesondere Altersvorsorgeaufwendungen, vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen in Abzug gebracht werden.

Grundsätzlich ist der Unterpflichtige im Ehegatten- und Kindesunterhalt berechtigt, 4 % seines Bruttoeinkommens für die Bildung einer sekundären Altersversorgung einzusetzen, da allein durch die gesetzliche Rentenversicherung eine angemessene Altersversorgung nicht mehr sichergestellt werden kann (BGH v. 11.5.2005 – XII ZR 211/02, FamRZ 2005, 1817 = FamRB 2005, 353). Ob die Bildung einer sekundären Altersversorgung auch dann unterhaltsrechtlich zu akzeptieren ist, wenn der Unterhaltspflichtige im Fall der Berücksichtigung nicht einmal den Mindestunterhalt sicherstellen kann, war bislang ungeklärt.

Die Entscheidung des Gerichts:

Der BGH betont zunächst einmal, dass Eltern gegenüber ihren minderjährigen unverheirateten Kindern gesteigert unterhaltspflichtig sind und infolgedessen alle verfügbaren Mittel aufzuwenden haben, um den Unterhalt der Kinder sicherzustellen. Die Eltern treffe insofern eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit, bei deren Verletzung die Einbeziehung fiktiver Einkünfte gerechtfertigt sei (im Anschluss an BGH v. 3.12.2008 – XII ZR 182/06, FamRZ 2009, 314 = FamRB 2009, 67).

Die besonderen Anforderungen, die aus der gesteigerten Unterhaltspflicht folgten, bezögen sich nicht nur auf die Ausnutzung der Arbeitskraft der Eltern, sondern auch auf einen Verzicht im Ausgabenbereich. Ob eine Verbindlichkeit unterhaltsrechtlich berücksichtigt werden könne, müsse daher anhand einer umfassenden Interessenabwägung beurteilt werden. Im Rahmen dieser Abwägung sei insbesondere auf den Zweck der Verbindlichkeit, den Zeitpunkt und die Art ihrer Entstehung sowie die Kenntnis des Unterhaltspflichtigen von Grund und Höhe der Unterhaltsschuld abzustellen.

Aus der Interessenabwägung folge, dass Aufwendungen des gesteigert unterhaltspflichtigen Elternteils für eine zusätzliche Altersversorgung unterhaltsrechtlich nicht berücksichtigungsfähig seien, wenn anderenfalls nicht einmal der Mindestunterhalt für ein minderjähriges Kind aufgebracht werden könne. Besonderes Gewicht komme der Tatsache zu, dass es die wesentliche Aufgabe des barunterhaltspflichtigen Elternteils sei, das Existenzminimum seines minderjährigen Kindes sicherzustellen, da dieses nicht für sich selbst sorgen könne. Die sekundäre Altersversorgung des Unterhaltspflichtigen müsse vor diesem Hintergrund zurücktreten.

Gleiches müsse für die Beiträge einer privaten Krankenzusatzversicherung gelten. Sämtliche Aufwendungen, die nicht zwingend erforderlich seien, seien unterhaltsrechtlich zurückzustellen, solange das Existenzminimum des minderjährigen Kindes nicht gesichert sei.

Weiterhin sei es gerechtfertigt, den Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen, der eine gemeinsame Wohnung mit seiner Lebensgefährtin bewohne, wegen der durch Synergieeffekte eintretenden Haushaltsersparnis um 10 % abzusenken.

Solange Aufwendungen, hier die Beiträge zur Bildung der sekundären Altersversorgung, unterhaltsrechtlich nicht berücksichtigt werden könnten, habe auch die aufgrund der Aufwendungen erzielte Steuerersparnis außer Betracht zu bleiben (im Anschluss an BGH v. 19.2.2003 – XII ZR 19/01, FamRZ 2003, 1001 = FamRB 2003, 291).


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