Mindestbevorratung – unzureichende Aufklärung
Autor: RA Dr. Kay Oelschlägel, Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Hamburg
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 04/2011
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 04/2011
Wer im geschäftlichen Verkehr Waren bewirbt, hat die Verbraucher über eine unzulängliche Bevorratung hinreichend aufzuklären. Anderenfalls liegt eine unlautere Werbung gem. Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG vor. Gleichwertigkeit der Produkte i.S.d. Vorschrift liegt nur dann vor, wenn das andere Produkt nicht nur tatsächlich gleichwertig ist, sondern auch aus Sicht des Verbrauchers mit dem beworbenen Produkt austauschbar ist.
BGH, Urt. v. 10.2.2011 - I ZR 183/09
Vorinstanz: OLG Stuttgart, Urt. v. 22.10.2009 - 2 U 6/09
Vorinstanz: LG Heilbronn, Urt. v. 11.12.2008 - 23 O 110/08 KfH
UWG § 3 Abs. 3 Anhang Nr. 5
*Dieser Artikel kann aufgrund begrenzter Vorratsmenge bereits am ersten Angebotstag ausverkauft sein.
Die beworbene Markenbutter war selbst nicht mit einem Sternchen gekennzeichnet. Der Artikel war beim Discounter bereits am ersten Aktionstag zwischen 12.00 Uhr und 13.00 Uhr in zwei Filialen in dem beworbenen Gebiet ausverkauft. In einer weiteren Werbeanzeige bewarb der Discounter einen LCD-Monitor, der um 47 % reduziert war. Der beworbene LCD-Monitor war mit einem ggü. der übrigen Schrift deutlich kleineren Sternchen gekennzeichnet. Der Sternchenhinweis lautete
*Dieser Artikel kann aufgrund begrenzter Vorratsmenge bereits am ersten Angebotstag ausverkauft sein.
Der Monitor war bereits am Tag der Anzeige um 8.00 Uhr nicht mehr in einigen Filialen des Discounters erhältlich. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat gegen den Discounter eine Unterlassungsklage erhoben, die darauf gerichtet war, dem Discounter die Bewerbung der Markenbutter zu untersagen, sofern diese nicht zumindest am ersten Geltungstag der Werbung vorgehalten wird und die Bewerbung des LCD-Monitors zu unterlassen, wenn dieses Produkt nicht zumindest am ersten Geltungstag der Werbung bis 14.00 Uhr vorgehalten wird.
Verpflichtung nach Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG: Nach dieser Vorschrift stelle es eine stets irreführende geschäftliche Handlung dar, wenn ein Unternehmer zum Kauf von Waren auffordere, ohne darüber aufzuklären, dass er hinreichende Gründe hat anzunehmen, er werde nicht in der Lage sein, diese oder gleichwertige Waren oder Dienstleistungen für einen angemessenen Zeitraum in angemessener Menge zu dem genannten Preis bereitzustellen oder bereitstellen zu lassen. Die Regelung verlange also eine hinreichende Aufklärung über eine unzulängliche Bevorratung. Dies sei nicht mehr der Fall, wenn wie bei der beworbenen Markenbutter, diese am Tag der Werbung bereits zwischen 12.00 und 13.00 Uhr nicht mehr in einigen Filialen des Discounters erhältlich war. Hinsichtlich des beworbenen Monitors habe zwar ein Sternchenhinweis vorgelegen, doch dieser sei nicht ausreichend gewesen. Ein aufklärender Hinweis müsse klar formuliert, leicht lesbar und gut erkennbar sein. Dies sei durch den äußerst klein gehaltenen Sternchenhinweis vorliegend nicht erfüllt.
Gleichartigkeit der Waren: Eine Gleichartigkeit von Waren i.S.v. Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG liege nur dann vor, wenn das andere Produkt tatsächlich gleichwertig und zudem aus der Sicht des Verbrauchers, bei der auch subjektive Gesichtspunkte wie der Wunsch nach Erwerb eines bestimmten Markenproduktes eine Rolle spielen könnten, austauschbar sei. Diese Voraussetzungen erfülle die von dem Discounter vorgehaltene Butter der Eigenmarke nicht.
BGH, Urt. v. 10.2.2011 - I ZR 183/09
Vorinstanz: OLG Stuttgart, Urt. v. 22.10.2009 - 2 U 6/09
Vorinstanz: LG Heilbronn, Urt. v. 11.12.2008 - 23 O 110/08 KfH
UWG § 3 Abs. 3 Anhang Nr. 5
Das Problem:
Ein Discounter bewarb in einer Werbeanzeige u.a. eine Markenbutter, die um 23 % reduziert war. Die Werbeanzeige enthielt in der Fußzeile den Hinweis*Dieser Artikel kann aufgrund begrenzter Vorratsmenge bereits am ersten Angebotstag ausverkauft sein.
Die beworbene Markenbutter war selbst nicht mit einem Sternchen gekennzeichnet. Der Artikel war beim Discounter bereits am ersten Aktionstag zwischen 12.00 Uhr und 13.00 Uhr in zwei Filialen in dem beworbenen Gebiet ausverkauft. In einer weiteren Werbeanzeige bewarb der Discounter einen LCD-Monitor, der um 47 % reduziert war. Der beworbene LCD-Monitor war mit einem ggü. der übrigen Schrift deutlich kleineren Sternchen gekennzeichnet. Der Sternchenhinweis lautete
*Dieser Artikel kann aufgrund begrenzter Vorratsmenge bereits am ersten Angebotstag ausverkauft sein.
Der Monitor war bereits am Tag der Anzeige um 8.00 Uhr nicht mehr in einigen Filialen des Discounters erhältlich. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat gegen den Discounter eine Unterlassungsklage erhoben, die darauf gerichtet war, dem Discounter die Bewerbung der Markenbutter zu untersagen, sofern diese nicht zumindest am ersten Geltungstag der Werbung vorgehalten wird und die Bewerbung des LCD-Monitors zu unterlassen, wenn dieses Produkt nicht zumindest am ersten Geltungstag der Werbung bis 14.00 Uhr vorgehalten wird.
Die Entscheidung des Gerichts:
Der BGH hat den Unterlassungsklagen stattgegeben.Verpflichtung nach Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG: Nach dieser Vorschrift stelle es eine stets irreführende geschäftliche Handlung dar, wenn ein Unternehmer zum Kauf von Waren auffordere, ohne darüber aufzuklären, dass er hinreichende Gründe hat anzunehmen, er werde nicht in der Lage sein, diese oder gleichwertige Waren oder Dienstleistungen für einen angemessenen Zeitraum in angemessener Menge zu dem genannten Preis bereitzustellen oder bereitstellen zu lassen. Die Regelung verlange also eine hinreichende Aufklärung über eine unzulängliche Bevorratung. Dies sei nicht mehr der Fall, wenn wie bei der beworbenen Markenbutter, diese am Tag der Werbung bereits zwischen 12.00 und 13.00 Uhr nicht mehr in einigen Filialen des Discounters erhältlich war. Hinsichtlich des beworbenen Monitors habe zwar ein Sternchenhinweis vorgelegen, doch dieser sei nicht ausreichend gewesen. Ein aufklärender Hinweis müsse klar formuliert, leicht lesbar und gut erkennbar sein. Dies sei durch den äußerst klein gehaltenen Sternchenhinweis vorliegend nicht erfüllt.
Gleichartigkeit der Waren: Eine Gleichartigkeit von Waren i.S.v. Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG liege nur dann vor, wenn das andere Produkt tatsächlich gleichwertig und zudem aus der Sicht des Verbrauchers, bei der auch subjektive Gesichtspunkte wie der Wunsch nach Erwerb eines bestimmten Markenproduktes eine Rolle spielen könnten, austauschbar sei. Diese Voraussetzungen erfülle die von dem Discounter vorgehaltene Butter der Eigenmarke nicht.