Nach Anrechnung des Wohnwerts können noch Nebenkosten zu zahlen sein

Autor: RiAG Ralph Neumann, Brühl
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 06/2011
Zieht nach Trennung der Ehegatten der Alleineigentümer der Ehewohnung aus und zahlt er weiterhin auch die verbrauchsabhängigen Nebenkosten, so kann er deren Erstattung von dem im Haus verbliebenen Ehegatten beanspruchen, selbst wenn diesem bei der Unterhaltsberechnung bereits ein Wohnwert angerechnet worden ist.

OLG Saarbrücken, Urt. v. 7.7.2010 - 9 U 536/09-5

Vorinstanz: LG Saarbrücken - 15 O 321/07

BGB § 1361b Abs. 3 S. 2

Das Problem:

Der Kläger war nach Trennung der Eheleute aus dem ihm allein gehörenden Haus ausgezogen. Alle laufenden Kosten des Hauses trug er weiter. Im Verfahren über den Trennungsunterhalt wurde der Beklagten ein Wohnwert von 400 € angerechnet. Der Kläger beansprucht jetzt – noch vor dem Zivilgericht – die Erstattung der von ihm während des Getrenntlebens verauslagten verbrauchsabhängigen Nebenkosten für Heizung, Wasser/Abwasser und Müll. Das LG hat dem stattgegeben.

Die Entscheidung des Gerichts:

Das OLG hat dies bestätigt. Nicht nur der zum Auszug verpflichtete Ehegatte, sondern auch der freiwillig weichende Alleineigentümer der Ehewohnung könne die Vergütung nach § 1361b Abs. 3 BGB (n.F.) verlangen. In jedem Fall sei, wie schon zu § 1361b Abs. 2 BGB a.F., eine analoge Anwendung des Vergütungsanspruchs gerechtfertigt (BGH v. 15.2.2006 – XII ZR 202/03, FamRZ 2006, 930 = FamRB 2006, 229). Dem stehe die Berücksichtigung des Wohnwerts im Unterhaltsverfahren nicht entgegen. Denn es sei zwischen den verbrauchsabhängigen und den verbrauchsunabhängigen Kosten des Hauses zu differenzieren. Nur letztere seien bei der Ermittlung des Wohnvorteils zu berücksichtigen. Die laufenden verbrauchsabhängigen Kosten des Wohnens gehörten jedoch zum Bedarf des im Haus verbliebenen Unterhaltsberechtigten. Auch bei Nutzung einer Mietwohnung hätte er sie selbst zu tragen.


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