Nacheheliche Adoption minderjähriger Kinder und eheliche Lebensverhältnisse

Autor: RiAG Dr. Mark Schneider, zzt. OLG Düsseldorf
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 02/2013
Die nacheheliche Adoption eines minderjährigen Kindes begründet kein unterhaltsrechtlich vorwerfbares Verhalten.

OLG Hamm, Beschl. v. 26.7.2012 - II-2 WF 119/12

Vorinstanz: AG Dorsten, Beschl. v. 23.4.2012 - 13 F 27/12

BGB §§ 1573 Abs. 2, 1578

Das Problem:

Der Antragsteller begehrte Verfahrenskostenhilfe für einen Abänderungsantrag dahin gehend, dass er der Antragsgegnerin, seiner geschiedenen Ehefrau, keinen nachehelichen Unterhalt mehr schulde. Zur Begründung trug er vor, seine Einkommensverhältnisse hätten sich nachhaltig verändert, weil er die beiden minderjährigen Kinder seiner neuen Ehefrau adoptiert habe. Aufgrund der Adoption sei er nicht mehr in der Lage, der Antragsgegnerin weiterhin Unterhalt zu leisten.

Die Entscheidung des Gerichts:

Das OLG hat dem Antragsteller Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs der Antragsgegnerin seien nunmehr die Unterhaltspflichten des Antragstellers gegenüber seinen nachehelich adoptierten Kindern zu berücksichtigen. Das Vertrauen der Antragsgegnerin in die Fortgeltung der früheren Verhältnisse sei nicht geschützt. Ein unterhaltsrechtlich vorwerfbares Verhalten könne in der Adoption der Kinder nicht gesehen werden. Sie setze nach § 1741 Abs. 1 Satz 1 BGB voraus, dass sie dem Wohl des Kindes diene und zu erwarten sei, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entstehe. Schon diese Voraussetzung schließe es aus, dass die Adoption allein mit dem Ziel ausgesprochen werde, die Unterhaltsansprüche eines geschiedenen Ehegatten zu kürzen. Unter Berücksichtigung der Unterhaltspflichten für die adoptierten Kinder sei kein Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin mehr gegeben.


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