Nebenkosteneinwendungen
01.10.2021, Autor: Herr Dirk Hilbrecht / Lesedauer ca. 1 Min. (82 mal gelesen)
In der Gewerberaummiete können Nebenkosten weitreichend auf den Mieter umgelegt werden. Aber nicht jede Vereinbarung ist wirksam.
Mieter von Gewerberaum kennen die sog. "zweite Miete". Die Rede ist von den Nebenkosten. Anders als im Wohraum erlaubt es der Grundsatz der Verhandlungsfreiheit bei Gewerberaum, dass Nebenkosten weitreichend auf die Mieter umgelegt werden können.
Vermieter sind bemüht, nach Möglichkeit alle Nebenkosten auf die Mieter umzulegen. Es gibt aber Grenzen. So z.B. bei den Kosten der Instandhaltung, die gedeckelt sein müssen. Ist das nicht der Fall, ist die Klausel im Mietvertrag unwirksam und die Kosten können nicht umgelegt werden.
Für Mieter bedeutet das, dass sie den Mietvertrag vor Abschluss genau prüfen und einen Anwalt zu Rate ziehen sollten. Eine Überprüfung ist aber natürlich auch nach Abschluss des Vertrages möglich und zuviel gezahlte Nebenkosten können zurückgefordert werden, so lange keine Verjährung eingetreten ist.
Mieter von Gewerberaum kennen die sog. "zweite Miete". Die Rede ist von den Nebenkosten. Anders als im Wohraum erlaubt es der Grundsatz der Verhandlungsfreiheit bei Gewerberaum, dass Nebenkosten weitreichend auf die Mieter umgelegt werden können.
Vermieter sind bemüht, nach Möglichkeit alle Nebenkosten auf die Mieter umzulegen. Es gibt aber Grenzen. So z.B. bei den Kosten der Instandhaltung, die gedeckelt sein müssen. Ist das nicht der Fall, ist die Klausel im Mietvertrag unwirksam und die Kosten können nicht umgelegt werden.
Für Mieter bedeutet das, dass sie den Mietvertrag vor Abschluss genau prüfen und einen Anwalt zu Rate ziehen sollten. Eine Überprüfung ist aber natürlich auch nach Abschluss des Vertrages möglich und zuviel gezahlte Nebenkosten können zurückgefordert werden, so lange keine Verjährung eingetreten ist.