Umlagefähigkeit von Nebenkosten
14.07.2021, Autor: Herr Dirk Hilbrecht / Lesedauer ca. 1 Min. (106 mal gelesen)
Besonders bei einem Gewerberaummietvertrag werden umfangreich Nebenkosten auf den Mieter umgelegt. Nicht jede Vereinbarung ist wirksam. Mieter können Geld zurückverlangen.
Dürfen bei einem Gewerberaummietvertrag Nebenkosten über die Betriebskostenverordnung (BetrKV) hinaus umgelegt werden?
Ja, das ist möglich. Es gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Es gibt aber Grenzen aufgrund gesetzlicher Regelungen, die durch die Rechtsprechung regelmäßig konkretisiert werden.
Kann eine Nebenkostenumlage unwirksam sein, obwohl im Mietvertrag die Umlage vereinbart wurde?
Unwirksam kann die Klausel im Mietvertrag sein und zwar mit der Folge, dass die Umlage der betreffenden Kosten nicht erfolgen darf. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn der Mieter bei einer AGB-Klausel unangemessen benachteiligt wird.
Kann ich mir gezahlte Nebenkosten zurückholen und die Zahlung in Zukunft verweigern?
Das kann möglich sein und zwar dann, wenn die betreffende Klausel im Mietvertrag unwirksam ist und der Vermieter daher die betreffenden Nebenkosten nicht auf den Mieter umlegen darf. Wir sehen das vermehrt bei den Kosten der Instandsetzung und den Verwaltungskosten. Das aber sind nur zwei Beispiele.
Dürfen bei einem Gewerberaummietvertrag Nebenkosten über die Betriebskostenverordnung (BetrKV) hinaus umgelegt werden?
Ja, das ist möglich. Es gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Es gibt aber Grenzen aufgrund gesetzlicher Regelungen, die durch die Rechtsprechung regelmäßig konkretisiert werden.
Kann eine Nebenkostenumlage unwirksam sein, obwohl im Mietvertrag die Umlage vereinbart wurde?
Unwirksam kann die Klausel im Mietvertrag sein und zwar mit der Folge, dass die Umlage der betreffenden Kosten nicht erfolgen darf. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn der Mieter bei einer AGB-Klausel unangemessen benachteiligt wird.
Kann ich mir gezahlte Nebenkosten zurückholen und die Zahlung in Zukunft verweigern?
Das kann möglich sein und zwar dann, wenn die betreffende Klausel im Mietvertrag unwirksam ist und der Vermieter daher die betreffenden Nebenkosten nicht auf den Mieter umlegen darf. Wir sehen das vermehrt bei den Kosten der Instandsetzung und den Verwaltungskosten. Das aber sind nur zwei Beispiele.