Neues Reiserecht für Pauschalreisen ab 1. Juli 2018
26.06.2018, Redaktion Anwalt-Suchservice
© Rh - Anwalt-Suchservice Auf Reisen kann sehr viel schiefgehen. Reisemängel sorgen für eine Vielzahl von Prozessen vor Gericht. Die EU-Pauschalreiserichtlinie 2015/2302 soll einen besseren Schutz von Verbrauchern bewirken und europaweit die Vorschriften vereinheitlichen. Die Richtlinie wurde in deutsches Recht umgesetzt, die Änderungen gelten ab 1. Juli 2018. Unter anderem soll dabei der Entwicklung Rechnung getragen werden, dass immer mehr Verbraucher sich ihre Urlaubsreisen über Internetportale selbst zusammenstellen. Bisher fielen solche Reisen nicht unter das Pauschalreiserecht. Reisende konnten damit bei Reisemängeln kaum Ansprüche geltend machen. Dies soll sich nun ändern. So werden Pauschalreisen neu definiert, und auch Reisebüros oder Online-Portale gelten nun in vielen Fällen als Reiseveranstalter und haften entsprechend für Reisemängel.
Das Reiserecht gehört zum Zivilrecht und ist in den §§ 651a ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt. Dabei geht es um das Rechtsverhältnis zwischen Urlauber und Reiseveranstalter, also um die Rechte des Urlaubers, wenn bei einer Pauschalreise etwas schiefgeht. Der Reiseveranstalter einer Pauschalreise haftet nämlich unabhängig vom eigenen Verschulden für Reisemängel.
Ein Reiseveranstalter ist ein gewerblicher Unternehmer, der sich dazu verpflichtet, seinem Kunden eine Pauschalreise zu verschaffen. In dem bis Ende Juni 2018 geltenden Reiserecht war dabei von einer Gesamtheit von Reiseleistungen die Rede, also von mehreren Leistungen zu einem einheitlichen Gesamtpreis. Ab 1. Juli 2018 spricht das Gesetz nur noch von der Erbringung einer ”Pauschalreise”.
Der tatsächliche Leistungserbringer ist dann der jeweilige Vertragspartner des Reiseveranstalters: Etwa die Fluggesellschaft, ein Hotel oder eine Agentur, die Stadtrundfahrten durchführt. Der Reiseveranstalter ist nach dem Reiserecht des Bürgerlichen Gesetzbuches verpflichtet, die Reise mit den gebuchten Bestandteilen ohne Mängel zu organisieren. Er hat darüber hinaus auch weitere Pflichten, wie etwa den Abschluss einer Insolvenzversicherung, die Übergabe eines Sicherungsscheins an den Reisenden oder bestimmte Informationspflichten.
Nach dem neuem Pauschalreiserecht müssen sich auch Unternehmen als Reiseveranstalter behandeln lassen, die bisher nicht als solche galten – auch ein Reisebüro, ein Hotel oder ein Online-Reiseportal kann die gleichen Pflichten wie ein Veranstalter haben, wenn es die Durchführung einer Pauschalreise anbietet.
Ein Reisebüro verkauft seinen Kunden im Ladengeschäft regelmäßig Reisen, die von Reiseveranstaltern angeboten werden. Es vermittelt also nur die Reiseleistungen des jeweiligen Reiseveranstalters. Es kommt aber auch vor, dass ein Reisebüro für seine Kunden individuelle Leistungspakete zusammenstellt, wie Flug, Hotel, Mietwagen und sportliche Aktivitäten. Bisher konnten sich Reisebüros in aller Regel darauf berufen, nur Vermittler dieser Leistungen anderer Anbieter zu sein. Eine Haftung als Reiseveranstalter und somit für Mängel der Reiseleistungen war damit ausgeschlossen. Das ändert sich jetzt. Ab 1. Juli 2018 haften Reisebüros nun in bestimmten Fällen wie ein Veranstalter.
Eine simple Frage? Leider nein. Eine Pauschalreise liegt nach neuem Recht vor, wenn mindestens zwei Reiseleistungen für die gleiche Reise zu einem Paket zusammengefasst werden. Reiseleistungen sind
- die Beförderung von Personen,
- deren Beherbergung,
- die Vermietung von vierrädrigen Kraftfahrzeugen sowie von Zweirädern der Führerscheinklasse A,
- alle touristischen Leistungen, die hier nicht erwähnt sind, z.B. Stadtführungen, Skipässe, Eintrittskarten, Wellnessbehandlungen.
Eine einzige Reiseleistung wird schon zur Pauschalreise, wenn sie mit einer zweiten kombiniert wird, die mindestens 25 Prozent des Gesamtwertes der Reise ausmacht.
Keine Pauschalreisen sind dagegen Tagesreisen ohne Übernachtung mit einem Wert unter 500 Euro.
Neu: Sobald eine Reiseleistung in der Werbung als Pauschalreise bezeichnet wird, gilt sie rechtlich automatisch auch als solche.
Gilt eine Reise als Pauschalreise, kann der Reisende im Falle von Mängeln verschiedene Ansprüche gegen den Reiseveranstalter geltend machen. Nach der Neuregelung können nicht nur klassische Reiseveranstalter unter das Pauschalreiserecht fallen, sondern auch andere Anbieter von Reiseleistungen, wie etwa Reiseportale im Internet, Hotels oder Fluggesellschaften.
Hier muss man nun unterscheiden: Einerseits gibt es sogenannte ”verbundene Online-Buchungsverfahren” und andererseits die Vermittlung ”verbundener Reiseleistungen”. Beides wird unterschiedlich behandelt.
Bei den ”verbundenen Online-Buchungsverfahren” bucht der Kunde eine Reiseleistung auf einer Internetseite. Diese Seite ermöglicht ihm dann die Buchung einer weiteren Leistung bei einem anderen Anbieter, indem sie ihm Zugriff auf das Online-Buchungssystem des anderen Anbieters gibt. Der zweite Vertrag muss spätestens 24 Stunden nach dem ersten abgeschlossen werden. Beide Leistungen werden dann vom Gesetz als einheitlicher Pauschalreisevertrag angesehen und der Inhaber der ersten Internetseite haftet somit als Reiseveranstalter.
Die ”Vermittlung verbundener Reiseleistungen” ist eine Neuheit. Eine solche Vermittlung liegt vor,
- wenn der Kunde im Rahmen eines einzigen Kontakts mit dem Unternehmen Verträge über mindestens zwei Arten von Reiseleistungen vermittelt bekommt, die er getrennt auswählt und getrennt bezahlt, oder wenn er sich zumindest für jede Leistung getrennt zur Bezahlung verpflichtet.
- wenn eine Online-Plattform oder ein Reisebüro innerhalb von 24 Stunden dem Reisenden zwei Leistungen vermittelt, etwa Flug und Hotel.
Liegt eine solche Vermittlung verbundener Reiseleistungen vor, wird die Buchung nicht als Pauschalreise angesehen. Der Anbieter haftet dann zwar nicht als Reiseveranstalter, hat aber zusätzliche Pflichten. So muss er den Reisenden in einem besonderen Formblatt darauf hinweisen, dass er nicht als Reiseveranstalter haftet. Auch eine Insolvenzversicherung muss er abschließen, um den Reisenden vor den Folgen einer möglichen Zahlungsunfähigkeit zu schützen. Verwendet der Anbieter das falsche Formblatt, haftet er unter Umständen dann doch als Reiseveranstalter.
Auch Reisebüros können als Reiseveranstalter haften, wenn sie
- mehrere Leistungen in der Werbung als ”Pauschalreise” anbieten oder
- für den Kunden ein Paket von einzelnen Reiseleistungen zusammenstellen und ihm dafür einen Gesamtpreis berechnen,
- bei verbundenen Reiseleistungen das falsche Info-Formblatt benutzen.
Das Haftungsrisiko von Reisebüros ist damit derartig gestiegen, dass zum Teil mit einem Reisebürosterben gerechnet wird. Nach wie vor können Reisebüros allerdings auch mehrere einzelne Reiseleistungen nur an den Kunden vermitteln, ohne gleich als Reiseveranstalter zu haften (siehe oben: "Vermittlung verbundener Reiseleistungen"). Voraussetzung ist, dass die Einzelleistungen nicht zu einem Gesamtpreis angeboten oder in Rechnung gestellt werden. Es muss also für jede Leistung eine separate Rechnung erstellt werden. Die Bezahlung selbst wiederum kann allerdings in einem einzigen Bezahlvorgang stattfinden.
Für Reisende, die Ferienwohnungen oder einzelne Hotelzimmer buchen, hat sich der Verbraucherschutz durch die Neuregelung verschlechtert. Denn hier war das deutsche Reiserecht bisher dem europäischen überlegen, was nun geändert wurde. Nach altem Recht fielen Ferienwohnungen oder Hotelzimmer, die als Einzelleistung über einen Reiseveranstalter gebucht wurden, unter das Pauschalreiserecht. Reisende konnten also bei Mängeln erhebliche Ansprüche geltend machen. Nach dem neuen Recht fallen derartige Buchungen nicht mehr unter das Pauschalreiserecht, sondern gelten als sogenannte Beherbergungsverträge, bei denen größere Vertragsfreiheit herrscht. Die Folge: Der Anbieter einer Ferienwohnung kann, auch wenn er Reiseveranstalter ist, festlegen, dass das Recht des Landes gilt, in dem die Unterkunft liegt. Dadurch wird das Geltendmachen von Ansprüchen erheblich erschwert und ins Ausland verlagert. Eine solche AGB-Klausel wäre bei einem Pauschalreisevertrag unwirksam.
Das neue Reiserecht ermöglicht darüber hinaus in gewissem Rahmen einseitige Preisänderungen durch den Reiseveranstalter zum Nachteil des Kunden nach der Buchung. Voraussetzung ist, dass die Möglichkeit der Änderung im Reisevertrag vereinbart ist. Der Preis der Reise kann sich zum Beispiel aufgrund gestiegener Treibstoffkosten, Abgaben oder geänderter Wechselkurse noch bis 20 Tage vor Reisebeginn um bis zu acht Prozent erhöhen. Der Reisende hat deshalb kein Rücktrittsrecht.
Bisher mussten Reisende ihre Rechte wegen Reisemängeln innerhalb einer Frist von einem Monat nach Reiseende beim Veranstalter geltend machen. Dies war eine besondere Mängelrügefrist des Reiserechts, die nichts mit einer Verjährung zu tun hatte. Diese Frist ist nun entfallen. Es gilt nur noch die auch schon vorher existierende Verjährungsfrist. Reisende haben jetzt also ab vertraglichem Ende der Reise zwei Jahre lang Zeit, um ihre Ansprüche geltend zu machen.
Für Reisende ist es durch die Neuregelungen schwieriger geworden, festzustellen, ob die gebuchten Reiseleistungen als Pauschalreise gelten und ob sie somit Mängelansprüche nach dem deutschen Reiserecht haben. Im Zweifelsfall empfiehlt sich die Prüfung der Rechtslage durch einen auf das Reiserecht spezialisierten Rechtsanwalt. Dieser kann dann auch beurteilen, in welcher Höhe Ansprüche wie etwa auf eine Reisepreisminderung durchgesetzt werden können – und bei deren Durchsetzung helfen.
Ab 1. Juli 2018 gilt das neue Reiserecht. Nun ist auf deutlich mehr Reisebuchungen das Pauschalreiserecht anzuwenden. Das heißt: Ein Plus für den Verbraucherschutz, aber auch deutlich kompliziertere Regelungen.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Wo findet man die gesetzlichen Regelungen? Was ist ein Reiseveranstalter? Wann ist ein Reisebüro ein Reiseveranstalter? Was ist eine Pauschalreise? Was gilt für die Online-Buchung verschiedener Einzelreiseleistungen? Wann haften Reisebüros als Reiseveranstalter? Was gilt für Mängel an Ferienwohnungen? Was gilt für nachträgliche Preisänderungen? Geltendmachen von Reisemängeln: Geänderte Fristen Praxistipp Wo findet man die gesetzlichen Regelungen?
Das Reiserecht gehört zum Zivilrecht und ist in den §§ 651a ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt. Dabei geht es um das Rechtsverhältnis zwischen Urlauber und Reiseveranstalter, also um die Rechte des Urlaubers, wenn bei einer Pauschalreise etwas schiefgeht. Der Reiseveranstalter einer Pauschalreise haftet nämlich unabhängig vom eigenen Verschulden für Reisemängel.
Was ist ein Reiseveranstalter?
Ein Reiseveranstalter ist ein gewerblicher Unternehmer, der sich dazu verpflichtet, seinem Kunden eine Pauschalreise zu verschaffen. In dem bis Ende Juni 2018 geltenden Reiserecht war dabei von einer Gesamtheit von Reiseleistungen die Rede, also von mehreren Leistungen zu einem einheitlichen Gesamtpreis. Ab 1. Juli 2018 spricht das Gesetz nur noch von der Erbringung einer ”Pauschalreise”.
Der tatsächliche Leistungserbringer ist dann der jeweilige Vertragspartner des Reiseveranstalters: Etwa die Fluggesellschaft, ein Hotel oder eine Agentur, die Stadtrundfahrten durchführt. Der Reiseveranstalter ist nach dem Reiserecht des Bürgerlichen Gesetzbuches verpflichtet, die Reise mit den gebuchten Bestandteilen ohne Mängel zu organisieren. Er hat darüber hinaus auch weitere Pflichten, wie etwa den Abschluss einer Insolvenzversicherung, die Übergabe eines Sicherungsscheins an den Reisenden oder bestimmte Informationspflichten.
Nach dem neuem Pauschalreiserecht müssen sich auch Unternehmen als Reiseveranstalter behandeln lassen, die bisher nicht als solche galten – auch ein Reisebüro, ein Hotel oder ein Online-Reiseportal kann die gleichen Pflichten wie ein Veranstalter haben, wenn es die Durchführung einer Pauschalreise anbietet.
Wann ist ein Reisebüro ein Reiseveranstalter?
Ein Reisebüro verkauft seinen Kunden im Ladengeschäft regelmäßig Reisen, die von Reiseveranstaltern angeboten werden. Es vermittelt also nur die Reiseleistungen des jeweiligen Reiseveranstalters. Es kommt aber auch vor, dass ein Reisebüro für seine Kunden individuelle Leistungspakete zusammenstellt, wie Flug, Hotel, Mietwagen und sportliche Aktivitäten. Bisher konnten sich Reisebüros in aller Regel darauf berufen, nur Vermittler dieser Leistungen anderer Anbieter zu sein. Eine Haftung als Reiseveranstalter und somit für Mängel der Reiseleistungen war damit ausgeschlossen. Das ändert sich jetzt. Ab 1. Juli 2018 haften Reisebüros nun in bestimmten Fällen wie ein Veranstalter.
Was ist eine Pauschalreise?
Eine simple Frage? Leider nein. Eine Pauschalreise liegt nach neuem Recht vor, wenn mindestens zwei Reiseleistungen für die gleiche Reise zu einem Paket zusammengefasst werden. Reiseleistungen sind
- die Beförderung von Personen,
- deren Beherbergung,
- die Vermietung von vierrädrigen Kraftfahrzeugen sowie von Zweirädern der Führerscheinklasse A,
- alle touristischen Leistungen, die hier nicht erwähnt sind, z.B. Stadtführungen, Skipässe, Eintrittskarten, Wellnessbehandlungen.
Eine einzige Reiseleistung wird schon zur Pauschalreise, wenn sie mit einer zweiten kombiniert wird, die mindestens 25 Prozent des Gesamtwertes der Reise ausmacht.
Keine Pauschalreisen sind dagegen Tagesreisen ohne Übernachtung mit einem Wert unter 500 Euro.
Neu: Sobald eine Reiseleistung in der Werbung als Pauschalreise bezeichnet wird, gilt sie rechtlich automatisch auch als solche.
Gilt eine Reise als Pauschalreise, kann der Reisende im Falle von Mängeln verschiedene Ansprüche gegen den Reiseveranstalter geltend machen. Nach der Neuregelung können nicht nur klassische Reiseveranstalter unter das Pauschalreiserecht fallen, sondern auch andere Anbieter von Reiseleistungen, wie etwa Reiseportale im Internet, Hotels oder Fluggesellschaften.
Was gilt für die Online-Buchung verschiedener Einzelreiseleistungen?
Hier muss man nun unterscheiden: Einerseits gibt es sogenannte ”verbundene Online-Buchungsverfahren” und andererseits die Vermittlung ”verbundener Reiseleistungen”. Beides wird unterschiedlich behandelt.
Bei den ”verbundenen Online-Buchungsverfahren” bucht der Kunde eine Reiseleistung auf einer Internetseite. Diese Seite ermöglicht ihm dann die Buchung einer weiteren Leistung bei einem anderen Anbieter, indem sie ihm Zugriff auf das Online-Buchungssystem des anderen Anbieters gibt. Der zweite Vertrag muss spätestens 24 Stunden nach dem ersten abgeschlossen werden. Beide Leistungen werden dann vom Gesetz als einheitlicher Pauschalreisevertrag angesehen und der Inhaber der ersten Internetseite haftet somit als Reiseveranstalter.
Die ”Vermittlung verbundener Reiseleistungen” ist eine Neuheit. Eine solche Vermittlung liegt vor,
- wenn der Kunde im Rahmen eines einzigen Kontakts mit dem Unternehmen Verträge über mindestens zwei Arten von Reiseleistungen vermittelt bekommt, die er getrennt auswählt und getrennt bezahlt, oder wenn er sich zumindest für jede Leistung getrennt zur Bezahlung verpflichtet.
- wenn eine Online-Plattform oder ein Reisebüro innerhalb von 24 Stunden dem Reisenden zwei Leistungen vermittelt, etwa Flug und Hotel.
Liegt eine solche Vermittlung verbundener Reiseleistungen vor, wird die Buchung nicht als Pauschalreise angesehen. Der Anbieter haftet dann zwar nicht als Reiseveranstalter, hat aber zusätzliche Pflichten. So muss er den Reisenden in einem besonderen Formblatt darauf hinweisen, dass er nicht als Reiseveranstalter haftet. Auch eine Insolvenzversicherung muss er abschließen, um den Reisenden vor den Folgen einer möglichen Zahlungsunfähigkeit zu schützen. Verwendet der Anbieter das falsche Formblatt, haftet er unter Umständen dann doch als Reiseveranstalter.
Wann haften Reisebüros als Reiseveranstalter?
Auch Reisebüros können als Reiseveranstalter haften, wenn sie
- mehrere Leistungen in der Werbung als ”Pauschalreise” anbieten oder
- für den Kunden ein Paket von einzelnen Reiseleistungen zusammenstellen und ihm dafür einen Gesamtpreis berechnen,
- bei verbundenen Reiseleistungen das falsche Info-Formblatt benutzen.
Das Haftungsrisiko von Reisebüros ist damit derartig gestiegen, dass zum Teil mit einem Reisebürosterben gerechnet wird. Nach wie vor können Reisebüros allerdings auch mehrere einzelne Reiseleistungen nur an den Kunden vermitteln, ohne gleich als Reiseveranstalter zu haften (siehe oben: "Vermittlung verbundener Reiseleistungen"). Voraussetzung ist, dass die Einzelleistungen nicht zu einem Gesamtpreis angeboten oder in Rechnung gestellt werden. Es muss also für jede Leistung eine separate Rechnung erstellt werden. Die Bezahlung selbst wiederum kann allerdings in einem einzigen Bezahlvorgang stattfinden.
Ärger im Urlaub: Was tun bei Reisemängeln?
Was gilt für Mängel an Ferienwohnungen?
Für Reisende, die Ferienwohnungen oder einzelne Hotelzimmer buchen, hat sich der Verbraucherschutz durch die Neuregelung verschlechtert. Denn hier war das deutsche Reiserecht bisher dem europäischen überlegen, was nun geändert wurde. Nach altem Recht fielen Ferienwohnungen oder Hotelzimmer, die als Einzelleistung über einen Reiseveranstalter gebucht wurden, unter das Pauschalreiserecht. Reisende konnten also bei Mängeln erhebliche Ansprüche geltend machen. Nach dem neuen Recht fallen derartige Buchungen nicht mehr unter das Pauschalreiserecht, sondern gelten als sogenannte Beherbergungsverträge, bei denen größere Vertragsfreiheit herrscht. Die Folge: Der Anbieter einer Ferienwohnung kann, auch wenn er Reiseveranstalter ist, festlegen, dass das Recht des Landes gilt, in dem die Unterkunft liegt. Dadurch wird das Geltendmachen von Ansprüchen erheblich erschwert und ins Ausland verlagert. Eine solche AGB-Klausel wäre bei einem Pauschalreisevertrag unwirksam.
Was gilt für nachträgliche Preisänderungen?
Das neue Reiserecht ermöglicht darüber hinaus in gewissem Rahmen einseitige Preisänderungen durch den Reiseveranstalter zum Nachteil des Kunden nach der Buchung. Voraussetzung ist, dass die Möglichkeit der Änderung im Reisevertrag vereinbart ist. Der Preis der Reise kann sich zum Beispiel aufgrund gestiegener Treibstoffkosten, Abgaben oder geänderter Wechselkurse noch bis 20 Tage vor Reisebeginn um bis zu acht Prozent erhöhen. Der Reisende hat deshalb kein Rücktrittsrecht.
Geltendmachen von Reisemängeln: Geänderte Fristen
Bisher mussten Reisende ihre Rechte wegen Reisemängeln innerhalb einer Frist von einem Monat nach Reiseende beim Veranstalter geltend machen. Dies war eine besondere Mängelrügefrist des Reiserechts, die nichts mit einer Verjährung zu tun hatte. Diese Frist ist nun entfallen. Es gilt nur noch die auch schon vorher existierende Verjährungsfrist. Reisende haben jetzt also ab vertraglichem Ende der Reise zwei Jahre lang Zeit, um ihre Ansprüche geltend zu machen.
Praxistipp
Für Reisende ist es durch die Neuregelungen schwieriger geworden, festzustellen, ob die gebuchten Reiseleistungen als Pauschalreise gelten und ob sie somit Mängelansprüche nach dem deutschen Reiserecht haben. Im Zweifelsfall empfiehlt sich die Prüfung der Rechtslage durch einen auf das Reiserecht spezialisierten Rechtsanwalt. Dieser kann dann auch beurteilen, in welcher Höhe Ansprüche wie etwa auf eine Reisepreisminderung durchgesetzt werden können – und bei deren Durchsetzung helfen.
(Bu)