Nichtbeantwortung einer Bewerbung als Indiztatsache i.S.d. § 22 AGG

Autor: RA FAArbR Dr. Artur Kühnel, Vahle Kühnel Becker, FAeArbR, Hamburg
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 04/2013
Die Nichtbeantwortung einer Bewerbung ist keine Ablehnung und löst den Lauf der Frist des § 15 Abs. 4 AGG nicht aus. Sie kann zudem nur in Verbindung mit anderen Umständen ein Indiz für eine Diskriminierung sein. Der in einer Stellenausschreibung enthaltene Hinweis auf ein „dynamisches Team” ist ohne weitere Zusätze (wie etwa „jung”) kein Indiz für eine Altersdiskriminierung.

LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 13.11.2012 - 2 Sa 217/12

Vorinstanz: ArbG Lübeck - 6 Ca 103/12

AGG §§ 1, 15, 22

Das Problem:

Die 1961 in Russland geborene Klägerin macht wegen Nichtberücksichtigung ihrer Bewerbungen eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG i.H.v. 18.000 € geltend.

Die zwei beklagten Unternehmen veröffentlichten gemeinsam mehrere gleichlautende Stellenausschreibungen für „Java Software Ingenieure (m/w)”. Darin wurden u.a. ausgezeichnete Deutsch- und Englischkenntnisse in Wort und Schrift verlangt. Die Stellenanzeigen enhielten zudem Hinweise auf ein „dynamisches Team” sowie auf eine „Vollzeitbeschäftigung”.

Die Klägerin hat sich dreimal erfolglos beworben. Mit Ausnahme einer Absage auf die erste Bewerbung reagierte die Arbeitgeberseite auf die weiteren Bewerbungen nicht. Die Klägerin sieht sich wegen ihres Geschlechts, ihres Alters sowie ihrer ausländischen Herkunft diskriminiert und hält die Nichtbeantwortung der weiteren Bewerbungen für ein Diskriminierungsindiz. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab.

Die Entscheidung des Gerichts:

Auch vor dem LAG hatte die Klägerin keinen Erfolg. Der geltend gemachte Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG bestehe nicht.

Die Klägerin habe allerdings im Hinblick auf ihre weiteren Bewerbungen die Frist des § 15 Abs. 4 AGG eingehalten. Die Nichtbeantwortung einer Bewerbung sei keine Ablehnung i.S.d. Vorschrift und löse den Lauf der Frist somit nicht aus.

Die Nichtbeantwortung der weiteren Bewerbungen der Klägerin sei hier aber kein Hinweis auf eine Diskriminierung. Zwar komme eine solche Indizwirkung grds. in Betracht. Maßgeblich seien aber immer die Umstände des Einzelfalls, insbesondere das Vorliegen weiterer Gesichtspunkte, die eine verbotene Diskriminierung vermuten ließen. Solche seien hier aber nicht erkennbar. Ohne weitere Anhaltspunkte könne auch nicht festgestellt werden, auf welches Diskriminierungsmerkmal i.S.d. § 1 AGG die Nichtbeantwortung hinweisen solle.

Den Stellenausschreibungen selbst seien keine weiteren Anhaltspunkte für eine Diskriminierung zu entnehmen. Die Anforderungen an die Sprachkenntnisse seien vorliegend sachlich begründet und damit kein Indiz für eine Diskriminierung wegen ethnischer Herkunft. Der Hinweis auf die Vollzeitbeschäftigung allein sei auch kein Anhaltspunkt für eine geschlechtsspezifische Diskriminierung. Schließlich sei in den Stellenausschreibungen auch kein Indiz für eine Altersdiskriminierung enthalten. Insbesondere lasse die Formulierung „dynamisch” nicht erkennen, dass sich die Stellenausschreibung lediglich an jüngere Bewerber richte. Vielmehr sei dies nur als Hinweis zu verstehen, dass eine Person gesucht werde, die voll innerer Kraft, lebendig und lebhaft bewegt sei. Ein Altersbezug sei dies nicht. Etwas anderes würde nur in Kombination mit weiteren Zusätzen gelten, wie z.B. einer Altersangabe oder Altersumschreibung („jung”).


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