„Notverwalter”-Bestellung durch einstweilige Verfügung
Autor: RiLG Wolfgang Dötsch, Brühl
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 09/2011
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 09/2011
1. Jeder Wohnungseigentümer kann – trotz Aufhebung des § 26 Abs. 3 WEG a.F. – über § 21 Abs. 4 WEG grundsätzlich noch Abberufung des untauglichen und Bestellung eines tauglichen Verwalters verlangen.2. Der Anspruch auf Bestellung eines „Notverwalters” kann ggf. im Wege der einstweiligen Verfügung über § 940 ZPO gesichert werden.
BGH, Urt. v. 10.6.2011 - V ZR 146/10
Vorinstanz: LG Köln - 29 S 208/09
WEG § 21 Abs. 8; ZPO § 542 Abs. 2 Satz 1, 940
Hier handelte es sich nach Auffassung des Senats um ein solches Urteil, auch wenn die Vorinstanzen dies in Rubrum und Entscheidungsgründen offenbar nicht immer ganz klar gemacht hatten. Inzident (er-)klärt der Senat dabei, dass es sich den Umständen nach um einen Antrag auf eine entsprechende Regelungsverfügung i.S.d. § 940 ZPO gehandelt hat. Dass § 26 Abs. 3 WEG a.F. mit seinen Regelungen zur Bestellung eines Notverwalters mit der WEG-Novelle aufgehoben worden sei, bedeute nicht, dass die Bestellung eines Notverwalters nach geltender Rechtslage nicht mehr möglich sei. Die Wohnungseigentümer haben nach § 21 Abs. 4 WEG einen Anspruch auf eine Verwaltung ihrer Gemeinschaft, die den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht. Das schließe einen Anspruch auf Abberufung eines untauglichen Verwalters und auf Bestellung eines tauglichen Verwalters ein. Dieser Anspruch könne, wovon auch der Gesetzgeber ausgegangen ist (BT-Drucks. 16/887, 35 zu Nr. 12 b), auch durch einstweilige Verfügung nach § 940 ZPO gesichert werden. Dies setzte übrigens kein eigenständiges Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung voraus. Eine einstweilige Regelung kann zwar infolge der Aufhebung von § 44 Abs. 3 WEG a.F. nicht mehr von Amts wegen getroffen, im Rahmen eines anhängigen Hauptsacheverfahrens über den Anspruch nach § 21 Abs. 4 und 8 WEG aber weiterhin beantragt und unter den Voraussetzungen des § 940 ZPO angeordnet werden.
BGH, Urt. v. 10.6.2011 - V ZR 146/10
Vorinstanz: LG Köln - 29 S 208/09
WEG § 21 Abs. 8; ZPO § 542 Abs. 2 Satz 1, 940
Das Problem:
Die Parteien sind Mitglieder einer WEG, die in finanzieller Schieflage ist. Die Kläger führen diese Situation auf Defizite bei der früheren Hausverwaltung zurück. Auf ihr Begehren hat das AG die bisherige Verwalterin abberufen und mit zeitlich-sachlicher Begrenzung eine Notverwalterin bestellt. Die Berufung wurde vom LG im Kern zurückgewiesen. Die Revision wurde zugelassen und eingelegt.Die Entscheidung des Gerichts:
Sie ist unzulässig! Nach § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist die Revision gegen Urteile, durch die über die Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, nicht statthaft. Daran ändert die gleichwohl erfolgte Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht nichts (BGH v. 27.2.2003 – I ZB 22/02, BGHZ 154, 102 = MDR 2003, 529).Hier handelte es sich nach Auffassung des Senats um ein solches Urteil, auch wenn die Vorinstanzen dies in Rubrum und Entscheidungsgründen offenbar nicht immer ganz klar gemacht hatten. Inzident (er-)klärt der Senat dabei, dass es sich den Umständen nach um einen Antrag auf eine entsprechende Regelungsverfügung i.S.d. § 940 ZPO gehandelt hat. Dass § 26 Abs. 3 WEG a.F. mit seinen Regelungen zur Bestellung eines Notverwalters mit der WEG-Novelle aufgehoben worden sei, bedeute nicht, dass die Bestellung eines Notverwalters nach geltender Rechtslage nicht mehr möglich sei. Die Wohnungseigentümer haben nach § 21 Abs. 4 WEG einen Anspruch auf eine Verwaltung ihrer Gemeinschaft, die den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht. Das schließe einen Anspruch auf Abberufung eines untauglichen Verwalters und auf Bestellung eines tauglichen Verwalters ein. Dieser Anspruch könne, wovon auch der Gesetzgeber ausgegangen ist (BT-Drucks. 16/887, 35 zu Nr. 12 b), auch durch einstweilige Verfügung nach § 940 ZPO gesichert werden. Dies setzte übrigens kein eigenständiges Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung voraus. Eine einstweilige Regelung kann zwar infolge der Aufhebung von § 44 Abs. 3 WEG a.F. nicht mehr von Amts wegen getroffen, im Rahmen eines anhängigen Hauptsacheverfahrens über den Anspruch nach § 21 Abs. 4 und 8 WEG aber weiterhin beantragt und unter den Voraussetzungen des § 940 ZPO angeordnet werden.