Notwendige Ermittlungen (Kindesanhörung; Sachverständigengutachten) vor Umgangsausschluss

Autor: VorsRiOLG a.D. Horst Luthin, Altenberge
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 02/2016
Ein befristeter Umgangsausschluss anstelle etwa der Anordnung begleiteten Umgangs als milderem Mittel ist nur gestattet, wenn andernfalls das Wohl der betroffenen Kinder konkret gefährdet wäre. Ein wesentlicher Aspekt bei der Prüfung des Kindeswohls ist der Kindeswille, zu dessen Feststellung namentlich bei jüngeren Kindern häufig die Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens erforderlich ist.

OLG Schleswig, Beschl. v. 22.9.2015 - 10 UF 105/15

Vorinstanz: AG Lübeck, Beschl. v. 8.5.2015 - 125 F 45/15

BGB §§ 1684 Abs. 4, 1697a; FamFG §§ 26, 69 Abs. 1 S. 3, 159 Abs. 2

Das Problem

Die nach Trennung 2007 im Jahre 2010 geschiedenen Eltern der vier zwischen knapp 6, 8, 10 und 11 Jahre alten Kinder, die bei der Mutter leben, streiten über das Umgangsrecht des Vaters. Nach der Trennung kam es zu mehreren Verfahren, u.a. einem Gewaltschutzverfahren und zwei Umgangsverfahren. 2008 endete ein solches mit einer Vereinbarung zum väterlichen Umgang. Anfang 2011 beantragte die Mutter, den Umgang des Vaters mit den Kindern unbefristet auszusetzen. Nach Vorlage eines Gutachtens im Jahr 2011 wurde Mitte 2012 erörtert, dass der Vater „gewisse Voraussetzungen” erfüllen müsse, bevor ein begleiteter Umgang umgesetzt werden könne, u.a. ein Anti-Aggressions-Training und eine Verbesserung seiner Deutschkenntnisse. In der Folgezeit absolvierte er ein Anti-Aggressions-Training und die Beteiligten kamen überein, dass ein begleiteter Umgang stattfinden könne. Dieser wurde sodann im Februar 2013 mit Beschluss des FamG Bremen geregelt. Im Juli 2013 berichtete der umgangsbegleitende freie Träger über den begleiteten Umgang. Dabei wurde ein unbegleiteter Umgang sowie dessen langsame Ausweitung zum Herbst 2013 befürwortet. Danach kam es zu unbegleiteten Umgängen.

Im Februar 2015 leitete die Mutter das vorliegende Verfahren ein mit dem Ziel, den Umgang des Vaters mit seinen Kindern aus mehreren Gründen auszusetzen: u.a. Schlechtmachen der Mutter gegenüber den Kindern, gewaltsame Übergriffe auf einzelne der Kinder. Sie alle müssten zur Ruhe kommen. Dazu sei ein Umgangsausschluss nötig. Nach Erörterung mit den Beteiligten und persönlicher Anhörung der Kinder hat das FamG entsprechend den Empfehlungen des Verfahrensbeistands und des Jugendamts durch den angefochtenen Beschluss den Umgang des Vaters bis Ende September 2016 ausgeschlossen. Dagegen wendet sich der Vater mit seinem Rechtsmittel. Er hält den Sachverhalt für nicht hinreichend aufgeklärt und beantragt deshalb Zurückverweisung an das FamG.

Die Entscheidung des Gerichts

Die Beschwerde ist begründet (Aufhebung und Zurückverweisung). Das FamG ist seiner Pflicht, den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln (§ 26 FamFG), nicht ausreichend nachgekommen. Das mehr als vier Jahre alte Gutachten in einem Vorverfahren genügte aufgrund des Zeitablaufs und der zwischenzeitlich eingetretenen Veränderungen nicht als Entscheidungsgrundlage. Soweit das FamG seinen Beschluss maßgeblich auf den aktuellen ablehnenden Willen der Kinder gestützt hat, konnte das „alte” Gutachten ebenfalls keine Aussage treffen.

Die in Rede stehenden Misshandlungen der Kinder sind zwar grundsätzlich geeignet, eine erhebliche Einschränkung oder sogar einen Ausschluss des Umgangs zu rechtfertigen. Das setzt aber voraus, dass ohne eine solche Anordnung das Wohl der Kinder konkret gefährdet wäre. Insbesondere hätte das FamG klären müssen, ob auch begleitete Umgangskontakte das Wohl der Kinder gefährden würden. Ein wesentlicher Aspekt bei der Prüfung des Kindeswohls ist der von den Kindern geäußerte Wille. Das Gericht ist verpflichtet, nähere Feststellungen zu den Gründen für die weitere Kontakte ablehnende Haltung der Kinder und zur „Qualität” des Kindeswillens zu treffen. Bei einer von jüngeren Kindern geäußerten Ablehnung des Umgangs ist häufig ein kinderpsychologisches Gutachten erforderlich.


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