Nur einmalige Inanspruchnahme von Pflegezeit

Autor: RA FAArbR Dr. Stefan Sasse, Göhmann Rechtsanwälte, Magdeburg
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 03/2012
Für ein und denselben nahen Angehörigen kann Pflegezeit lediglich einmal in Anspruch genommen werden. Dies gilt auch, wenn die in Anspruch genommene Pflegezeit kürzer als sechs Monate ist.

BAG, Urt. v. 15.11.2011 - 9 AZR 348/10

Vorinstanz: LAG Baden-Württemberg - 20 Sa 87/09

PflegeZG §§ 2, 3, 4

Das Problem:

Die Mutter des Klägers ist pflegebedürftig. 2009 nahm der Kläger für fünf Tage Pflegezeit gem. §§ 3, 4 PflegeZG in Anspruch. Vor Inanspruchnahme dieser Pflegezeit teilte er der beklagten Arbeitgeberin mit, dass er sechs Monate später, nochmals im Jahr 2009, für zwei Tage Pflegezeit in Anspruch nehmen werde. Diesem Ansinnen widersprach die Beklagte. Im Dezember 2009 informierte der Kläger die Beklagte dann, dass er Ende 2010 für fünf Tage seine Mutter pflegen wolle. Das Gericht hatte nunmehr nach zulässiger Antragsänderung in der Revisionsinstanz darüber zu entscheiden, ob dem Kläger noch Pflegezeit zum Zweck der Pflege seiner Mutter zusteht, nachdem er bereits eine Woche Pflegezeit in Anspruch genommen hatte.

Die Entscheidung des Gerichts:

Das BAG bestätigte die die Feststellungsklage abweisenden Entscheidungen der Vorinstanzen. Die Auslegung der §§ 2 bis 4 PflegeZG ergebe, dass der Anspruch durch die einmalige Inanspruchnahme der Pflegezeit, auch wenn sie kürzer als die maximale Zeitdauer der Pflegezeit sei, erloschen sei. Es handele sich um ein einmaliges Gestaltungsrecht. Das Gesetz wolle die Verlängerung der Pflegezeit nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 PflegeZG zulassen. Dies würde aber durch die Möglichkeit der mehrfachen Inanspruchnahme nach ggf. kurzer Unterbrechung der Pflegezeit ausgehebelt. Zudem würde die Möglichkeit der mehrfachen Inanspruchnahme zu sachwidrigen Überschneidungen mit der kurzzeitigen Pflege gem. § 2 PflegeZG führen. Denn der Arbeitnehmer könnte dann, ohne an die strengen Vorgaben des § 2 PflegeZG gebunden zu sein, die Pflichten aus dem Arbeitsvertrag jederzeit durch einseitige Erklärung zum Ruhen bringen.


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