Nur, wo „Knoppers” draufsteht, ...

Autor: Rechtsanwalt Moritz Vohwinkel, LLR Legerlotz Laschet Rechtsanwälte, Köln, www.llr.de
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 04/2014
1. Wettbewerbsrechtlicher Nachahmungsschutz setzt keine Exklusivität der einzelnen Gestaltungsmerkmale voraus, solange deren Auswahl und Anordnung im Gesamteindruck hinreichend individuell ist.2. Die Unlauterkeit der Nachahmung kann sich bereits daraus ergeben, dass das bekannte Original besonders lange und aufwendig beworben wurde.3. Die Eignung von Herstellerangaben, eine Unlauterkeit der Nachahmung zu kompensieren, ist nicht in gleichem Maße für Produktbezeichnungen gegeben.

OLG Köln, Urt. v. 16.8.2013 - 6 U 13/13 „Aufmachung von Waffelschnitten „Knoppers”” (rkr.)

Vorinstanz: LG Köln, Urt. v. 19.12.2012 - 84 O 205/12

UWG § 4 Nr. 9 lit. b

Das Problem:

„Knoppers” wird seit Jahrzehnten mit großem Markterfolg in der folgenden Aufmachung angeboten:

Der Süßwarenhersteller wendet sich gegen einen Konkurrenten, der das Produkt „Knuss” über Lebensmitteldiscounter in dieser Aufmachung anbietet:

Die Entscheidung des Gerichts:

Das OLG Köln bestätigte die Unterlassungsverfügung der Vorinstanz. Die Aufmachung von „Knuss” sei eine unlautere Nachahmung von „Knoppers”.

Wettbewerbliche Eigenart: Der Aufmachung von „Knoppers” komme hohe wettbewerbliche Eigenart zu. Zwar seien einzelne Elemente funktional vorgegeben oder aber auch bei Wettbewerbsprodukten zu finden, so z.B. die quadratische Grundform der Waffelschnitte, die Abbildung von Milchgefäß und Haselnüssen. Allerdings komme der Kombination dieser Merkmale in Verbindung insbesondere mit der konkreten Gestaltung des Schriftzugs sowie dem hellblau-weißen Hintergrund bereits von Hause aus spürbare wettbewerbliche Eigenart zu. Diese werde hochgradig gesteigert durch die jahrzehntelange Marktpräsenz mit achtstelligen Jahresumsätzen und besonders hoher Bekanntheit des Produkts.

Nachahmung: Die Aufmachung von „Knuss” beschränke sich nicht auf eine bloße – zulässige – Übernahme der gestalterischen Grundidee. Neben der Verwendung identischer Verpackungsmaße stellte das Gericht auch erhebliche Übereinstimmung bei Auswahl und Anordnung der einzelnen Gestaltungsmittel fest. Dies insbesondere in Bezug auf die Gestaltung des Schriftzugs (einschließlich übereinstimmender Anfangs- und Endbuchstaben), auf die Anordnung der Abbildung des Produkts und seiner Zutaten sowie auf die Farbegestaltung des Hintergrunds.

Vermeidbare Herkunftstäuschung: Offen gelassen hat das Gericht, ob der Verkehr durch diese Nachahmung tatsächlich über die betriebliche Herkunft von „Knuss” getäuscht werde. Da der Verbraucher sich bei Süßwaren maßgeblich an der Herstellerangabe orientiere und – möglicherweise – der Verkehr die Angabe „Knuss” nicht als Handelsmarke, sondern als Herstellerangabe verstehe, könnte dadurch eine solche Verwechslung ausgeschlossen sein.

Unlautere Ausnutzung der Wertschätzung: Jedenfalls aber nutze „Knuss” die vom Verkehr mit „Knoppers” verbundenen Gütevorstellungen unlauter aus. Angesichts der hohen wettbewerblichen Eigenart, seien keine erhöhten Anforderungen an die Unlauterkeit zu stellen. Die Anlehnung an die verkehrsbekannten Merkmale begünstige einen Imagetransfer. Die Aufmachung von „Knuss” gehe weit darüber hinaus, bloße Assoziationen mit „Knoppers” hervorzurufen. Insoweit bejahte das Gericht auch das Element der Unangemessenheit. „Knuss” versuche nämlich ohne angemessene eigene Investitionen in anstößiger Weise an den jahrzehntelangen intensiven Marktanstrengungen von „Knoppers” zu partizipieren. Die kleingedruckte Herstellerangabe auf der Rückseite könne die Übertragung der Gütevorstellung nicht verhindern.


Wussten Sie schon?

Werden Sie jetzt Teilnehmer beim Anwalt-Suchservice und Sie greifen jederzeit online auf die Zeitschrift „IP-Rechtsberater“ des renommierten juristischen Fachverlags Dr. Otto Schmidt, Köln, zu.

Die Zeitschrift ist speziell auf Praktiker zugeschnitten. Sie lesen aktuelle Urteilsbesprechungen inklusive speziellem Beraterhinweis sowie Fachaufsätze und Kurzbeiträge zum Thema Urheber- / Medienrecht und zwar 24/7, also wo und wann immer Sie wollen.

Infos zur Teilnahme