Obliegenheiten des barunterhaltspflichtigen Elternteils während seiner Erstausbildung
Autor: RiOLG Dr. Dagny Liceni-Kierstein, Brandenburg/Havel
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 08/2011
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 08/2011
Der Berechtigung eines Elternteils, trotz gesteigerter Unterhaltspflicht eine erste Berufsausbildung zu erlangen, steht seine Obliegenheit gegenüber, sie mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit zu betreiben, um sie in angemessener und üblicher Zeit zu beenden und Ausbildungsverzögerungen zu vermeiden. Eine Verletzung dieser Ausbildungsobliegenheit kann die Zurechnung fiktiver Erwerbseinkünfte zur Folge haben.
KG, Beschl. v. 11.4.2011 - 17 UF 45/11
Vorinstanz: AG Tempelhof-Kreuzberg - 162 F 19210/10
BGB § 1603 Abs. 2 S. 1
KG, Beschl. v. 11.4.2011 - 17 UF 45/11
Vorinstanz: AG Tempelhof-Kreuzberg - 162 F 19210/10
BGB § 1603 Abs. 2 S. 1