OLG Bamberg, Beschl. 18.9.2023 - 2 WF 150/23

Keine Verbindung des Verfahrens auf vorzeitigen Zugewinnausgleich mit Scheidungssache

Autor: RA Dr. Walter Kogel, FAFamR, Dr. Kogel & Mast Familienanwälte, Aachen
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 01/2024
1. Das Verfahren auf vorzeitigen Zugewinnausgleich kann nicht mit einer Scheidungssache verbunden werden, da es sich weder um eine Folgesache noch um eine Ehesache handelt und die Entscheidung nicht, wie es § 137 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 FamFG verlangt, für den Fall der Scheidung getroffen wird.2. Das Verbot der Verbindung von Ehesachen mit Nichtfolgesachen gem. § 126 Abs. 2 FamFG umfasst auch die Verbindung einer nach § 140 Abs. 2 Nr. 5 FamFG abgetrennten Folgesache mit einer Nichtfolgesache.3. Die (hilfsweise) selbständige Geltendmachung eines Zahlungsanspruchs aus unentgeltlicher ehebedingter Zuwendung im Rahmen der abgetrennten güterrechtlichen Folgesache durch den Zugewinnausgleichsgläubiger ist daher unzulässig.4. Ein unzulässiger Verbindungsbeschluss ist gem. § 113 Abs. 1 FamFG, § 145 Abs. 1, § 150 ZPO durch das Amtsgericht von Amts wegen wieder aufzuheben.

FamFG § 126 Abs. 2, § 137 Abs. 2, Abs. 5 S. 1, § 140 Abs. 2 S. 2 Nr. 4; ZPO § 145, § 150

Das Problem

In dem seit September 2017 anhängigen Scheidungsverfahren macht der Antragsgegner Zugewinnausgleichsansprüche i.H.v. 55.000 € als Folgesache geltend. Im Juni 2020 beantragt die Antragstellerin in einem selbständigen Verfahren den vorzeitigen Zugewinn gem. § 1385 Nr. 1, § 1386 BGB (dreijährige Trennung). Der Antragsgegner reagiert mit einem Widerantrag zum vorzeitigen Zugewinn vom 15.9.2020 i.H.v. erneut 55.000 €. Eine Woche später ist die Scheidungssache terminiert. In diesem Verfahren wird die Scheidung ausgesprochen. Die Folgesache Güterrecht wird gem. § 140 Abs. 2 Nr. 4 FamFG abgetrennt. Auf übereinstimmenden Antrag der Beteiligten wird das Verfahren zum vorzeitigen Zugewinn mit der abgetrennten Folgesache Güterrecht zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Wegen der Rechtskraft der Scheidung erklären die Beteiligten sodann den vorzeitigen Zugewinn für erledigt. Nunmehr beantragt der Antragsgegner, dem für seine Anträge bislang VKH bewilligt worden war, diese auf einen von ihm hilfsweise gestellten Antrag wegen Rückzahlung von schenkweisen Zuwendungen i.H.v. 43.000 € während der Ehe zu erstrecken. Das AG weist diesen VKH-Antrag ab. Er sei unzulässig. Ansprüche auf Rückforderung ehebedingter Zuwendungen könnten nicht im Rahmen einer Scheidungsfolgesache geltend gemacht werden Im Übrigen fehle es an der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung.

Die Entscheidung des Gerichts

Der Senat weist die hiergegen gerichtete VKH-Beschwerde zurück. Der Hilfsantrag sei im Verfahren der Güterrechtssache Zugewinnausgleich geltend gemacht worden. Diese stelle gem. § 137 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 FamFG kraft Gesetzes eine Folgesache im Verbund mit dem Scheidungsverfahren dar (vgl. BGH v. 21.7.2021 – XII ZB 21/21, FamRZ 2021, 1521 = FamRB 2021, 405 [Bauer]). Die mit Beschluss des AG gem. § 140 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 FamFG erfolgte Abtrennung der güterrechtlichen Ansprüche lasse den Charakter als Folgesache unberührt (vgl. § 137 Abs. 5 Satz 1 FamFG). Soweit das AG das Verfahren auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft mit der abgetrennten Folgesache Zugewinn verbunden habe, sei dies unzulässig gewesen. Das Verfahren auf vorzeitigen Zugewinnausgleich könne nicht mit einer Scheidungssache verbunden werden. Weder handele es sich um eine Ehesache noch um eine Folgesache. Die Entscheidung werde nicht – wie es § 137 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 FamFG verlange – für den Fall der Scheidung getroffen (vgl. BGH v. 20.3.2019 – XII ZB 544/18, FamRZ 2019, 1045 = FamRB 2019, 210 [Kogel]). Der Verbindungsbeschluss müsse daher gem. § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 145 Abs. 1, § 150 ZPO durch das AG von Amts wegen aufgehoben werden (vgl. BGH v. 15.11.2006 – XII ZR 97/04, FamRZ 2007, 124 = FamRB 2007, 74 [L. Müller]).

Allerdings habe sich mit der zwischenzeitlich eingetretenen Rechtskraft der Scheidung der Antrag auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft erledigt. Entsprechende Erledigungserklärungen seien von den Beteiligten auch abgegeben worden. Der erst zeitlich nachfolgend gestellte Hilfsantrag des Antragsgegners habe sich daher auf den als Hauptantrag in der Folgesache Zugewinn gestellten, weiterhin anhängigen Leistungsantrag bezogen. Das Verbot der Verbindung von Ehesachen mit Nichtfolgesachen gem. § 126 Abs. 2 FamFG umfasse nun aber auch die Verbindung einer nach § 140 Abs. 2 FamFG abgetrennten Folgesache mit einer Nichtfolgesache. Dies sei von Amts wegen zu beachten. Zwar benenne § 126 Abs. 2 Satz 1 FamFG ausdrücklich nur die Unzulässigkeit der Verbindung von Ehesachen gem. § 121 FamFG mit anderen Verfahren. Aufgrund der gem. § 137 Abs. 5 Satz 1 FamFG auch nach der Abtrennung fortbestehenden rechtlichen Verbindung von Folgesachen erstrecke sich das Verbindungsverbot auch auf eine aus dem Verbund abgetrennte Folgesache. Dieses Ergebnis sei vor allem auch wegen der besonderen gesetzlichen Kostenregelung sachgerecht (vgl. § 150 FamFG). Über die mit der abgetrennten Folgesache verbundenen weiteren Kosten sei erst im Rahmen der Endentscheidung eine Regelung zu treffen und deren Verfahrenswert festzusetzen. Die für die Berechnung anfallenden Gebühren seien dem bereits festgesetzten Wert des Scheidungsverbundverfahrens hinzuzurechnen. Die hilfsweise Geltendmachung eines Anspruchs aus unentgeltlicher ehebedingter Zuwendung im Rahmen der abgetrennten güterrechtlichen Folgesache durch den Antragsgegner sei daher bereits unzulässig. Auf die vom AG ebenfalls verneinte Schlüssigkeit des geltend gemachten Anspruchs komme es nicht an.


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