OLG Braunschweig, Beschl. 10.10.2022 - 5 VA 1/22

Anerkennung einer „khol-Scheidung“ nach iranischem Recht

Autor: Priv.-Doz. RA Dr. Peter Finger, FAFamR, zertifiz. Mediator, Frankfurt/M.
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 12/2022
Die sog. khol-Scheidung nach iranischem Recht ist als Kombination der gerichtlichen Feststellung des Scheiterns der Ehe in dem nach §§ 8 ff. des iranischen Gesetzes zum Schutze der Familie vom 4.2.1975 (Familienschutzgesetz, FamSchutzG) durchzuführenden Verfahren und der anschließenden notariellen Registrierung gem. § 107 FamFG als gerichtliche Scheidung anerkennungsfähig. Die Gerichtsentscheidung, die die Unmöglichkeit einer Versöhnung feststellt, ist für die Scheidung konstitutiv, nach deren Erlass keiner der Ehegatten allein den Vollzug der Scheidung mehr verhindern kann.

iran. G zum Schutz der Familie 1975 §§ 8 ff.; iran. ZGB Art. 1133, Art. 1146, Art. 1147; FamFG § 107

Das Problem

Der Ast. will die Anerkennung der Ehescheidung aus dem Iran nach § 107 FamFG und für seine mit der Ag. am 26.6.2017 geschlossene Ehe erreichen. Dabei hat er ein Urteil v. 16.3.2020 des Justizzentrums für Familiensachen in Teheran vorgelegt, mit dem ihm bescheinigt ist, dass eine Schlichtung zwischen den Eheleuten „unmöglich“ sei. In dieser Entscheidung ist auch die Mitgift der Ehefrau und ihr Brautgeld (Brautgabe) geregelt. Die Scheidung ist anschließend beim Notar am 15.4.2020 beurkundet worden. Bei der Eheschließung war der Ast. nach seinen Angaben ebenso wie seine Frau iran. Staatsbürger, während er – nach seinem Vorbringen – bei der Scheidung auch die dt., die Ag. zu dieser Zeit auch die US-amerikanische Staatsangehörigkeit besaß.

Die Anerkennung der Ehescheidung hat die (zuständige) Präsidialabteilung des OLG abgelehnt. Dagegen richtet sich der Antrag des Ast. auf gerichtliche Entscheidung nach § 107 Abs. 5 FamFG vom 16.12.2021. Zunächst ist er weiterhin erfolglos geblieben. Deshalb muss nun der Zivilsenat des OLG Braunschweig tätig werden, § 107 Abs. 7 Satz 1 FamFG.

Die Entscheidung des Gerichts

Das OLG gibt dem Antrag letztlich statt.

Grundlage wird § 107 Abs. 5 FamFG. Abs. 1 Satz 2 ist nicht erfüllt, Heimatstaatscheidung, denn die Eheleute gehören zum maßgeblichen Zeitpunkt auch noch Deutschland bzw. den USA an. Anerkennungshindernisse bestünden nicht, § 109 FamFG, so das OLG. Internationale Zuständigkeit für die Stellen im Iran beurteilen wir „spiegelbildlich“ nach unseren eigenen Regeln, wobei § 98 Abs. 1 Nr. 4 FamFG Grundlage wird, gewöhnlicher Aufenthalt eines Ehegatten in dem Staat, in dem die Entscheidung ergangen ist. Denn die Staaten, denen die Beteiligten angehören, erkennen die Entscheidung jedenfalls an (Iran), § 107 Abs. 2 Satz 2 und § 98 Abs. 1 Nr. 4 FamFG. Zwar wäre, wenn in Deutschland über einen Scheidungsantrag eines der Gatten zu befinden gewesen wäre, dt. Recht Grundlage geworden, denn, so wäre zu ergänzen, das dt.-iran. Niederlassungsabk. 1929 wäre nicht zur Anwendung gekommen, weil seine Vorschriften nicht eingreifen, wenn zur iran. Staatsangehörigkeit noch eine andere Staatsangehörigkeit hinzukommt. „Falsche Rechtsanwendung“ allein steht der Anerkennung bei uns nicht entgegen, selbst wenn Scheidungsstatut aus unserer Sicht dt. Recht wäre. Sonstige Verstöße gegen den dt. ordre public seien nicht erkennbar. Ohnehin müsse dieser Streit nicht entschieden werden, denn die „khol-Scheidung“ nach iran. Recht sei als gerichtliche Scheidung einzustufen und widerspreche mit ihren Voraussetzungen und ihren Ergebnissen nicht unverzichtbaren Grundsätzen des dt. Rechts, ordre public (anders allerdings OLG Düsseldorf v. 19.10.2015 – 13 VA 2/15 Rz. 2; zur Anerkennungsfähigkeit einer spanischen Privatscheidung vgl. KG v. 28.4.2022 – 1 VA 2/22, FamRZ 2022, 1122 m. Anm. Sonnentag = FamRB 2022, 339 [Finger]). Da der Senat von der Entscheidung des OLG Düsseldorf abweicht, hat er die Rechtsbeschwerde zugelassen.

Iranisches Recht räume dem Ehemann die Befugnis ein, Art. 1133 iran. ZGB, sich von seiner Frau scheiden zu lassen, „wann immer er will“, zu Einzelheiten in seiner Erklärung Art. 1134 iran. ZGB, ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 GG, so dass eine solche Scheidung bei uns nicht anerkannt werden kann (dazu OLG München v. 28.7.2021 – 34 Wx 47/21, FamRZ 2022, 127 = MDR 2021, 1469 mit Anm. von Hein für Ägypten). Allerdings ist die Vorschrift 2002 geändert worden (dazu Yassari in Kaiser/Schnitzler/Friederici/Schilling, AnwKomm/Verf., Länderbericht Iran, Rz. 25 ff.), aber immer noch gleichberechtigungswidrig, weil der Ehemann keine Gründe für seinen Scheidungsantrag nennen, die Frau sich aber auf Scheidungsgründe des iran. ZGB oder aus dem Ehevertrag beziehen muss (dazu Yassari, a.a.O., Rz. 26 und 27). Doch werden andere Verfahren von dieser Unwirksamkeit, Art. 3 Abs. 2 GG, nicht erfasst, also etwa nach Art. 1146 (oder Art. 1147) iran. ZGB. Sowohl der Mann als auch die Frau können nach Art. 26 Gesetz zum Schutze der Familie 2013 (dazu wiederum Yassari, a.a.O., Rz. 38 ff.; das OLG zitiert noch das FSG 1975, dabei Art. 8 ff.), eine Bescheinigung des Gerichts verlangen, dass die Versöhnung der Eheleute nicht möglich sei, Art. 26 FSG 2013. Zuvor muss ohnehin eine Schlichtung durchgeführt werden, zu Einzelheiten dabei Art. 28 FSG 2013. Im Übrigen müssen die wesentlichen Folgen ihrer Scheidung von den Beteiligten geregelt werden, wobei ihre Absprachen vom Gericht – wenigstens in groben Zügen – auf ihre Angemessenheit zu überprüfen sind (Yassari, a.a.O., Rz. 39 a.E.). Diese Bescheinigung müsse bei den amtlichen Eheschließungs- und Ehescheidungsstellen binnen drei Monaten, Art. 33 und 34 FSG 2013, zur Eintragung bzw. Registrierung eingereicht werden. Deshalb könne keiner der Eheleute mehr den Vollzug der Scheidung verhindern, so dass keine „reine Privatscheidung“ vorliege. Wichtiger erscheint allerdings, dass das Gericht „konstitutiv“ tätig geworden ist und nicht einfach die Erklärungen der Beteiligten übernommen hat. Die Ehefrau konnte im Übrigen nicht angehört werden, denn sie war „nicht erreichbar“.


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