OLG Braunschweig, Beschl. 11.11.2016 - 1 UF 38/16

Zugewinnausgleich bei mehreren zeitlich aufeinanderfolgenden Scheidungsanträgen

Autor: RA Dr. Walter Kogel, FAFamR, Dr. Kogel & Mast Familienanwälte, Aachen
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 06/2017
1. Sofern der Auskunftsberechtigte keinen genauen Trennungszeitpunkt beweisen kann, entfällt insoweit ein Auskunftsanspruch zum Zugewinn.2. Werden zwei Scheidungsanträge zeitlich gestaffelt rechtshängig gemacht, kommt es für den Stichtag des Endvermögens im Rahmen eines späteren selbständigen Zugewinnverfahrens jedenfalls dann auf das zuletzt anhängig gemachte Verfahren an, wenn das schon abgeschlossene Scheidungsverfahren zuvor diesen zweiten Stichtag für die Entscheidung zum Unterhalt und Versorgungsausgleich zugrunde gelegt hat.

OLG Braunschweig, Beschl. v. 11.11.2016 - 1 UF 38/16

Vorinstanz: AG Hann. Münden, Beschl. v. 14.12.2015 - 6 F 1/15

BGB §§ 1375, 1379, 1384

Das Problem

Die Eheleute, seit 1981 verheiratet, trennten sich Mitte des Jahres 2005. Am 9.8.2005 wurde der erste Scheidungsantrag des Ehemanns rechtshängig. Das Verfahren wurde zum Ruhen gebracht und nicht durch Rücknahme beendet. Am 11.9.2010 wurde durch den Ehemann ein neuer Scheidungsantrag gestellt. Trotz eines Hinweises auf das alte Verfahren wurde allein dieses neue Verfahren weitergeführt. Insbesondere wurden die Auskünfte zum Versorgungsausgleich auf das Jahr 2010 bezogen eingeholt. Im Jahre 2011 wurde dieses Scheidungsverfahren rechtskräftig abgeschlossen. Nunmehr verlangt die Ehefrau im Rahmen eines separaten Zugewinnausgleichsverfahrens Auskünfte mit Belegen zu den Zeitpunkten Eheschließung, Trennung und Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens. Den Trennungszeitpunkt gibt sie mit dem 7.7.2005, hilfsweise mit dem 20.6.2005 an. Beim Zeitpunkt der Rechtshängigkeit geht sie vom 9.8.2005 (erster Scheidungsantrag), hilfsweise vom 11.9.2010 (zweiter Scheidungsantrag) aus. Zu Recht?

Die Entscheidung des Gerichts

Mit der allgemeinen Meinung weist der Senat zunächst darauf hin, dass der Auskunftsberechtigte den genauen Tag der Trennung darlegen und nachweisen muss. Daran fehlte es vorliegend. Der Ehemann wollte aus der Wohnung zunächst in ein Hotel ziehen. Wegen seines schlechten Gesundheitszustands wurde er allerdings zuvor in ein Krankenhaus eingeliefert. Danach hatte es mehrere Telefonate und Nachfragen sowie Besuchskontakte gegeben. Wann genau der Ehemann hierbei seine endgültige Trennungsabsicht geäußert hatte, war nicht mehr zu klären. Dieser subjektiven Erklärung wäre für die Trennung entscheidende Bedeutung zugekommen. Unstreitig hatten die Beteiligten im Übrigen in der Folgezeit verschiedene Versöhnungsversuche unternommen. Deren Scheitern führte dann ja auch zu dem neuen Scheidungsantrag. Von beiden Beteiligten waren i.Ü. während des zweiten Verfahrens unterschiedliche Trennungszeitpunkte angegeben worden. Bezüglich des Endvermögenszeitpunkts entscheidet der Senat sich für das zweite Verfahren, obwohl das ursprüngliche Verfahren noch rechtshängig war. Er verweist auf eine aus seiner Sicht kontroverse Rechtsprechung des BGH zu diesem Punkt (vgl. BGH v. 11.7.1979 – IV ZR 159/77, FamRZ 1979, 905 einerseits bzw. BGH v. 7.12.2005 – XII ZB 34/01, FamRZ 2006, 260 = FamRB 2006, 108 andererseits). Die Frage lässt er aber letztendlich offen. Das Ehescheidungsverfahren sei nämlich rechtskräftig abgeschlossen. Beim Unterhalt und Versorgungsausgleich sei – aus welchen Gründen auch immer – für die Frage des Stichtags auf das zweite Verfahren abgestellt worden. Um eine Kontinuität zu gewährleisten, müsse dieses zweite Verfahren daher jedenfalls auch für den Zugewinnausgleich maßgebend sein. Bezogen auf den 11.9.2010 habe der Ehemann noch zu einzelnen nicht aufgeklärten Positionen mit Belegen Auskunft zu erteilen.


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