OLG Bremen, Beschl. 10.4.2018 - 4 UF 2/18
Beschwerdebefugnis bei Ausgleich einer teilweise auf einer Startgutschrift beruhenden VBL-Versorgung
Autor: DirAG Olaf Adamus, Oranienburg
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 09/2018
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 09/2018
1. Ein am Versorgungsausgleichsverfahren beteiligter Ehegatte ist beschwerdeberechtigt, wenn er geltend macht, durch die Regelung des Versorgungsausgleichs werde in einer dem Gesetz nicht entsprechenden Weise in seine Rechtsstellung eingegriffen; die Behauptung eines rechtswidrigen Vorgehens bei der Versorgungsausgleichsentscheidung reicht nicht aus.2. Ein Ehegatte, der gegenüber dem anderen Ehegatten zum Ausgleich seiner während der Ehezeit bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) erworbenen Anrechte verpflichtet ist, wird nicht dadurch beschwert, dass das Familiengericht den Ausgleich anordnet, obwohl das Anrecht zum Teil auf einer Startgutschrift beruht, die aufgrund einer verfassungswidrigen Satzung der VBL berechnet worden ist.3. Da die Neuberechnung der Startgutschrift aufgrund einer noch zu schaffenden verfassungsgemäßen Satzung nur zu einer Erhöhung des Anrechts bei der VBL führen kann, an der der ausgleichsberechtigte Ehegatte später wegen § 225 Abs. 1 FamFG nicht mehr teilhat, stellt die aufgrund der verfassungswidrigen VBL-Satzung vorgenommene Berechnung des Ausgleichswertes keine Beeinträchtigung des Ausgleichspflichtigen in eigenen Rechten dar.
OLG Bremen, Beschl. v. 10.4.2018 - 4 UF 2/18
Vorinstanz: AG Bremen, Beschl. v. 21.11.2017 - 71 F 2748/14
FamFG § 59, § 150, § 225 Abs. 1
Mit weiterer Auskunft der VBL vom 12.9.2017, die auf Grundlage geschlechtsneutraler Barwertfaktoren errechnet wurde (hierzu u.a. BGH v. 8.3.2017 – XII ZB 582/16, FamRZ 2017, 870 m. Anm. Borth), wurde ein Ausgleichswert von 98,02 Versorgungspunkten und ein korrespondierender Kapitalwert – nach Abzug der hälftigen Teilungskosten von 125 € – i.H.v. 56.743,80 € ermittelt. Das AG hat daraufhin mit Beschluss vom 21.11.2017 die internen Teilung des Ausgleichswerts bei der VBL zugunsten der Ehefrau durchgeführt. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Ehemann mit seiner rechtzeitig eingelegten Beschwerde. Er beantragt, die Entscheidung aufzuheben, und die Aussetzung des Versorgungsausgleichsverfahrens wegen des Anrechts bei der VBL.
Nur ein beteiligter Versorgungsträger kann, unabhängig von der wirtschaftlichen Belastung, durch eine gerichtliche Entscheidung bereits dann in seinen Rechten beeinträchtigt sein, wenn diese Entscheidung mit einem als unrichtig gerügten Eingriff in seine Rechtsstellung verbunden ist.
OLG Bremen, Beschl. v. 10.4.2018 - 4 UF 2/18
Vorinstanz: AG Bremen, Beschl. v. 21.11.2017 - 71 F 2748/14
FamFG § 59, § 150, § 225 Abs. 1
Das Problem
Die Ehe der Beteiligten ist seit dem 16.4.2015 rechtskräftig geschieden. Die Folgesache Versorgungsausgleich wurde vom Verfahren abgetrennt. Der Ehemann ist seit dem 1.11.2014 und die Ehefrau seit dem 30.6.2015 Rentner/-in. In der Ehezeit (1.6.1974 bis 31.7.2014) hat der Ehemann auch Anwartschaften bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) erworben. Mit Beschluss vom 21.12.2016 hat das AG das Verfahren über das Anrecht des Ehemanns bei der VBL ausgesetzt und im Übrigen den Versorgungsausgleich durchgeführt. Der Ehemann hatte zuvor einen Antrag auf Ausschluss des Versorgungsausgleichs zurückgenommen und eine Vereinbarung, in der die Durchführung des Versorgungsausgleichs trotz der in der Versorgung enthaltenen Startgutschrift vorgesehen war, widerrufen. Letzteres mit Verweis auf die BGH-Entscheidungen v. 9.3.2016 zu dem Verstoß der VBL-Satzung gegen Art. 3 Abs. 1 GG (BGH v. 9.3.2016 – IV ZR 9/15, FamRZ 2016, 902 m. Anm. Borth; BGH v. 9.3.2016 – IV ZR 168/15). Die Antragsgegnerin erklärte hingegen ihr Einverständnis zur Durchfühurng des Ausgleichs des Anrechts bei der VBL, da sie dringend auf die Einkünfte aus dieser Versorgung angewiesen sei.Mit weiterer Auskunft der VBL vom 12.9.2017, die auf Grundlage geschlechtsneutraler Barwertfaktoren errechnet wurde (hierzu u.a. BGH v. 8.3.2017 – XII ZB 582/16, FamRZ 2017, 870 m. Anm. Borth), wurde ein Ausgleichswert von 98,02 Versorgungspunkten und ein korrespondierender Kapitalwert – nach Abzug der hälftigen Teilungskosten von 125 € – i.H.v. 56.743,80 € ermittelt. Das AG hat daraufhin mit Beschluss vom 21.11.2017 die internen Teilung des Ausgleichswerts bei der VBL zugunsten der Ehefrau durchgeführt. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Ehemann mit seiner rechtzeitig eingelegten Beschwerde. Er beantragt, die Entscheidung aufzuheben, und die Aussetzung des Versorgungsausgleichsverfahrens wegen des Anrechts bei der VBL.
Die Entscheidung des Gerichts
Die Beschwerde des Ehemanns ist nach Meinung des OLG unzulässig, da der Ehemann durch die Versorgungsausgleichsentscheidung nicht in seinen eigenen Rechten (§ 59 FamFG) beeinträchtigt ist. Beschwerdeberechtigt ist ein Ehegatte dann, wenn dieser geltend macht, dass die Durchführung des Versorgungsausgleichs in einer dem Gesetz nicht entsprechenden Weise in seine subjektive Rechtsstellung eingegreift und er hierdurch beschwert ist (z.B. falsche Wertermittlung eines Anrechts, vergessenes Anrecht). Vorliegend wird die Beschwerde darauf gestützt, dass die Satzung des Versorgungsträgers VBL teilweise nicht verfassungsgemäß sei und somit das Anrecht des Antragstellers bei der VBL nicht in „gesetzesmäßiger Weise” ermittelt werden könne (BGH v. 9.3.2016 – IV ZR 9/15, FamRZ 2016, 902 m. Anm. Borth; BGH v. 9.3.2016 – IV ZR 168/15), weshalb das Verfahren auszusetzen sei (so im Fall OLG Bremen v. 21.12.2016 – 4 UF 84/16, FamRZ 2017, 912). Vorliegend reicht der Vortrag zur Annahme einer Beschwer, eines Eingriffs in ein subjektives Recht nicht aus, denn die bei der VBL bestehenden Anrechte sind in ihrem Bestand bereits jetzt endgültig gesichert. Der Ehemann bezieht auch schon seit Rentenbeginn die Leistungen in voller Höhe, auch soweit die Anrechte auf Startgutschriften für rentenferne Versicherte beruhen. Die endgültige Bewertung der Startgutschriften steht zwar noch aus, aber auch die neue VBL-Satzung wird nach der Rechtspechung des BGH nur zu einer Erhöhung der Startgutschriften führen und somit zu einem Mehrbetrag für den Ehemann. Hiermit ist eben keine Beschwer und damit keine Beeinträchtigung seiner Rechtsstellung verbunden. Anderes hätte für die ausgleichsberechtigte Ehefrau gegolten, die aufgrund des durchgeführten Ausgleichs an der später zu erwartenden Erhöhung der Startgutschrift nicht mehr partizipieren kann (vgl. OLG Bremen v. 21.12.2016 – 4 UF 84/16, FamRZ 2017, 912), denn eine nachträgliche Abänderung der Entscheidung zur Teilung von Anrechten der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ist gem. § 32 VersAusglG, § 225 Abs. 1 FamFG nicht mehr möglichNur ein beteiligter Versorgungsträger kann, unabhängig von der wirtschaftlichen Belastung, durch eine gerichtliche Entscheidung bereits dann in seinen Rechten beeinträchtigt sein, wenn diese Entscheidung mit einem als unrichtig gerügten Eingriff in seine Rechtsstellung verbunden ist.