OLG Bremen, Beschl. 22.8.2017 - 5 WF 62/17

Zutrittsrecht des endgültig ausgezogenen Ehegatten

Autor: RA Dr. Walter Kogel, FAFamR, Dr. Kogel & Mast Familienanwälte, Aachen
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 01/2018
1. Ein Ehegatte, der das im Miteigentum stehende Hausgrundstück endgültig verlassen hat, hat kein Recht auf Gewährung von Zutritt zu der Immobilie für sich oder Dritte ohne Vorliegen eines besonderen Grundes.2. Der Wunsch nach Besichtigung durch einen Makler und weitere Personen mit dem Ziel des freihändigen Verkaufs der Immobilie stellt keinen besonderen Grund in diesem Sinne dar, wenn der in der Immobilie verbliebene Ehegatte einen freihändigen Verkauf ablehnt und stattdessen die Teilungsversteigerung betreibt.

OLG Bremen, Beschl. v. 22.8.2017 - 5 WF 62/17

Vorinstanz: AG Bremerhaven, Beschl. v. 5.5.2017 - 154 F 268/17

BGB §§ 743, 753; ZVG §§ 180 ff.

Das Problem

Zwischen den getrennt lebenden Eheleuten schwebt das Versteigerungsverfahren. Der im Haus verbliebene Ehemann hat die Teilungsversteigerung beantragt. Die Ehefrau möchte hingegen das Objekt freihändig veräußern. Mit ihrem Antrag auf Verfahrenskostenhilfe will sie erzwingen, dass der Ehemann einen von ihr beauftragten Makler mit Kaufinteressenten das Haus besichtigen lässt. Steht ihr ein derartiger Anspruch zu?

Die Entscheidung des Gerichts

Der Senat weist – wie auch die erste Instanz – den Verfahrenskostenhilfeantrag zurück. Grundsätzlich stehe zwar jedem Miteigentümer nach § 743 Abs. 2 BGB ein Mitbenutzungsrecht zu. Durch die Trennung sei es aber zu einer Neuregelung der Nutzung der Immobilie gekommen. Da nunmehr allein der Ehemann das Objekt bewohne, bestehe kein uneingeschränktes Zutrittsrecht mehr. Dies sei nur dann der Fall, wenn ein besonderer Grund vorliege. Ansonsten würden nämlich die Rechte des in der Immobilie verbliebenen Miteigentümers nach Art. 13 GG (geschützte Privatsphäre) verletzt. Die Besichtigung diene dazu, einen freihändigen Verkauf vorzubereiten. Ein solcher scheitere von vornherein an der ablehnenden Haltung des Antragsgegners. Ob dieser unter Umständen das Objekt selbst billiger ersteigern wolle, sei unerheblich. Bei der Teilungsversteigerung müsse niemand einer einvernehmlichen Regelung zustimmen. Die §§ 749 ff. BGB gewährten einen Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft. Einen Anspruch auf freihändigen Verkauf sehe das BGB indes nicht vor. Daher mache sich der andere Miteigentümer auch nicht schadenersatzpflichtig, wenn er auf dem gesetzlich vorgeschriebenen Weg bestehe. Der Bruchteilsgemeinschaft entspringe keine Pflicht zum Schutz und zur Förderung der wechselseitigen Wirtschaftsinteressen (vgl. Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechtes, 6. Aufl., Rz. 892; Kogel, Strategien bei der Teilungsversteigerung des Familienheims, 3. Aufl., Rz. 3, jew. m.w.N). Davon zu unterscheiden sei die Frage, ob ein Miteigentümer im Rahmen des Teilungsversteigerungsverfahrens einen Anspruch auf Besichtigung durch Bietinteressenten habe. Dieses Problem sei vorliegend aber nicht zu entscheiden.


Wussten Sie schon?

Werden Sie jetzt Teilnehmer beim Anwalt-Suchservice und Sie greifen jederzeit online auf die Zeitschrift „Familien-Rechtsberater“ des renommierten juristischen Fachverlags Dr. Otto Schmidt, Köln, zu.

Die Zeitschrift ist speziell auf Praktiker zugeschnitten. Sie lesen aktuelle Urteilsbesprechungen inklusive speziellem Beraterhinweis sowie Fachaufsätze und Kurzbeiträge zum Thema Familienrecht und zwar 24/7, also wo und wann immer Sie wollen.

Infos zur Teilnahme